Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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Spannfrohndeu, da nur die 24 Besitzer der geschlossenen Viertelshöfe 
solche leisten mußten, tvährend die Besitzer der 19 Söldengüter, die 
unbeschränkt geteilt werden durften, handfrohnpflichtig waren. Es ist 
charakteristisch, daß in Waltershansen neben der Gebundenheit auch 
Freiteilbarkeit bestand, obwohl die Marschalke von Ostheim die einzigen 
Grundherrn: dort waren. Man sollte glauben, daß die Geschlossenheit 
namentlich für den Gutsherrn der erwähnten Vorteile wegen das allein 
zweckmäßige gewesen wäre. Die Marschalke von Ostheim werden wohl 
bei der Zulassung einer verschiedenen Erbfolge so kalkuliert haben: Wir 
brauchen eine bestimmte Anzahl Gespanne für die Bewirtschaftung 
unseres Gutes, diese sichern wir uns durch die Geschlossenheit einer 
Anzahl von Höfen; zur Leistung der Handfrohndeu benötigen tvir die 
Arbeitskraft möglichst vieler Leute, eine möglichst große Anzahl von 
Handfröhnern erhalten wir immer dadurch, daß wir die Söldner ihr 
Gütchen unter ihre Kinder teile» lassen. 
Schon im Jahre 1796 wurde es den Besitzern der 24 geschlossenen 
Viertelshöfe von den Freiherrn von Kalb freigestellt, ihre Spann- 
frohnden mit 300 fl. fränk. abzulösen. Erst wer die Spanufrohnde 
abgelöst hatte, konnte den Hof beliebig unter seine Kinder 
teilen. Die Pflicht zur Leistnug der grundherrlichen Abgabe, der 
-Gült, wurde dadurch nicht berührt. Hierails geht also klar hervor, daß 
die Grundherrn hauptsächlich wegen der Spamifrohnden die Gebunden 
heit wollten. Soviel von dem Ursprung der Gebundenheit. 
Die noch heute bestehende verschiedene bäuerliche Erb 
folge im Grabfeld hat ihre Wurzel in der früheren grund 
herrlichen Verfassung. Daß auch heute in einem Teil des Grab 
feldes ungeteilte Übergabe besteht, läßt sich nur auf folgende Weise er 
klären: Durch das 1848 vollendete Ablösungswerk wurden die grund- 
herrlichen Fesseln gesprengt, der Bauer bekam freies Eigentum, der 
unbeschränkten Teilung des Gutes stand nun nichts mehr im Wege. 
Von den Orten mit geschlossenen Gütern^) gingen damals Höchheim, 
Jrnielshausen, Waltershansen zur Freiteilbarkeit über, während sich in 
den 5 Gemeinden Schwanhausen, Serrfeld, Sternberg, Sulzdorf, 
Zimmerau fast ausnahmslos die ungeteilte Übergabe gewohnheits- 
rechtlich erhielt. Welche Erwägungen für die Beibehaltung der Guts 
übergabe an einen der Erben dainals bei der Bevölkerung dieser Orte 
bestimmend waren, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Kaum wird 
-es die gewesen sein, das Gut der Familie zu erhalten und dadurch den 
splcndor familiae zu wahren. Man wird sich vielmehr von praktischen 
Rücksichten haben leiten lassen, indem man bei der schlechteren Boden- 
0 Siehe oben S. 8.
	        
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