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Spannfrohndeu, da nur die 24 Besitzer der geschlossenen Viertelshöfe
solche leisten mußten, tvährend die Besitzer der 19 Söldengüter, die
unbeschränkt geteilt werden durften, handfrohnpflichtig waren. Es ist
charakteristisch, daß in Waltershansen neben der Gebundenheit auch
Freiteilbarkeit bestand, obwohl die Marschalke von Ostheim die einzigen
Grundherrn: dort waren. Man sollte glauben, daß die Geschlossenheit
namentlich für den Gutsherrn der erwähnten Vorteile wegen das allein
zweckmäßige gewesen wäre. Die Marschalke von Ostheim werden wohl
bei der Zulassung einer verschiedenen Erbfolge so kalkuliert haben: Wir
brauchen eine bestimmte Anzahl Gespanne für die Bewirtschaftung
unseres Gutes, diese sichern wir uns durch die Geschlossenheit einer
Anzahl von Höfen; zur Leistung der Handfrohndeu benötigen tvir die
Arbeitskraft möglichst vieler Leute, eine möglichst große Anzahl von
Handfröhnern erhalten wir immer dadurch, daß wir die Söldner ihr
Gütchen unter ihre Kinder teile» lassen.
Schon im Jahre 1796 wurde es den Besitzern der 24 geschlossenen
Viertelshöfe von den Freiherrn von Kalb freigestellt, ihre Spann-
frohnden mit 300 fl. fränk. abzulösen. Erst wer die Spanufrohnde
abgelöst hatte, konnte den Hof beliebig unter seine Kinder
teilen. Die Pflicht zur Leistnug der grundherrlichen Abgabe, der
-Gült, wurde dadurch nicht berührt. Hierails geht also klar hervor, daß
die Grundherrn hauptsächlich wegen der Spamifrohnden die Gebunden
heit wollten. Soviel von dem Ursprung der Gebundenheit.
Die noch heute bestehende verschiedene bäuerliche Erb
folge im Grabfeld hat ihre Wurzel in der früheren grund
herrlichen Verfassung. Daß auch heute in einem Teil des Grab
feldes ungeteilte Übergabe besteht, läßt sich nur auf folgende Weise er
klären: Durch das 1848 vollendete Ablösungswerk wurden die grund-
herrlichen Fesseln gesprengt, der Bauer bekam freies Eigentum, der
unbeschränkten Teilung des Gutes stand nun nichts mehr im Wege.
Von den Orten mit geschlossenen Gütern^) gingen damals Höchheim,
Jrnielshausen, Waltershansen zur Freiteilbarkeit über, während sich in
den 5 Gemeinden Schwanhausen, Serrfeld, Sternberg, Sulzdorf,
Zimmerau fast ausnahmslos die ungeteilte Übergabe gewohnheits-
rechtlich erhielt. Welche Erwägungen für die Beibehaltung der Guts
übergabe an einen der Erben dainals bei der Bevölkerung dieser Orte
bestimmend waren, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Kaum wird
-es die gewesen sein, das Gut der Familie zu erhalten und dadurch den
splcndor familiae zu wahren. Man wird sich vielmehr von praktischen
Rücksichten haben leiten lassen, indem man bei der schlechteren Boden-
0 Siehe oben S. 8.