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Selbstverständlich hat auch die von uns vorgeschlagene Regelung
hattenseiten. Auf steuertechnische Einzelheiten des Programms
)nnen wir natürlich an dieser Stelle nicht eingehen. Wir möchten
‚er nicht verfehlen, auf die praktischen Erfahrungen hinzuweisen,
8 die Gemeinden in der Vergangenheit mit ihrer besonderen Ge-
;rbesteuer und mit der Grundsteuer nach dem gemeinen Wert ge-
acht haben. Beide Steuerarten wurden unter Berücksichtigung der
tlichen Verhältnisse unter Anlehnung an sogenannte Mustersteuer-
dnungen, die z. B. für ganz Preußen gelten, konstruiert, individuell
ıd prompt veranlagt und von der Wirtschaft willig getragen.
Wie aus Vorstehendem hervorgeht, bezwecken wir mit unserem
rschlage getrennte Reichs- und Gemeindekassen. Beide Steuer-
äubiger sollen restlos über ihre Einnahmen und Ausgaben verfügen.
'er über Ausgaben beschließt, muß auch für deren Deckung sorgen.
‘hr wahrscheinlich werden sich die Gemeinden beim Wegfall der
eichssteuerüberweisungen demnächst überlegen,ob sie auch weiter-
n Gelder für sogenannte freiwilligeAufwendungen in der bisherigen
eise ausgeben. Bei derVeranlagung der Realsteuern, vielleicht auch
Rechtsmittelverfahren, ist eine Mitwirkung der Berufsorgani-
tionen vorzusehen, wie überhaupt den Berufsorganisationen ein
Sitgehendes Mitwirkungsrecht, z. B. bei der Beschlußfassung über
8 Höhe der Realsteuern bzw. der Zuschläge hierauf zugestanden
;rden muß, Zweifellos werden sich beider Besprechung unserer Vor-
hläge weitere fruchtbare Gedanken entwickeln, die zur Entbüro-
atisierung und Vereinfachung unseres Steuersystems beitragen.
mdenz aber muß sein, die bisherige Steuerhoheit der Gemeinden
ıd das damit im Zusammenhang stehende Selbstverwaltungsrecht
erhalten. Auch sie müssen Opfer bringen und überlegen, wie der
irtschaft,mit dersie schicksalsverbunden sind,geholfen und wie der
tliche Steuerdruck gemildert werden kann. Finanziell selbständig
stellt, werden die Städte in dem Konkurrenzkampf, den unsere
atige Entwicklung mit sich bringt, selbst auf einen Abbau ihrer
euern bedacht sein. Die Selbständigkeit der Gemeinden muß auch
‚wahrt bleiben, selbst wenn beim Reich Störungen durch finanzielle
ingriffe unserer ehemaligen Feinde eintreten sollten. Andererseits
mn man den Gemeinden nicht zumuten, daß sie finanziellen
;haden erleiden, wenn das Reich Experimente auf steuerlichem
ebiete vornimmt. Gelingt es, den Kurs des Reichsfinanzministers
der von uns angedeuteten Richtung zu steuern, so werden Reich
ıd Gemeinden zwar finanziell selbständig, aber im übrigen schick-
Isverbunden einander gegenüberstehen, der bisherige Streit, der
ets auf dem Rücken der Steuerzahler ausgetragen wurde, wird
ı£fhören, und beide Kontrahenten werden ihre eigenen Ausgaben
»streiten, auf Sparsamkeit bedacht sein, wodurch der Wirtschaft,
g doch letzten Endes die Zeche bezahlen muß, auch geholfen wird.
1993
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