zur Beurteilung seiner körperlichen und geistigen Figen-
art dienen können. In zweifelhaften Fällen soll der
Tugendliche ärztlich untersucht werden. In allen Ab-
;chnitten der Verfahrens soll das Gericht die Jugend-
Ämter und die Jugendgerichtshilfe zur Mitarbeit heran-
ziehen.
Der Erziehungsgedanke beherrscht auch dieVorschriften
über den Strafvollzug. „Durch den Vollzug der
U’reiheitsstrafe”, heißt es im $ 46, „sollen die jugend-
lichen Gefangenen zu Selbstbeherrschung, Arbeitsamkeit
und gesetzmäßigem Verhalten erzogen und, soferne es
die Dauer der Strafe zuläßt, zu einem ihren Fähig-
keiten und, wenn möglich, auch ihrer bisherigen Tätig-
keit ENntsprechenden und ihrem künftigen Fortkommen
dienlichen Beruf herangebildet werden. Sie sind mit
Ernst und Güte zu behandeln, ihr Ehrgefühl muß ge-
schont und gestärkt werden.” Die mit der Behandlung
der jungen Gefangenen betrauten Personen sollen sich
durch Pädagogisches Verständnis auszeichnen und wo-
Möglich über die wichtigsten, für ihre Tätigkeit in Be-
Tracht kommenden Lehren der Psychologie, Psychiatrie
und Pädagogik unterrichtet sein. Auch im Strafvollzug
St Strengste Absonderung der Jugendlichen
“on den Erwachsenen vorgeschrieben.
5 Andere Gesetze materiell-rechtlichen In-
haltes.
a im Jahre 1927 der Währungsverfall ein rascheres
Stände Onzunehmen begann und die Preise für Gegen-
Wurde es täglichen Bedarfes sprunghaft stiegen,
nach A El der Bevölkerung das stürmische Verlangen
reihe ilfe laut. Diesem Verlangen trug das Preis-
Verschärfen SB OSCtZ vom 9. März 1921 Rechnung. Es
ordnun © und vermehrte die in der kaiserlichen Ver-
und m. yom 24. März 1917 enthaltenen Strafdrohungen
teilung d e den bis dahin von den Gerichten bei Beur-
tab de er Preise fast ausschließlich angewendeten Maß-
Objektive individuellen Gestehungskosten durch einen
des übern Maßstab zu ersetzen, indem es den Begriff
Zerechtfe mäßigen Entgelts durch das Merkmal der un-
der es Ausnützung des verringerten Angebotes,
. dhaltan gorten Nachtrage oder der künstlichen Aus-
heute es S freien Wettbewerbes näher bestimmte. Da
Be der flo. en meisten Bedarfsgegenständen und vielen
Siner Istungen von einem verringerten Angebot oder
Wer, den Serien Nachfrage kaum noch gesprochen
dr noch ann, ist das Preistreibereigesetz heute wohl
Übermache s Sicherheitsventil gegen die wirtschaftliche
ıla ein K t der Kartelle von größerer Bedeutung, zumal
b) Mi artellgesetz in Österreich nicht besteht.
von Stage Währungsverfall hängt auch eine Reihe
die s traf tetznovellen zusammen, durch die die für
delikte he Beurteilung bestimmter Vermögens-
mer mon enden Wertgrenzen und die Geldstrafen
das End Chr und mehr hinaufgesetzt wurden. Bis gegen
als Verhr des Jahres 1018 galt der einfache Diebstahl
Überstie Techen, wenn die Schadenssumme 200 Kronen
Dieser D - Anderenfalls bildete er nur eine Übertretung.
ber | 988 wurde durch die Gesetze vom 5. Dezem-
18, Juli IO 15. Dezember 1920, 20. Dezember 1921,
922 und 6. Dezember 1022 allmählich auf
‚500.000 Kronen erhöht und zuletzt durch das Gesetz
°om 27. Juli 1926 mit 250 Schilling festgesetzt. In den-
elben oder ähnlichen Verhältnissen wurden auch die
/erbrechensgrenzen für andere Vermögensdelikte und
ür bestimmte erschwerte Fälle des Diebstahls, ferner
lie für- die Abstufung der Strafe maßgebenden Schadens-
»eträge und die Geldstrafen hinaufgesetzt.
6. Amnestien.
Von dem Recht, generell für bestimmte strafbare
Jandlungen die verwirkten Strafen nachzusehen oder
e Niederschlagung des Verfahrens anzuordnen, haben
je gesetzgebenden Körperschaften der Republik wieder-
ıolt Gebrauch gemacht. Besonders hervorzuheben sind
ler Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung
ür Deutschösterreich vom 14. November 1918, betreffend
lie Nachsicht von Strafen, und das Gesetz vom 6. No-
'‚ember 1919, StGBl. Nr. 513, über die Einstellung von
Intersuchungen, die Nachsicht von Strafen und die Til-
zung von Verurteilungen aus Anlaß der Beendigung
les Weltkrieges, die sogenannte Friedensamnestie.
Der zuerst angeführte Beschluß umfaßt unter andern
ılle. vor dem 30. Oktober 1918 begangenen politischen
ınd — mit gewissen Ausnahmen — die vor diesem Tage
)egangenen militärischen Delikte. Überdies wurden alle
ı1och nicht ganz vollstreckten, einen Monat nicht über-
steigenden Freiheitsstrafen und 500 Kronen nicht über-
;teigenden Geldstrafen -nachgesehen, Die Friedens-
ımnestie bezog sich hauptsächlich auf die vor dem
'5. Oktober 1919 begangenen politischen Delikte und
;ewährt überdies teils unbedingte, teils bedingte Nach-
üicht allen noch nicht vollstreckten, ein bestimmtes Maß
ılcht übersteigenden Strafen.
LL. DIE GESETZE STRAFPROZESSUALEN INHALTES.
IL. Die Einführung der Schöffengerichte.
Bis zu dem Gesetz vom 15. Juni 1920 gab es im öster-
‚eichischen Strafverfahren nur eine Art von Laienge-
ichten, und zwar die Schwurgerichte. Über alle nicht den
;chwurgerichten vorbehaltenen Verbrechen und Vergehen
ırteilten Erkenntnisgerichte, die aus vier Berufsrichtern
zusammengesetzt waren. Das Gesetz vom 15. Juni 1920 er-
'‚etzte die Erkenntnisgerichte, denen die Hauptverhandlung
ınd Entscheidung über alle nicht vor die Geschwornen-
zerichte gehörigen Verbrechen und Vergehen oblag,
Jurch Schöffengerichte, die aus zwei Berufsrichtern und
‚wei Laienrichtern (Schöffen) bestehen. Zugleich wurde
lie Zuständigkeit der Geschwornengerichte zugunsten
ler neuen Schöffengerichte beschränkt, indem ihnen
wußer den politischen und den durch die Presse be-
zangenen Verbrechen und Vergehen, ferner dem Kindes-
nord und dem Totschlag nur noch die mit mehr als
‚ehnjähriger Kerkerstrafe bedrohten Verbrechen vor-
jehalten wurden. .
Außer der Einführung der Schöffengerichte brachte die
trafprozeßnovelle vom 15. Juni 1020 noch einige andere
keformen. So wurden insbesondere die Vorschriften über
lie obligatorische Verteidigung erweitert und das Gesetz
ıber die Geschwornenlisten in einigen Punkten geändert.
Vachträglich sind die Schöffengerichte zu einer ver-
assungsrechtlichen Einrichtung erhoben worden. Nach