Object: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
1. Kapitel. Privatpersonen als „Feinde“. Verbot, mit ihnen Handel zu treiben; WE, 
  
x K 
Schwerste geschädigt werden, so verschone man sie zum mindesten mit der a 
wiederkehrenden Behauptung, man kämpfe für Recht und Freiheit der kleinen Staaten.“ 
IV. Der Grundsatz, daß der feindliche Staatsangehörige, wenn er in 
England wohnt oder dort ein Geschäft betreibt, nicht als Feind, sondern 
als Freund behandelt und seine Geschäfte ungestört weiter betreiben darf, 
wenn er nur nicht Beziehungen zu alien enemies unterhält, hat die größte 
Einschränkung erfahren durch das Ergänzungsgesetz 1916 zum Ge- 
setz über den Handel mit dem Feinde, the Enemy Amendment Act 
1916, das gestattet, diese Geschäfte ganz zu verbieten oder sogar deren 
amtliche Liquidation anzuordnen. 
Siehe darüber unten 3. Kapitel Seite 22. 
V. Eine deutsche Denkschrift. Die deutsche Regierung hat in einer 
Denkschrift die neutralen Staaten eingeladen, gegen die Behandlung der 
Angehörigen neutraler Staaten als „Feinde“ Englands Stellung 
zu nehmen. Diese Denkschrift vom 17, Juni 1916 hat folgenden Wortlaut: 
Durch ein Gesetz vom 23. Dezember 1915 ist die Großbritannische Regierung 
ermächtigt worden, Firmen im neutralen Ausland wegen ihrer feindlichen Staats- 
angehörigkeit oder wegen ihrer Beziehungen zu Feinden den feindlichen Ausländern 
im Sinne der Vorschriften über das Handelsverbot gleichzustellen. Diese Gleich- 
stellung bedeutet, wie durch eine Ausführungsverordnung vom 29, Februar 1916 näher 
festgestellt wurde, nicht nur ein Verbot des Abschlusses neuer Handelsgeschäfte mit 
britischen Firmen, sondern auch einen weitgehenden Eingriff in die wohlerworbenen 
Privatrechte der betroffenen Unternehmungen ; insbesondere sind diese den nachstehenden 
Bestimmungen unterworfen: 
Das in England befindliche Vermögen der Unternehmungen ist gesperrt, d. h. 
sie können ohne Genehmigung der Regierung nicht darüber verfügen, beispielsweise 
Guthaben bei englischen Banken und Forderungen an englische Firmen weder einziehen 
noch abtreten (Sektion 6 der Trading with the Enemy Amendment Act, 1914), auch 
Wertpapiere, die in England ausgestellt sind, nicht übertragen (Sektion 8 ebenda). 
Der Gegenwert fälliger Zinsscheine oder sonstiger Wertpapiere kann nach Be- 
lieben des Schuldners bei Gericht hinterlegt werden (Sektion 7 des bezeichneten Gesetzes). 
Nach Gutdünken des Handelsamtes kann jeder ihnen gehörige Vermögensgegen- 
stand im Vereinigten Königreich, insbesondere jeder Anteil an britischen Aktienge- 
sellschaften und sonstigen Handelsgesellschaften, selbst wenn die Aktie sich nicht im 
britischen Machtbereich befindet, zwangsweise verkauft und der Erlös hinterlegt werden 
(Sektion 4 der Trading with the Enemy Amendment Act, 1916). 
Nach der britischen Rechtsprechung, wie sie sich in diesem Kriege im Gegen- 
satz zu der weniger schroffen Auffassung früherer britischer Urteilssprüche ausbildete, 
hat das Handelsverbot zur Folge, daß Kauf- und Lieferungsverträge der Betroffenen 
mit britischen Firmen in der Regel als aufgelöst gelten; auch können die Betroffenen 
vor britischen Gerichten nicht als Kläger auftreten. 
Die britische Regierung hat mittels einer offenbar amtlich veranlaßten Presse- 
veröffentlichung sowie in einem dem Parlament mitgeteilten Notenwechsel mit der 
amerikanischen Botschaft in London (Miscellaneous no. 11, 1916) diese in der Geschichte 
der neueren Zeit unerhörten Eingriffe in die Privatrechte von Neutralen 
damit zu rechtfertigen gesucht, daß es sich nur um eine gemilderte Übernahme des von 
der französischen Regierung auf dem Gebiete der Handelsverbote durchgeführten 
Nationalitätsprinzips handle, das angeblich von vielen neutralen Staaten als Grund- 
lage ihres Verhaltens im Falle eines von ihnen geführten Krieges bezeichnet worden 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.