vor die ehemaligen Feindesmächte treten. Die schon
während des Waffenstillstandes einsetzenden Hilfeleistungen
dieser Mächte und der Neutralen erreichten
in der Form der Reliefkredite den Betrag von rund
120 Millionen Dollar, wozu noch rund 30 Millionen
Dollar kamen, die in den Jahren 1021
und 1922 als Vorschüsse auf eine zu begebende
Anleihe aufgenommen und 1023 aus den Erlösen
der Völkerbundanleihe zurückgezahlt, beziehungsweise
in diese Anleihe konvertiert wurden. ;
Währenddessen ging die Finanzierung des öffentlichen
Aufwandes durch die Notenpresse weiter. Es
machte sich hier der als Folge der Inflation überall
beobachtete Kreislauf in unheilvollster Weise geltend:
Infolge der Geldentwertung Ansteigen aller Preise,
daher fortwährendes Anschwellen der persönlichen und
sachlichen Ausgaben auch im öffentlichen Haushalt:
Unfähigkeit der Einnahmenwirtschaft aus den verschiedensten
Gründen, dem wachsenden Erfordernis nachzukommen,
daher weitere Inanspruchnahme der Notenpresse
und weiteres Sinken desGeldwertes. Die folgende
Übersicht zeigt dieE ntwicklung des Notenumlaufs
und des Geldwertes in der Republik Österreich
seit dem Zeitpunkt der österreichischen Notenabstempelung
(März 1010) bis zur beginnenden Stabilisierung.
Iahr
Monat
Notenumlauf | Wert der
absolut ‘ . ddkrone Lebens-Aillionen
' Index | in Papier- |kostenindex
Kronen kronen
1919 | März...
| Dezember. .
1920 Juli. . .
\ Dezember. .
1921 ' Juli. +. 2.
Dezember. .
1922 | Juli. .
September. .
4.687 9837)! 542 28
12.134 24:27 4687 3948
18.721 8744 81:07 51-10
30.645 61:29 183711 78:78
54.107 | 10821 164223 99:72
174,115 | 348 125449 527
786.226 | 1572 6296 | 2687
2977 678 | 4555 15193 11971
*) Verglichen mit einem Vorkriegsumlauf von 500 Millionen Kronen
/Schätzung de Bordes für das Gebiet des heutigen Österreich).
Von der zweiten Hälfte des Jahres 1019 ab, also
nach St. Germain, sinkt demnach der Außenwert der
Krone über das durch ihren Binnenwert und durch die
Inflation begründete Maß hinab. Die Entwicklung istsomit
der Vorperiode entgegengesetzt. Die Gründe liegen in
erster Linie in der nach Bekanntwerden der Friedensbedingungen
einsetzenden und sich rasch im In- und
Ausland verallgemeinernden Flucht vor der Krone.
Die Anpassung des einheimischen Preisstandes konnte
hiermit naturgemäß nicht Schritt halten, da die Kaufkraft
nicht gleichmäßig wuchs und zahllose Verkehrsbeschränkungen
im Inland und gegenüber dem Ausland
der Anpassung der Preise an die Weltmarktparität
entgegenwirkten. Bemerkenswert jedoch auch
hier die Gleichläufigkeit zwischen Umlaufsmenge und
innerer Kaufkraft des Geldes.
Über das Schicksal der Österreichisch-ungarischen
Bank und damit der gemeinsamen
Währung hatte der Vertrag von St. Germain mil
Art, 206 die folgenden Bestimmungen getroffen : Binnen
zwei Monaten nach Inkraftsetzung des Vertrages
1atte jeder Nachfolgestaat der Monarchie die auf
seinem Gebiet umlaufenden Banknoten abzustempeln,
»innen 12 Monaten waren diese Noten aus dem Verkehr
zu ziehen und durch das eigene Geld der Nachfolgestaaten
oder durch ein neues Geld zu ersetzen.
Die aus dem Verkehr gezogenen Noten waren der
Reparationskommission zu übergeben. Die Österreichisch-ungarische
Bank hatte mit dem der Unterzeichnung
des Vertrages folgenden Tag in Liquidation
zu treten. Die Liquidation war durch Kommissäre
durchzuführen, die vom Wiedergutmachungsausschusse
arnannt wurden. Die von den Nachfolgestaaten abzestempelten,
bis einschließlich 27. Oktober I918 auszegebenen
Noten der Österreichisch-ungarischen Bank
1atten Anspruch auf Befriedigung aus dem gesamten
A\ktivum der Bank ausschließlich der von Österreich
und Ungarn zur Deckung der ‘betreffenden Noten-»missionen
hinterlegten Titres. Die im Altausland
aingesammelten und der Reparationskommission vorgewiesenen
Noten gewährten Anspruch auf Befriedigung
aus jenen Titres, die von der österreichischen beziehungweise
ungarischen Regierung zur Deckung von
Noten hinterlegt worden waren, die nicht von den
Nachfolgestaaten abgestempelt wurden. Für diese
Titres hafteten ausschließlich Österreich und Ungarn.
Die auf die Zerstörung der gemeinsamen Währung
bezüglichen Vertragsbestimmungen waren von den
Nachfolgestaaten bereits zu Anfang des Jahres 1019
vorweggenommen worden. Wollte Österreich nicht
Gefahr laufen, daß sein Notenumlauf durch das Zuströmen
’ungestempelter Noten aus dem Neu- und
Altausland belastet werde, so mußte es sofort diesem
Beispiel folgen. Dies geschah durch die Vollzugsanweisung
vom 27. Februar IQIQ, mit der die
Kennzeichnung der für den Umlauf in Deutschösterreich
bestimmten Noten (ausschließlich der Noten
zu ein und zwei Kronen) durch Stempelaufdruck angeardnet
wurde. Mit Vollzugsanweisung vom 25. März 1019
vurde sodann diesen abgestempelten Noten auf dem
Gebiete der Deutschösterreichischen Republik die ausichließliche
gesetzliche Zahlkraft verliehen. Aus den
3Zestimmungen dieser Vollzugsanweisung wurde mehrach
der Schluß abgeleitet, daß hiermit für das Gebiet
der Republik eine neue, deutschösterreichische Währung
zeschaffen worden sei. Diese Annahme geht voll-;tändig
fehl. Die Vollzugsanweisung führt auf Grund
der bestehenden währungsgesetzlichen Bestimmungen
3äne neue Geldsorte, die gestempelte Banknote, ein
ınd bestimmt, daß die schon bestehenden gesetzichen
Bestimmungen über Annahmezwang usw. auf
diese Geldsorte Anwendung finden.
Diedie Liquidation der alten Notenbank betreffenden
Bestimmungen des Vertrages von St. Germain stießen
nn ihrer Durchführung auf erheblich größere