Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

dergleichen), die durch Ausnützung der jugendlichen
Triebe das sittliche Wohl der Jugend gefährden, von der
Verbreitung an Personen unter 18 Jahren ausschließen
und ihren Vertrieb durch Straßenverkauf oder Zeitungsverschleißer
 überhaupt untersagen.
Nur „aus Gründen, die in dem politischen, dem reli-8lösen
 oder dem sozialen Inhalt liegen“, darf die Verbreitung
 niemals untersagt werden. Bezieht sich das Verbot
 auf noch nicht erschienene Druckwerke, so kann es
nur für höchstens drei Monate erlassen werden. Die
Verbreitung von Druckwerken, gegen die ein rechtskräftiges
 Verbot erlassen worden ist, wird von der
Sicherheitsbehörde bestraft.
; Das Berichtigungsrecht wurde neu geregelt. Nach $ 23
st der verantwortliche Schriftleiter einer Zeitung ver-Pflichtet,
 eine Berichtigung darin mitgeteilter Tatsachen
auf Verlangen jedes Beteiligten ohne Einschaltungen und
\Veglassungen in der ersten oder zweiten nach dem FEin-Ha
 erscheinenden Nummer unentgeltlich zu veröffent-Ichen.
 Die Aufnahme kann nur verweigert werden,
Rn die Berichtigung später als zwei Monate nach dem
p. scheinen der Mitteilung einlangt, wenn sie einen strafaren
 Inhalt hat, wenn sie weder in deutscher Sprache
noch in der Sprache der Mitteilung abgefaßt ist oder
un der Beteiligte schon eine Berichtigung desselben
eetsatres in derselben Zeitung erwirkt hat. Die Verdas
 en der Berichtigungspflicht ist strafbar, doch kann
che Seht von Strafe absehen, wenn „der verantwortfin
 driftleiter aus entschuldbarem Irrtum‘ die Berich-8Ung
 nicht als Berichtigung mitgeteilter Tatsachen an-Sesehen
 hatte”,
gereH und ohne Vorbild in der ausländischen Gesetza
 ist die Vorschrift, daß Ankündigungen und An-Belt
 arte für deren Aufnahme eine Zeitung ein Ent-+.
 halten hat, als solche deutlich erkennbar
daß v t werden müssen, Neu ist auch die Bestimmung,
daß ir "mögensvorteile, die jemand dafür erhalten hat,
ö fen: gimer Zeitung etwas veröffentlicht oder nicht ver-ZuErSta
 t werde, auf Verlangen des Leistenden zurück- Veröfen
 sind, wenn es den guten „Sitten widerspricht,
der entlichungen solcher Art gegen Entgelt zu bewirken
dere A unterlassen. Sie ist im Wesen nur eine besonlichen
 Cd ß der allgemeinen Regeln des Bürger-Sitten
 esetzbuches über Verträge gegen die guten
ie 8 Verantwortlichkeitssystem des neuen Preßgesetzes
System de wie das des Gesetzes vom Jahre 1862 das
D: er Fahrlässigkeitsstrafe.
von den Tährung der Preßinhaltsdelikte ist abweichend
Die Vera meinen Verjährungsbestimmungen geregelt,
Dreitung q rungszeit beträgt sechs Monate von der Ver-Aeue
 Pe den Druckwerkes im Inland an gerechnet. Das
Proze Borg setz hat auch die Bestimmungen der Straf-Preßsaqn,
 nung vom Jahre 1873 über das Verfahren in
setz, en aufgehoben und durch eine neue Regelung
Staatsan nsbesondere ist die Beschlagnahmsbefugnis: des
Wenige Ti und der Sicherheitsbehörde auf einige
Dur in x älle beschränkt und das objektive Verfahren
tive Bea Fällen zugelassen worden, wo eine subjekdie
 Sich olgung nicht möglich ist. Der Staatsanwalt und
BeSetz <Theitsbehörde können nach $ 37 des Preß-S
 ein Druckwerk nur in Beschlag nehmen, wenn

» die vorgeschriebenen Angaben über seine Herkunft
ıicht enthält oder das Pflichtexemplar nicht überreicht
vorden ist, wegen seines Inhaltes aber nur dann, wenn
ar unter die Strafdrohung gegen unzulässige Mitteilungen
iber ein Strafverfahren, gegen die unbefugte Veröffentichung
 militärischer Nachrichten oder gegen die Veretzung
 der Sittlichkeit fällt, oder endlich, wenn das
)ruckwerk zu einem Verbrechen auffordert, aneifert
der zu verleiten sucht und dringende Gefahr besteht;
laß die Verbreitung des Druckwerkes die Verübung des
/erbrechens unmittelbar zur Folge haben könnte. Wegen
nes strafbaren Inhaltes anderer Art kann nur das Geicht
 die Beschlagnahme anordnen.
Die vorläufige Beschlagnahme durch den Staatsanwalt
der die Sicherheitsbehörde bedarf der nachträglichen
Zestätigung durch das Gericht. Wird die Beschlagnahme
ıcht binnen fünf Tagen bestätigt oder nicht binnen acht
’agen nach der Bestätigung das weitere Verfahren einreleitet,
 so ist sie erloschen und die Partei hat Anspruch
ıuf Ersatz des Schadens.
Dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses dient
ndlich die Bestimmung, daß Personen, die bei der Hertellung
 einer Zeitung berufsmäßig mitwirken, in einem
itrafverfahren, das wegen des Inhaltes der Zeitung einr‚eleitet
 worden ist, von der Verbindlichkeit zur Abegung
 des Zeugnisses befreit sind, soweit es
ich um die Feststellung einer in den allgemeinen Strafsesetzen
 begründeten strafrechtlichen Verantwortlichkeit
also nicht bloß um die Verantwortlichkeit wegen Verjachlässigung
 der pflichtgemäßen Sorgfalt) handelt.

4. Das Jugendgerichtsgesetz.
Bis zu dem Gesetze vom Jahre 1928 über die Be-‚andlung
 junger Rechtsverbrecher galten für strafbare
Jandlungen jugendlicher Personen im wesentlichen dieelben
 Bestimmungen wie für Erwachsene. Die Strafnündigkeit
 begann mit dem vollendeten vierzehnten,
ei Verbrechen schon mit dem vollendeten zehnten
„‚ebensjahre. Die einzige Reaktion gegen Rechtsbrüche
ugendlicher bestand in der Strafe oder doch in strafihnlichen
 Maßnahmen. Erst das Jugendgerichtsgesetz hat
ıier Wandel geschaffen.
Nach $ 2 des Gesetzes hat in allen Fällen, wo ein noch
ıicht Achtzehnjähriger eine mit Strafe bedrohte Handung
 begeht und das damit zusammenhängt, daß es ihm
an der nötigen Erziehung fehlt, das Gericht die nötigen
‚ormundschaftsbehördlichen Verfügungen zu treffen. Die
/erfügungen können in der bloßen Beaufsichtigung der
Irziehung durch das Jugendamt oder einen Fürsorger
yestehen, oder in der Unterbringung des Jugendlichen in
:iner anderen Familie, einem Jugendheim oder einer
’rziehungsanstalt, oder endlich, wenn all das aus irgend
velchen Gründen, insbesondere mangels Deckung für die
ladurch entstehenden Kosten, nicht möglich ist, in seiner
Yerweisung in eine besondere „Bundesanstalt für Er-‚iehungsbedürftige“.
 Die Zöglinge erhalten darin Woh-1ung,
 Kleidung, Nahrung und Unterricht und werden zu
änem ihren Fähigkeiten und, wenn möglich, auch ihrer
»isherigen Tätigkeit entsprechenden und ihrem künftigen
"ortkommen dienlichen Beruf herangebildet. Sie sollen
nöglichst viel mit Garten- und landwirtschaftlichen Ar-‚eiten
 beschäftigt werden. Sie werden in den Anstalten
            
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