28 Zweck und Bedeutung der seminaristischen Bildungsweise
tiefere theologische Bildung gewinnen und Anleitung zur
literarischen Produktivität erhalten können.“!)
3. Tatsächlich wird dieser Zweck auch mehr oder
weniger überall in dem Betrieb der heutigen Universitäts-
seminare, wie er sich entsprechend der geschichtlichen Ent-
wicklung allmählich gestaltet hat, angestrebt und vielfach
mit glücklichem Erfolge erreicht. Dabei wird man in dem
allgemeinen Streben nach Einführung in die wissenschaft-
liche Arbeitsweise und Heranbildung eines tüchtigen Nach-
wuchses das genannte dreifache Moment mit Recht unter-
scheiden können, das der Aufgabe des einzelnen Seminars
die konkrete Gestalt verleiht. Denn es handelt sich bei dieser
wissenschaftlichen Schulung zunächst um eine gründ-
lichere Kenntnis des Wissensstoffes auf jedem
Gebiete der Forschung. Bei der immer mehr wachsenden
Ausdehnung desselben ist es völlig unmöglich, in den allge-
meinen und besonderen Privatvorlesungen alle zu einem
Fach gehörigen Fragen in. genügender Weise zu behandeln.
Freilich wird auch ein Seminar den Stoff nicht erschöpfen
können; aber es bietet doch die erwünschte Gelegenheit zu
eingehender Erörterung von wichtigen Spezialfragen, zu
genauerer Information über die einschlägige alte und neue
Literatur und vorzüglich zur gründlicheren und leichteren
Aufklärung über einzelne Punkte und Schwierigkeiten, die
erst in dem freien und unmittelbaren Verkehr des Seminars
zur Aussprache und Lösung gelangen können.
Trotz der Reserve, die wir gleich beifügen, meint H. Schrörs,
daß wir die Erweiterung und Vertiefung des Wissensstoffes durch die
Seminare zu stark betonen (Deutsche Litztg. 29 [1908] 3082). In der
angegebenen Weise und mit den nötigen Beschränkungen dürfte aber
dieses erste Moment in der Aufgabe der Seminare doch seine Be-
rechtigung haben.
4. Immerhin hat aber dieses sachliche oder stoffliche
Moment bei der Aufgabe des Seminars nur eine mehr
untergeordnete Bedeutung im, Vergleich mit der formellen
und praktischen Rücksicht. Mögen es auch nur wenige
1) Beck- von Kelle, Die österr. Universitätsgesetze n. 608 p. 748.