Damit ist das Obereinigungsamt seiner früher lobend er—
wähnten Praxis nicht bloß untreu geworden, sondern hat vielmehr
den Schutz der Betriebsräte in eine ungeheure Gefahr gebracht.
Dieses Gutachten veranlaßte die Gewerkschaften zu einer Eingabe
zwecks Revision desselben, nachdem es auch bei den Einigungs—
ämtern Bedenken hervorgerufen hatte. Ein verstärkter Senat ge—
langte am 16. Mai zu dem richtigen Schlusse:
„Jede Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes stellt sich
objektiv als eine Verletzung der gewährleisteten Immunität dar.
Das betroffene Mitglied kann daher ohne Rücksicht darauf, auf
welchen Grund die Entlassungserklärung des Unternehmers gestützt
wird, die Entlassung anfechten.“ Bezüglich der im Gesetz offen
gebliebenen Frage, binnen welcher Frist die Anfechtung stattzu—
finden hat, wurde erklärt: „Es muß an die achttägige Frist des
83, Zahl 9, B.«R.«G., angeknüpft werden, die auf ähnlichen Er—
wägungen, die zur raschesten Klarstellung der Rechtslage drängen,
beruht.“ Näheres siehe „Arbeit und Wirtschaft“, Nr. 12.
Wie ersichtlich, hätte das erste Gutachten den Unternehmern
eine willkommene Handhabe zur Beseitigung unliebsamer Betriebs—
räte geboten. Durch das neue Gutachten hingegen hat der Schuß
der Betriebsräte eine dem Sinne des Gesetzes entsprechende Stär—
kung erfahren.
b) Arbeiterschutz.
1. Achtstundentag. Knapp nach Beendigung des letzten
Gewerkschaftskongresses galt es, den Kampf um die allgemeine
Durchführung des Achtstundentages aufzunehmen. In
welchen Formen sich dieser Kampf abspielen werde, ließ die bereits
früher von dem Ausschuß für soziale Verwaltung veranstaltete
Enquete ahnen. Die Vertreter der Kaufmannschaft des Groß- und
Kleinhandels, die Experten des Baufaches und der Fuhrwerker be—
gnügten sich mit Einwänden, wiesen auf besondere Schwierigkeiten
der Einführung hin, ließen aber immerhin durchleuchten, daß unter
gewissen Voraussetzungen ein solches Gesetz zur Anwendung ge—
langen könnte. Die Vertreter der Genossenschaften hingegen sprachen
sich grundsätzlich gegen die Einführung des Gesetzes aus.
Genosse Smitka nahm diese Außerungen zum Anlaß der
Bemerkung, diese könnten wohl nur so aufgefaßt werden, daß sich
die Vertreter auch an einer Beratung über Bestimmungen zur
Erleichterung des Gesetzes nicht beteiligen wollen. Der Ausschuß
für soziale Verwaltung hielt am 11. Dezember 1919 eine Sitzung
ab, in welcher Genosse Wiedenhofer über das Ergebnis der
Expertise berichtete und beantraate. die überreichten Eingaben dem