Metadata: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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nun, dass die Zahl der am Gesellschaftsvermögen betei 
ligten reduziert werden soll, ohne das Grundkapital zu ver 
ändern 1 ), oder dass eine Liquidation auf diese Weise ein 
geleitet werden sollte, oder eine Reduktion des Aktien 
kapitals angestrebt wird 2 ). Es kann in einem solchen Falle 
Vorkommen, dass ein höherer Betrag als der Nominalwert 
der Aktie statutengemäss als Entschädigung für den Ver 
lust der Mitgliedschaft auszuzahlen ist, und dass neben der 
Abfindungssumme auch noch Genussscheine verabfolgt 
werden, welche den ausgelosten Aktionären nur Gläubiger 
rechte gewähren. Dem steht nichts im Wege. Wenn dies 
aber beabsichtigt wird, so sollten die Statuten es klar aus- 
drücken 3 ); denn Genussaktien und Genussscheine haben 
hier ein Verwendungsgebiet, dessen Grenzen sehr schwer 
zu scheiden sind. 
Die Genussaktien sind Aktien derivativer Natur 4 ). Sie 
können nur entstehen durch Amortisation bereits bestehender 
Aktien, ob aus Prioritäts- oder Stammaktien tut nichts zur 
Sache 5 ). Eine originäre Entstehungsart für die Genussaktien 
ist nach den für die Aktiengesellschaft als gültig an 
erkannten Grundsätzen undenkbar. Sie wären zweifellos 
Freiaktien 6 ), welche nach der allgemeinen Ansicht nicht 
statthaft sind. Die aus der Amortisation von Aktien ent 
stehenden Genussaktien sind prinzipiell als wirkliche Aktien 
*) Makower, 1. c., 355. 
2 ) Art. 628, 1. OR. 
s ) Holdheim 1893, 167 ff. 
4 ) Rossel, 1. c., Nr. 828. Les actions de jouissance sont d’ati- 
ciennes actions payantes, rembours6es par voie d’amortissement et 
dont les porteurs restent assocRs. 
5 ) Durch Schaffung von Genussaktien können somit verschie 
dene Aktienkategorien auf eine einzige zurückgeführt werden. 
6 ) Freiaktien (actions gratuites) sind unvereinbar mit Art. 612 
OR, der nur Aktien als Teilsummen des Kapitals kennt. Ebenso 
sprechen Art. 614 und 616 ganz allgemein vom Minimalbetrag der 
Aktien. Sie sind ferner auch unvereinbar mit Art. 618 und 622, 
welche für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister eine 
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