86 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
sche Bezugsrecht ist gleich der Differenz zwischen Tageskurs und Zuteilungs-
kurs, multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler die Anzahl der jungen
Aktien und dessen Nenner die Summe der alten und jungen Aktien bildet
oder, falls eine junge Aktie zugeteilt wird: Kursdifferenz dividiert durch die
um 1 vermehrte Zahl der alten Aktien.
Selbstredend wird dieser mathematisch ermittelte Wert des Be-
zugsrechtes beeinflußt durch die jeweilige Marktlage und die Verhält-
nisse der Aktiengesellschaft. Ohne Bezugsrecht werden Aktien aus-
gegeben, wenn die neue Emission zu Zwecken einer Fusion oder
Interessengemeinschaft bestimmt ist, oder wenn sogenannte Ver-
waltungsaktien geschaffen werden sollen; sie werden zur Ver-
fügung des Vorstandes auf Vorrat ausgegeben (daher auch Vor-
ratsaktien), zunächst einem Treuhänder (Bank oder Finanz-
syndikat) gegen Verrechnung überlassen mit der Verpflichtung, sie
nach den Weisungen des Vorstandes zu verwenden, z, B. sie auf den
Markt zu bringen, wenn eine Erhöhung des Kapitals notwendig ist,
oder zur Bezahlung bei Angliederung von anderen Unternehmungen,
auch zur Ausübung des Stimmrechtes behufs Sicherung der bestehen-
den Mehrheit (Schutzaktien). Solche Verwaltungsaktien machen die
jeweilige Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen oder
besondere Schlußfassungen entbehrlich ??2).
Verminderung des Aktienkapitals. Sie erfolgt entweder
durch Barrückzahlung, durch Abschreibung des Verlustes oder durch
Liberierung nicht voll eingezahlter Aktien. Die Barrückzahlung ist
wieder in der Eigenart des Unternehmens begründet und daher schon
bei der Gründung in Aussicht genommen oder erweist sich während
des Betriebes als zweckmäßig oder notwendig. Der erstere Fall be-
trifft hauptsächlich Unternehmungen, deren Dauer von allem Anfang
an auf eine bestimmte Anzahl von Jahren festgesetzt ist (wie Eisen-
bahngesellschaften mit begrenzter Konzessionsdauer) oder Unter-
nehmungen, mit deren Betrieb ein fortschreitender Substanzverlust
verbunden ist (wie Holzverwertungsgesellschaften, Ölgruben, Berg-
werke). Hier enthalten bereits die Statuten die Bestimmungen über
die Tilgung und Auslosung der Aktien, die auf Grund eines Amorti-
sationsplanes zum Nennwert zurückgezahlt werden. Für die ein-
gelösten Aktien werden Genußscheine ausgefolgt, die zum Bezuge
einer etwa sich ergebenden Superdividende und zur verhältnis-
mäßigen Beteiligung am Liquidationserlöse berechtigen (siehe näch-
stes Kapitel). Kapitalsrückzahlungen, deren Zweckmäßigkeit sich
erst während des Betriebes ergibt, erfordern einen Beschluß der
22) In England unterscheidet man das Kapital einer Company limited
in authorized (bewilligtes), subscribed (gezeichnetes) und Paid-up (eingezahltes)
Kapital. Das erstgenannte entspricht dem Begriffe der Verwaltungsaktien,
sofern es die beiden anderen übersteigt.