fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

' Einleitung. 
auf diese nicht erhoben werden können, sie also auf Zahlungen 
bis zur Feststellung der Einheitswerte warten müssen, die 
sich bis in den Spätsommer hinziehen kann. 
III. Lohnsummensten:r. 
Hier hat sich nichts wesentliches verändert. Es findet 
zwar eine Veranlagung für 1925 statt, welcher die im Rech- 
nungsjahr 1995 erwachsende Lohnsumine zugrunde zu legen 
ist. Diese Veranlagung wird aber erhebliche Änderungen 
gegenüber den Vorauszahlungen in der Regel nicht erbringen. 
Für 1926 sind die Zahlungen auf diese Steuer bis zur Be- 
schlußfassung über die Höhe der Zuschläge, höchstens aber 
bis zum 30. Juni 1926, nach Maßgabe der für das Rech- 
nungsjahr 1925 besschlossenen Zuschläge zu entrichten. Für 
eine etwaige Erhöhung der Zuschläge ist § 41 Abs. 5 der 
GewStVO. zu beachten, wonach eine solcje Erhöhung bei der 
Lohnsummensteuer keine Rückwirkung hat. Eine Veran- 
lagung des Steuergrundbetrages nach der: Lohnsumme findet 
für 19926 nur auf Antrag eines Steuerpflichtigen oder einer 
beteiligten Gemeinde und nur dann siatt, weun ein be- 
rechtigtes Interesse an der Veranlagung dargelegt wird. 
Während die Zahlungstermine für die Gewerbeertrag- 
und Gewerbekapitalsteuer vierteljähr'ich auf den 15. des 
zweiten Monats des Kalendervierteljahrs festges-tzt sind, ist 
die Steuer nach der Lohnsumme für jeden Monat bis zum 
15. des folgenden Monats zu entrichten, es sei denn, daß die 
Gemeinde hierfür einen längeren Zeitvaunt bestinmunt. 
B. Die künftige endgültige Regelung. 
Für die künftige endgültige Regelung, für die ja schon 
ein gewisses Material in den mit den Wirtschafts- und Ge- 
meindevertretungen gepflogenen Vorverhandlungen, in den 
Anträgen der Parteien zu den Landtcgsheratungen über die 
Novelle, in den Erklärungen maßgebender Persönlichkeiten 
usw. vorliegt, sollen hier ~ natürlich init allem Vorbehalt 
schon gewisse Ausblicke gegeben werden. 
Was den Veranlagungszeitra um betrifst, so 
würde die durch die Novelle erfolgte Umsiellung auf das alte 
preußische System der Veranlagung nach der Vergangenheit 
für die Zukunft den von der Virlschaft gewünschten über- 
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