ratung mit dem Betriebsinhaber über Verbesserungen
und über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung,
sie haben das Recht auf Vorlage einer Bilanz, eines
Gewinn- und Verlustausweises sowie einer lohnstatistischen
Aufstellung in allen Industrie- und Bergwerksunternehmungen,
sowie in größeren Handelsunternehmungen
und sind bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und unter gewissen Voraussetzungen
bei Gesellschaften m. b. H. berechtigt,
in den Verwaltungs- oder Direktionsrat (Aufsichtsrat)
zwei Vertreter des Betriebsrates zu entsenden, denen mit
Ausnahme der Vertretungs- und Zeichnungbefugnis
dieselben Rechte zustehen, wie anderen Mitgliedern des
Verwaltungs- und Direktionsrates. Die Einrichtung der
Betriebsräte bedeutet die Einführung des konstitutionellen
Prinzips an Stelle des bisher absolutistischen
Prinzips im Betriebe. War bis dahin der Wille des
Arbeitgebers im Betriebe allein maßgebend, so steht
aunmehr auch: den Arbeitern des Betriebes innerhalb
der durch das Betriebsrätegesetz gezogenen Grenzen
ein Mitbestimmungsrecht durch den Betriebsrat zu,
wobei jedoch den Gewerkschaften die Führung in der
Lohnpolitik und in grundsätzlichen Fragen der Gestaltung
des Arbeitsverhältnisses gewahrt bleibt. Die
Tätigkeit der Betriebsräte wird durch die sogenannte
Betriebsimmunität gesichert, d. h. ein Mitglied des Betriebsrates
darf nur dann entlassen werden, wenn es
sich einer Handlung schuldig macht, die gesetzlich die
Entlassung rechtfertigt. Fine Kündigung oder Entlassung
aus anderen Gründen darf aber nur mit Zustimmung
des Finigungsamtes erfolgen.
, Das Gesetz sieht die Errichtung von Betriebsräten
in allen fabriksmäßigen Betrieben und in sonstigen
Betrieben mit einer Mindestzahl von 20 Arbeitern
der Angestellten vor. In nichtfabriksmäßigen Berieben
mit mindestens fünf und weniger als 20 Ar-‚eitnehmern
sind Vertrauensmänner zu bestellen,
venn von den Beschäftigten mindestens drei wählbar sind.
hre Aufgaben gehen nicht so weit wie die des Betriebs--ates.
Ausgenommen sind ‚von dem Geltungsbereiche
les Gesetzes die landwirtschaftlichen Betriebe, die Hauswirtschaft
und die Unternehmungen der Eisenbahnen, der
Schiffahrt, der Post, des Telegraphen und des Telephons.
Die Errichtung von Personalvertretungen in den öffentichen
Aemtern ist einer besonderen Regelung vorbehalten.
Oesterreich verfolgt auch mit großer Anteilnahme die
Tätigkeit der internationalen . Arbeitsorganisation und
st bestrebt, seine Gesetze den von den internationalen
\rbeitskonferenzen beschlossenen VUebereinkommensantwürfen
und Vorschlägen anzupassen. Bis jetzt wurden
© Uebereinkommensentwürfe ratifiziert, hievon das
Jebereinkommen betreffend den Achtstundentag in geverblichen
Betrieben, bedingt, unter der Voraussetzung
ler Ratifizierung seitens der großen Industriestaaten
Zuropas und seitens der Nachbarstaaten Oesterreichs.
Nenn das eine oder das andere internationale Ueberinkommen
der Ratifizierung noch nicht zugeführt
vurde, so erklärt sich dies daraus, daß das österreichiıdhe
Gesetz von dem betreffenden Uebereinkommen in
nigen, oft nur wenig belangreichen Details abweicht,
lie jedoch .in spezifisch österreichischen Verhältnissen
hre Begründung haben. Die Zersplitterung der sozialpolitischen
Gesetzgebung läßt es begreiflich erscheinen,
wenn in weiten Kreisen der Wunsch nach einer Vereinheitlichung
des gesamten Arbeitsrechtes laut wird. Wenn
uns daher die Zukunft ein solches Reformwerk
prächte, wäre es sicherlich allen willkommen, mögen sie
Recht suchen oder Recht anwenden.
DIE HAUPTANSTALT FÜR ANGESTELLTENVERSICHERUNG
Als unmittelbare Nachfolgerin der „Allgemeinen
P ensionsanstalt für Angestellte”, welche die gesetzliche
Pensionsversicherung vom I. Jänner 1909, dem
Tage ihres Inkrafttretens, bis zum Umsturze, also
durch zehn Jahre, als öffentlicher Versicherungsträger ver-Waltet
hatte, übernahm auf Grund der Vollzugsanweisung
des Deutschösterreichischen Staatsrates vom 26. November
1918 die „Deutschösterreichische Pensionsanstalt
für Angestellte” die Durchführung der Pen-Sionsversicherung
der Angestellten im Gebiete der
Republik Oesterreich. Mit dem jungen Staatswesen
änderte auch die Anstalt auf Grund des Gesetzes
vom 28. Jänner 1920 ihren Namen in „Pensionsanstalt
für Angestellte”. Mit dem Inkrafttreten des
Angestelltenversicherungsgesetzes im Jahre 1927 wurde
diese Anstalt in die „Hauptanstalt für Ange-Stelltenversicherung”
umgebildet. Als die „Pen-Sionsanstalt
für Angestellte” zu Ende des Jahres 1918
die Geschäftsführung übernahm, blieb das aus dem
Jahre 1006 stammende, durch ‚eine Novelle vom Jahre
'O14 nicht unwesentlich abgeänderte, nichtsdestoweniger
aber noch immer mit zahlreichen Mängeln behaftete
Densionsversicherungsgesetz weiter in Geltung. In der
Zeit des achtjährigen Bestandes der Pensionsanstalt sind
zu diesem Gesetze noch neun Novellen und vier Uebereitungsgesetze
erflossen, deren. hauptsächlichste Aufzabe
die war, der fortschreitenden Geldentwertung durch
sine mit erträglicher Beitragserhöhung verbundene Verjesserung
der Leistungen zu begegnen. Wie notwendig,
aber auch wie unzulänglich diese gesetzlichen
Maßnahmen waren, möge ein Beispiel dartun. Zu
<riegsbeginn betrug die durchschnittliche Invaliditäts-‚ente
— in Schillingen ausgedrückt — S$ 48.— monatich,
im August 1020 nur mehr S 2.50, am I. Sepember
1920 stieg sie mit der zweiten Novelle voribergehend
auf S 16.67, im Oktober I021 war sie
ibermals auf S 2.— herabgesunken. Erst seit dem
iritten Pensionsversicherungs-Veberleitungsgesetze vom
‚uli 1924, welches die.grundsätzlich so wichtige Wiederänführung
des Anwachsens der Renten mit der Länge