ratung mit dem Betriebsinhaber über Verbesserungen
und über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung,
sie haben das Recht auf Vorlage einer Bilanz, eines
Gewinn- und Verlustausweises sowie einer lohnstatisti-
schen Aufstellung in allen Industrie- und Bergwerks-
unternehmungen, sowie in größeren Handelsunterneh-
mungen und sind bei Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien und unter gewissen Vor-
aussetzungen bei Gesellschaften m. b. H. berechtigt,
in den Verwaltungs- oder Direktionsrat (Aufsichtsrat)
zwei Vertreter des Betriebsrates zu entsenden, denen mit
Ausnahme der Vertretungs- und Zeichnungbefugnis
dieselben Rechte zustehen, wie anderen Mitgliedern des
Verwaltungs- und Direktionsrates. Die Einrichtung der
Betriebsräte bedeutet die Einführung des konstitutio-
nellen Prinzips an Stelle des bisher absolutistischen
Prinzips im Betriebe. War bis dahin der Wille des
Arbeitgebers im Betriebe allein maßgebend, so steht
aunmehr auch: den Arbeitern des Betriebes innerhalb
der durch das Betriebsrätegesetz gezogenen Grenzen
ein Mitbestimmungsrecht durch den Betriebsrat zu,
wobei jedoch den Gewerkschaften die Führung in der
Lohnpolitik und in grundsätzlichen Fragen der Ge-
staltung des Arbeitsverhältnisses gewahrt bleibt. Die
Tätigkeit der Betriebsräte wird durch die sogenannte
Betriebsimmunität gesichert, d. h. ein Mitglied des Be-
triebsrates darf nur dann entlassen werden, wenn es
sich einer Handlung schuldig macht, die gesetzlich die
Entlassung rechtfertigt. Fine Kündigung oder Entlassung
aus anderen Gründen darf aber nur mit Zustimmung
des Finigungsamtes erfolgen.
, Das Gesetz sieht die Errichtung von Betriebsräten
in allen fabriksmäßigen Betrieben und in sonstigen
Betrieben mit einer Mindestzahl von 20 Arbeitern
der Angestellten vor. In nichtfabriksmäßigen Be-
rieben mit mindestens fünf und weniger als 20 Ar-
‚eitnehmern sind Vertrauensmänner zu bestellen,
venn von den Beschäftigten mindestens drei wählbar sind.
hre Aufgaben gehen nicht so weit wie die des Betriebs-
-ates. Ausgenommen sind ‚von dem Geltungsbereiche
les Gesetzes die landwirtschaftlichen Betriebe, die Haus-
wirtschaft und die Unternehmungen der Eisenbahnen, der
Schiffahrt, der Post, des Telegraphen und des Telephons.
Die Errichtung von Personalvertretungen in den öffent-
ichen Aemtern ist einer besonderen Regelung vorbehalten.
Oesterreich verfolgt auch mit großer Anteilnahme die
Tätigkeit der internationalen . Arbeitsorganisation und
st bestrebt, seine Gesetze den von den internationalen
\rbeitskonferenzen beschlossenen VUebereinkommens-
antwürfen und Vorschlägen anzupassen. Bis jetzt wurden
© Uebereinkommensentwürfe ratifiziert, hievon das
Jebereinkommen betreffend den Achtstundentag in ge-
verblichen Betrieben, bedingt, unter der Voraussetzung
ler Ratifizierung seitens der großen Industriestaaten
Zuropas und seitens der Nachbarstaaten Oesterreichs.
Nenn das eine oder das andere internationale Ueber-
inkommen der Ratifizierung noch nicht zugeführt
vurde, so erklärt sich dies daraus, daß das österreichi-
ıdhe Gesetz von dem betreffenden Uebereinkommen in
nigen, oft nur wenig belangreichen Details abweicht,
lie jedoch .in spezifisch österreichischen Verhältnissen
hre Begründung haben. Die Zersplitterung der sozial-
politischen Gesetzgebung läßt es begreiflich erscheinen,
wenn in weiten Kreisen der Wunsch nach einer Verein-
heitlichung des gesamten Arbeitsrechtes laut wird. Wenn
uns daher die Zukunft ein solches Reformwerk
prächte, wäre es sicherlich allen willkommen, mögen sie
Recht suchen oder Recht anwenden.
DIE HAUPTANSTALT FÜR ANGESTELLTENVERSICHERUNG
Als unmittelbare Nachfolgerin der „Allgemeinen
P ensionsanstalt für Angestellte”, welche die gesetz-
liche Pensionsversicherung vom I. Jänner 1909, dem
Tage ihres Inkrafttretens, bis zum Umsturze, also
durch zehn Jahre, als öffentlicher Versicherungsträger ver-
Waltet hatte, übernahm auf Grund der Vollzugsanweisung
des Deutschösterreichischen Staatsrates vom 26. No-
vember 1918 die „Deutschösterreichische Pensions-
anstalt für Angestellte” die Durchführung der Pen-
Sionsversicherung der Angestellten im Gebiete der
Republik Oesterreich. Mit dem jungen Staatswesen
änderte auch die Anstalt auf Grund des Gesetzes
vom 28. Jänner 1920 ihren Namen in „Pensions-
anstalt für Angestellte”. Mit dem Inkrafttreten des
Angestelltenversicherungsgesetzes im Jahre 1927 wurde
diese Anstalt in die „Hauptanstalt für Ange-
Stelltenversicherung” umgebildet. Als die „Pen-
Sionsanstalt für Angestellte” zu Ende des Jahres 1918
die Geschäftsführung übernahm, blieb das aus dem
Jahre 1006 stammende, durch ‚eine Novelle vom Jahre
'O14 nicht unwesentlich abgeänderte, nichtsdestoweniger
aber noch immer mit zahlreichen Mängeln behaftete
Densionsversicherungsgesetz weiter in Geltung. In der
Zeit des achtjährigen Bestandes der Pensionsanstalt sind
zu diesem Gesetze noch neun Novellen und vier Ueber-
eitungsgesetze erflossen, deren. hauptsächlichste Auf-
zabe die war, der fortschreitenden Geldentwertung durch
sine mit erträglicher Beitragserhöhung verbundene Ver-
jesserung der Leistungen zu begegnen. Wie not-
wendig, aber auch wie unzulänglich diese gesetzlichen
Maßnahmen waren, möge ein Beispiel dartun. Zu
<riegsbeginn betrug die durchschnittliche Invaliditäts-
‚ente — in Schillingen ausgedrückt — S$ 48.— monat-
ich, im August 1020 nur mehr S 2.50, am I. Sep-
ember 1920 stieg sie mit der zweiten Novelle vor-
ibergehend auf S 16.67, im Oktober I021 war sie
ibermals auf S 2.— herabgesunken. Erst seit dem
iritten Pensionsversicherungs-Veberleitungsgesetze vom
‚uli 1924, welches die.grundsätzlich so wichtige Wieder-
änführung des Anwachsens der Renten mit der Länge