ibergebenden Eltern, zur Auszahlung von Kaufschillings-'‚esten
usw. Entsprechend ihrem öffentlich-rechtlichen und
zemeinwirtschaftlichen Charakter sind die Landes-Aypothekenanstalten
vornehmlich bestrebt, vor allem
lem kleineren und mittleren Grundbesitz billige Kredite
bieten zu können. Die Belehnungsbestimmungen der
Landes-Hypothekenanstalten sind sehr strenge. Im allzemeinen
kann als Norm genommen werden, daß Häuser
ınd Grundstücke bis zur Hälfte des Anstaltsschätzwertes,
Wälder und Weingärten bis zu einem Drittel des Schätzwertes
belehnt werden. Von der Belehnung ausgeschloszen
sind Schauspielhäuser, Steinbrüche, Bergwerke, ferner
aber auch Zweckbauten wie. Mühlen, Fabriken und
dergleichen. Hiebei halten sich die Schätzwerte der
Anstalten stets bedeutend, oft bis zur Hälfte, unter den
Verkehrswerten. In der Nachkriegszeit sind noch weitere
Verschärfungen der Schätzungsbedingungen in die Statuten
aufgenommen worden, so insbesondere bezüglich der
der Mieterschutzgesetzgebung unterworfenen und daher
in ihrem Ertrage beeinträchtigten Gebäude.
Das Kommunalkreditgeschäft wird von den :Landes-Hypothekenanstalten
teils in eigenen Abteilungen, die
jedoch besondere Bilanzen legen, geführt. In einzelnen
Ländern bestehen selbständige Kommunalkreditanstalten,
die jedoch im Wege der Personalunion mit den Landes-Kreditinstituten
eng verbunden sind und tatsächlich unter
der Führung der Landes-Hypothekenanstalten stehen.
Auch im übrigen gelten für das Kommunalkreditgeschäft
ähnliche Bestimmungen wie für die Gewährung von
Hypothekardarlehen. Die Berechtigung der Anstalten zur
Darlehensgewährung ist hier ausdrücklich beschränkt auf
die Darlehen an den Bund, an das eigene Land und an
Gemeinden und sonstige umlagenberechtigte Zweckverbände
im Gebiete dieses Landes. Die Kommunaldarlehen
lienen besonders für fruchtbringende Anlagen wie Straßenund
Flußregulierungen, Elektrifizierungen, örtliche Verkehrsunternehmungen
und dergleichen. Sie werden auf
Grund fallweiser Genehmigung der Darlehensaufnahme
durch die Landesregierung als Überwachungsbehörde der
Gemeinden und umlagenberechtigten Zweckverbände bewilligt.
Überdies wird geprüft, ob im Haushaltsplane der
Gemeinde für die Verzinsung und Rückzahlung der angesuchten
Darlehen Vorsorge getroffen ist. Im Falle des
Zahlungsverzuges ist das Land berechtigt und verpflichtet,
im Zwangswege die zur Deckung der Gemeindeschuldigkeiten
erforderlichen Umlagen (Zwangsumlagen) in das Gemeindebudget
einzusetzen und für die entsprechende Verwendung
der Eingänge zusorgen. Auchdie Gemeindekredite
werden sowohl kurzfristig als auch langfristig gewährt.
Die kurzfristigen Hypothekar- und Kommunaldarlehen
und die langfristigen, jedoch mit kurzen Kündigungstristen
aufkündbaren Darlehen werden aus den Mitteln
des Finlagengeschäftes in ähnlicher Weise gegeben wie
die Darlehen der Sparkassen. Naturgemäß können für
diese Darlehenszwecke nur Teile der Finlagen Verwendung
finden, während bedeutende Teile zur Erhaltung
der Liquidität der Anstalt flüssig veranlagt werden. Ihre
Vornehmlichhe Aufgabe sehen die Landes-Hypotheken-Anstalten
jedoch in der Beschaffung von langfristig
ülgbaren und von Seiten der Anstalten unkündbaren
Darlehen. Diese Darlehen kommen in besonderer Weise
den Bedürfnissen des Grund und Hausbesitzes entgegen,
ler die investierten Kapitalien nur in einer langen Frist
‚on Jahren abzustatten vermag und Investitionen nur
(ann unternehmen kann, wenn ihm die Sicherheit gevoten
wird, daß etwaige Änderungen der Verhältnisse
ım Geld und Kapitalsmarkt keinen ungünstigen, allenalls
seine Existenz gefährdenden Einfluß auf die Dar-»hensbedingungen
nehmen können. Außerdem hat der
‚andwirt bei Darlehen von Geldinstituten, die ihre Krelite
aus dem Finlagenfonds gewähren, insbesondere aber
jei Privatdarlehen mit der Gefahr der Kündigung zu
-edchnen. Durch diese Kündigung kann er besonders bei
’rivatdarlehen gerade in Zeiten der schlechteren Geldnarktverhältnisse
unvermutet ‚vor Rückzahlungsforlerungen
gestellt werden, ohne die Möglichkeit zu haben,
lie in seinem Betrieb festgelegten Kapitalien in entsprehender
Frist flüssig zu machen. Die Kreditverhältnisse
les Haus- und Grundbesitzes waren daher insolange
ehr ungünstige, bis es gelungen ist, in einer besonderen
\rt von an den Inhaber zahlbaren Schuldverschreibungen,
n den Pfandbriefen, ein Mittel zur Mobilisierung der
angfristig und unkündbar gegebenen Hypothekardarehen
zu finden. Die Pfandbriefdarlehen, die in Östereich
vornehmlich die Landes-Hypothekenanstalten gevähren,
sind auf feste Zinssätze gestellt, die regelmäßig
n gleicher Höhe von dem Darlehensnehmer eingehoben
verden, wie sie an den Pfandbriefbesitzer zur Auszahang
gelangen. Neben den Zinsen heben die Anstalten
ur Deckung ihrer Auslagen einen laufenden Regiebeirag
ein. Die Darlehen sind von Seiten der Darlehens-‚eber
unkündbar, den Darlehensnehmern ist jedoch in
len Statuten der Landes-Hypothekenanstalten das Recht
ingeräumt, die Darlehen jederzeit in den Pfandbriefen
ler gleichen Kategorie oder gegen halbjährige Kündigung
n Barem zurückzuzahlen. Abgesehen davon, daß die
fandbriefe mit der Landeshaftung ausgestattet sind,
ind zur Sicherheit der Pfandbriefe noch besondere Vor-‚orgen
getroffen. Die Summe der ausgegebenen Pfand-‚riefe
darf die Gesamtheit der von der Anstalt erwor-‚enen
Hypothekardarlehen gleicher Währung und gleicher
lategorie nicht übersteigen. Die Kautionsbestellung der
on der Anstalt erworbenen Hypothekardarlehen zu
Junsten der Pfandbriefbesitzer wird im Grundbuche bei
edem Hypothekardarlehen ausdrücklich einverleibt.
In ähnlicher Weise wie die Pfandbriefe sind die Kommu-1alobligationen
ausgestattet, zu deren Sicherstellung Forlerungen
an Gemeinden und sonstige umlagenberechigte
Körperschaften bestellt werden. Um die Pfandbriefe
ınd Kommunalobligationen von allen Möglichkeiten einer
jeldentwertung unabhängig zu stellen, haben die Landesreditinstitute
im Herbste des Jahres 1925 ihre auf
ichilling lautenden Emissionen mit einer‘ sogenannten
Joldklausel ausgestattet. Diese Goldklausel verpflichtet
lie Anstalten zur Verzinsung und Tilgung der Emission
ntweder in Bundesgoldmünzen oder in anderen östereichischen
Zahlungsmitteln, jedoch in diesem Falle auf
irundlage des jeweiligen Londoner Goldpreises. Diese
ılternativverpflichtung der Landes-Hypothekenanstalten
st für den Pfandbriefkäufer bedeutend wertvoller als
ine einfache Verpflichtung zur Zahlung in klingender
Aünze. Die Verpflichtung zur Zahlung in klingender
Vünze wird nämlich gerade in jenen Zeiten, wo es
ıraktische Bedeutung gewinnt, nämlich in Inflationszeiten