DIE PROVISIONSVERSICHERUNG DER BERGARBEITER
Von Ministerialrat Dr. phil., Dr. jur. Karl Mumelter.
Die Provisionsversicherung der österreichischen Berg-
arbeiter, die schon vor Einführung sozialer Versicherungen
in Oesterreich bestanden hatte, ist durch das Bruderladen-
gesetz auf sichere Grundlagen gestellt worden. Dieses
Gesetz vom 28. Juli 1889 verpflichtete die bei den Berg-
bauen auf Grund des Allgemeinen Berggesetzes errich-
teten oder noch zu errichtenden Bruderladen, ihren hilfs-
bedürftigen Mitgliedern bzw. deren hinterbliebenen An-
gehörigen Krankenunterstützungen bzw. Begräbnisgelder
und Provisionen für Invalide, Witwen und Waisen zu
gewähren.
‚Diese Versicherung, die völlig versicherungstechnisch,
and zwar auf der Kapitaldeckung der „Unterstützungen”
aufgebaut ist, wurde natürlich, wie alle anderen der-
artigen Versicherungen, auch durch den Zusammenbrudh
Oesterreichs schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die Ver-
mögen der Bruderladen wurden durch die Geldentwertung
fast vernichtet, so daß von der Kapitaldeckkung zur Auf-
wanddeckung übergegangen werden und die Ausgaben
nach Möglichkeit beschränkt werden mußten. Dies geschah
durch das Gesetz betreffend Zuschüsse zu den Provi-
sionen der Bergwerksbruderladen vom 16. April 1920,
das mit I. Jänner 1920 in Kraft gesetzt wurde und den
Provisionisten der Bruderladen, soweit sie nicht ihren
Lebensunterhalt aus Arbeits- oder anderweitigem Ein-
kommen voll bestreiten, Zuschüsse zu ihren Provisionen
gab, die schließlich die auf unauszahlbare Beträge zu-
sammengeschmolzene Provision ganz ersetzten und nach
acht Aufwertungen die durchschnittliche Invalidenpro-
vision, die sich für Invalide nicht viel über die gesetz-
liche Mindestgrenze (200 K für Männer und 100 K für
weibliche Arbeiter) erhoben hatte, beträchtlich über-
stiegen. Die Mittel zu diesen Auszahlungen werden durch
eine Umlage aufgebracht, die von den Arbeiter-Unfall-
versicherungsanstalten, die auch den Bruderladen die
Mittel zur Auszahlung der Provisionen vorstrecken mußten,
halbjährlich im Nachhinein von den Lohnsummen der
unfallversicherungspflichtigen Betriebe eingehoben wird.
Diese Umlage, die anfänglich und durch mehrere Jahre
mit 2'/, bzw. 2% dieser Lohnsummen bemessen werden
konnte, stieg dann, weil — abgesehen von den Fr-
höhungen der Provisionen — zufolge der Schwierigkeiten,
in die namentlich der österreichische Kohlenbergbau durch
den Wettbewerb der hochwertigen ausländischen Kohle
geraten war, die Zahl der österreichischen Bergarbeiter,
die anfänglich (von etwa 22.000 im Jahre I919 auf 32.000
im Jahre 1922) gestiegen war, stark zurückging (auf etwa
20.000 im Jahre 1927) und beim Abbau der Bergarbeiter
viele vorzeitig ' provisioniert wurden (die Zahl der Pro-
visionisten — ohne. die Witwen, die sich ständig etwas
über 3000 hielten und die Waisen, die von 1300 auf
etwa 800 zurückgegangen waren — die bis 1923 auf 2800
zurückgegangen war, hob sich dann bis 1927 außer-
ordentlich rasch auf 5700), also sich Zähler und Nenner
des für die Berechnung der Umlage aufzustellenden
Bruches nach der ungünstigen Seite veränderten. Fs war
geradezu das Schulbeispiel eines auf die bloße Deckung
des jährlichen Aufwandes abgestellten Verfahrens, dessen
Gefährlichkeit noch durch die Beschränkung auf eine
Berufsgruppe vergrößert wurde.
Um die Umlage, die bereits im 2, Halbjahre 1924 auf
5% der Gesamtlöhne, das sind etwa 1% der Löhne der
provisionsversicherten Bergarbeiter angewachsen war, und
sich auch im folgenden Halbjahr auf dieser Höhe gehalten
ıatte, zu ermäßigen, war im Jahre 10925 zu einem ganz
ıußerhalb der Sozialversicherung liegenden Mittel gegrif-
en und ein „Bergbaufürsorgefonds” geschaffen worden,
lessen Fingänge — aus der gewonnenen oder aus dem
\uslande eingeführten Kohle (und Erzen) — im Rahmen
der verfügbaren Mittel zur Bestreitung der den Bergbau-
ınternehmungen aus der Bezahlung von Provisions-
zuschüssen erwachsenden Auslagen dienen sollten. Aber
auch diese hauptsächlich von der in Oesterreich verwen-
leten ausländischen Steinkohle getragene Abgabe konnte
ei neuerlicher Einstellung oder weiterer Rationalisie-
ung der Bergbaue und dem damit in der Regel verbundenen
ibernormalem Anwachsen der Provisionisten und bei
neuerlicher Erhöhung der Zuschüsse trotz der Ueber-
weisung der. über 65-jährigen Provisionisten auf die
Altersfürsorgerente, die aus dem Arbeiterversicherungs-
gesetz vorweggenommen worden war, die Umlage nicht
auf 2'/, wie zuerst vermeint war, oder auf 4% halten,
lie Umlage hat diese Grenze im abgelaufenen ersten
Aalbjahr 1028 um 14% überstiegen und es mußte, um
;je wenigstens für die Zukunft etwas zu ermäßigen, zu
lem schon bei der letzten Erhöhung der Provisionszu-
schüsse (Gesetz vom 23. November 1927) in Aussicht
gestellten Mittel gegriffen werden, daß der Bundes-
ninister für soziale Verwaltung auch die über 60 Jahre
alten Bergarbeiter auf die Altersfürsorgerente überwies.
Das Bundesministeriuum hat, da alle Versuche nicht
:inmal eine weitere Erhöhung der Umlage verhindern
xonnten, im Frühjahr 1928 einen Gesetzentwurf aus-
zearbeitet, der die gegenwärtige Provisionsfürsorge
vieder zur Versicherung machen soll, an der Berg-
Jauunternehmer und Arbeiter mitzahlen und deren
„eistungen nicht von der Bedürftigkeit abhängig gemacht
verden. Die Mittel sollen von den Arbeiter-Unfallversi-
herungsanstalten, die auch die ganze Provisionswirtschaft
‚on den Bruderladen übernehmen, vorgeschossen und
ionst diese Versicherung möglichst der künftigen Arbeiter-
/ersicherung angeglichen werden. Die Kosten sollen durch
nöglichste Einschränkung der Doppelversorgung auf das
Aindestmaß herabgedrückt und der Bezug der Provision
vieder von der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Bruder-
adengesetzes abhängig gemacht werden, was von der
Tätigkeit der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten und
leren Schiedsgerichte erhofft wird. Dieser Gesetzentwurf,
ler allerdings seinerzeit von allen Beteiligten, den Berg-
)auunternehmern, den Bergarbeitern und den Arbeiter-
Jnfallversicherungsanstalten als unannehmbar erklärt
worden war, wurde nun als Entwurf der Bundesregierung
m Nationalrat eingebracht, weil er das einzige Mittel zu
‚ein scheint, um diese älteste österreichische Sozialversi-
herung bis zur Ueberführung in die allgemeine Arbeiter-
‚ersicherung auf ihrer Höhe zu halten.