Schwierigkeiten. Die Schädigung der Bankıktionäre
und Auslandsgläubiger, die in den Vertragsdestimmungen
über das Bankaktivum gelegen war,
ferner die Aufteilung dieses Aktivums nach Maßgabe
der territorialen Notenblocks führten zu langwierigen
Verhandlungen zwischen der Reparationskommission
and den Nachfolgestaaten, die erst durch die Vereinbarungen
der Nachfolgestaaten vom II. und 14. März
1922 — in Österreich kundgemacht am 5. Dezember
1022, BGBL Nr. 852 — abgeschlossen werden konnten.
Der Apparat der Österreichisch-ungarischen Bank,
das heißt ihre in den Gebieten der Nachfolgestaaten
gelegenen Anstalten samt dem hiezu gehörigen Personal,
war schon kurze Zeit nach dem Zusammenbruch
der zentralen Verfügung der Bankleitung entzogen
und in den Dienst der Geldpolitik der betrefenden
Staaten gestellt worden. Die von der Bankeitung
hiergegen und gegen die Verletzung ihres
Notenprivilegs, das noch bis zum 31. Dezember 1919
gelaufen wäre, erhobenen Proteste blieben wirkungslos.
In Österreich war mit Gesetz vom 20. Dezember
“919 die Staatsregierung ermächtigt worden, im Hinalick
auf den mit 31. Dezember 1919 bevorstehenden
\blauf des Privilegiums der Österreichisch-ungarischen
Bank, die zur vorläufigen Regelung des Notenbank-Wesens
notwendigen Verfügungen im Verordnungsweg
zu treffen. Auf Grund dieses Gesetzes wurde
am 22, Dezember 1019 verordnet, daß die Österreichisch-ungarische
Bank ihre statutenmäßige Tätigkeit
in der Republik Österreich bis auf weiteres fortzusetzen
habe. Die Geschäftsführung für den
Bereich Österreichs war ab I. Jänner 1920 von
dem übrigen Bankgeschäft streng gesondert zu
‚ühren. Mit Verordnung vom 29. Juli 1921 wurden
lann weitere organisatorische Verfügungen getroffen
und zur Leitung der die österreichische Geschäftsführung
betreffenden Angelegenheiten ein engerer Generalrat
berufen. Die österreichische Geschäftsführung
der Österreichisch-ungarischen Bank hat ihre Tätigkeit
bis zum I. Jänner 1923 fortgeführt. Mit diesem Zeitpunkt
wurde das Notenbankgeschäft auf dem Boden
der österreichischen Republik von der Österteichischen
Nationalbank übernommen (siehe
den Artikel „Nationalbank” in diesem Werk).
N Der alles beherrschende Gesichtspunkt in der
Österreichischen Währungspolitik jener Jahre vor der
Sanierungsaktion des Völkerbundes war naturgemäß
die Frageder Abdämmung derInflation, die gleichbedeutend
war mit der Wiederherstellung des Gleich-Zewichts
im öffentlichen Haushalt. Die normalen
bankpolitischen Mittel zur Aufrechterhaltung eines
stabilen Goldwertes, zumal die Zinsfußpolitik, waren
durch die Inflation bedeutungslos geworden. Die
Spekulation gegen die Krone konnte selbstverständlich
durch einen noch so hohen Zinssatz nicht auf-Schalten
werden, wenn sie in der zwangsläufig durch
den Bedarf der öffentlichen Hand verursachten Geldntwertung
ihre sichere Freiprämie hatte. Es kann
nicht gesagt werden, daß gegen die Deckung des
"ehlbetrages im öffentlichen Haushalt nichts geschah.
\ußer den bereits erwähnten ausländischen Krediten
vurde von 1919 bis 1922 dreimal der Versuch unter-‚ommen,
durch eine Inlandsanleihe Mittel für den
Zundeshaushalt zu gewinnen; die letzte dieser Aneihen
trug sogar Zwangscharakter. Daneben versuchte
nan durch laufende Emission kurzfristiger Schatz-.cheine
Noten aus der Zirkulation abzuschöpfen. Eine
ımfassende Vermögensabgabe wurde durchgeführt,
lie bestehenden direkten und indirekten Abgaben
‚ußerordentlich verschärft, neue Abgaben eingeführt.
Ein Mangel bei allen diesen Maßnahmen lag wohl
larin, daß sie in keinen Zusammenhang miteinander
sebracht wurden und daß hiefür kein ernster, auf
3old erstellter Finanzplan zugrunde lag. Andererseits
‚önnen. die Schwierigkeiten nicht übersehen werden,
lie sich der Erstellung und Durchführung eines
"inanzplanes zunächst durch die Unsicherheit über
ıen Umfang, ja sogar über den Fortbestand des Staats-‚esens,
dann über die Auswirkung der durch den
/ertrag von St. Germain ihm aufgebürdeten Lasten,
chließlich auch aus der seelischen und physischen
Jepression einer durch viereinhalb Kriegsjahre erchöpften
Bevölkerung entgegenstellten. Der Sommer
les Jahres 1922 bedeutete die Krisis in der das
‚eben des Staates bedrohenden Erkrankung seines
‚esamten wirtschaftlichen Organismus. Die Entäuschung
über das Versagen der Selbsthilfeversuche
owie der auf Kredithilfe vom Ausland gesetzten
{offnungen hatte eine außergewöhnlich schnelle Verchlechterung
des Kronenkurses zur Folge. Drakoıische
Maßregeln der Devisengesetzgebung (Legitinationszwang
für Devisenkäufe, Zwangsclearing durch
lie Devisenzentrale, Kronenausfuhrverbot, Verwenlungsnachweis
bei Devisenansprüchen, Rationierung
ler Devisenzuteilung usw.) konnten natürlich keine
\bhilfe schaffen. Die auf Grund des Gesetzes vom
14. Juli 1022 eingeleiteten Schritte zur Begründung
ner neuen Notenbank unter Heranziehung von ausändischem
Kapital konnten unter diesen Umständen
zu keinem Ergebnis führen. Dem kranken Staate war
ıur mehr mit einer Radikalkur zu helfen und es
nußte die Hilfsaktion in dieser Lage von außen
zommen. Der ersten Regierung Seipel gelang es, die
m Völkerbund führenden Mächte unter Hinweis auf
lie Europa aus einem Zusammenbruch Österreichs
Irohenden Gefahren zur Hilfeleistung zu bewegen.
Die Geschichte dieser von vollem Erfolg gekrönten
Jilfsaktion fällt nicht in den Rahmen dieser Dartellung.
Für die Geschicke des österreichischen Geldvesens
entscheidend war der der Aktion zugrundeijegende
Finanzplan, der die Ausgleichung des
‚ffentlichen Haushalts teils durch ein innerstaatliches
leformprogramm, teils durch einen ausreichenden
‚uslandskredit und die Reorganisation der Währungs-