' Einleitung.
auf diese nicht erhoben werden können, sie also auf Zahlungen
bis zur Feststellung der Einheitswerte warten müssen, die
sich bis in den Spätsommer hinziehen kann.
III. Lohnsummensten:r.
Hier hat sich nichts wesentliches verändert. Es findet
zwar eine Veranlagung für 1925 statt, welcher die im Rech-
nungsjahr 1995 erwachsende Lohnsumine zugrunde zu legen
ist. Diese Veranlagung wird aber erhebliche Änderungen
gegenüber den Vorauszahlungen in der Regel nicht erbringen.
Für 1926 sind die Zahlungen auf diese Steuer bis zur Be-
schlußfassung über die Höhe der Zuschläge, höchstens aber
bis zum 30. Juni 1926, nach Maßgabe der für das Rech-
nungsjahr 1925 besschlossenen Zuschläge zu entrichten. Für
eine etwaige Erhöhung der Zuschläge ist § 41 Abs. 5 der
GewStVO. zu beachten, wonach eine solcje Erhöhung bei der
Lohnsummensteuer keine Rückwirkung hat. Eine Veran-
lagung des Steuergrundbetrages nach der: Lohnsumme findet
für 19926 nur auf Antrag eines Steuerpflichtigen oder einer
beteiligten Gemeinde und nur dann siatt, weun ein be-
rechtigtes Interesse an der Veranlagung dargelegt wird.
Während die Zahlungstermine für die Gewerbeertrag-
und Gewerbekapitalsteuer vierteljähr'ich auf den 15. des
zweiten Monats des Kalendervierteljahrs festges-tzt sind, ist
die Steuer nach der Lohnsumme für jeden Monat bis zum
15. des folgenden Monats zu entrichten, es sei denn, daß die
Gemeinde hierfür einen längeren Zeitvaunt bestinmunt.
B. Die künftige endgültige Regelung.
Für die künftige endgültige Regelung, für die ja schon
ein gewisses Material in den mit den Wirtschafts- und Ge-
meindevertretungen gepflogenen Vorverhandlungen, in den
Anträgen der Parteien zu den Landtcgsheratungen über die
Novelle, in den Erklärungen maßgebender Persönlichkeiten
usw. vorliegt, sollen hier ~ natürlich init allem Vorbehalt
schon gewisse Ausblicke gegeben werden.
Was den Veranlagungszeitra um betrifst, so
würde die durch die Novelle erfolgte Umsiellung auf das alte
preußische System der Veranlagung nach der Vergangenheit
für die Zukunft den von der Virlschaft gewünschten über-
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