Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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betr. Staaten übernommen. Nur noch in der Republik Österreich und in 
Ungarn war der Österreichisch-ungarischen Bank die Ausübung ihrer Pri 
vilegrechte gestattet. Da diese beiden Länder bei der gegebenen staatssinanziellen 
und volkswirtschaftlichen Lage nicht imstande waren, für die Errichtung neuer, 
mit der Regelung ihres Geldwesens zu betrauenden Notenemissionsstellen Vor 
sorge zu treffen, wurde die Bank auf Grund der Gesetze vom 31. Dezember 1919 
ermächtigt und verpflichtet, ihre statutenmähige Tätigkeit in diesen Gebieten 
über den 31. Dezember 1919 hinaus fortzuführen. Sie hatte vereinbarungs 
gemäß ihre interne Berechnung derart vorgenommen, daß die bis 31. Dezember 
1919 abgeschlossenen Geschäfte von den späteren völlig getrennt waren. 
Die bisherige Einheitsbanknote wurde durch verschiedene Arten neuer 
Geldzeichen ersetzt, wobei mehrfach eine provisorische Abstempelung an die 
Stelle der Neuausgabe getreten war. Neue Geschäfte in Österreich durften nur 
unter Verwendung deutsch-österreichisch gestempelter Noten ausgeführt werden. 
Analoge Bestimmungen wurden für Ungarn getroffen. 
Der Ausweis vom 30. November 1920 ist der letzte, der ein Bild der „gemein 
samen Gebarung" gibt. In den folgenden Ausweisen werden die Ziffern der 
österreichischen und der ungarischen Geschäftsführung getrennt angegeben. Am 
31. Dezember 1922 stellte die Österreichisch-ungarische Bank ihre Tätigkeit ein. 
Nach der Trennung zwischen Wien und Budapest ging die Wiener Ge 
schäftsführung weiter unter der bisherigen Firma Österreichisch- 
u n g a r i s ch e B a n k. In Ungarn war dagegen, laut Beschluß der unga 
rischen Nationalversammlung vom 26. April 1921, das Kgl. Unga 
rische st a a t l i ch e N o t e n i n st i t u t in Budapest geschaffen worden. 
Dieses stellte seine Tätigkeit ein, als am 24. Juni 1924 die Ungarische 
Rational-Bank errichtet wurde, der im Verhältnis zur Regierung 
volle Autonomie zugesagt worden war. Die Ungarische National- 
Bank ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 30 Millionen 
Goldkronen. Die Verwaltung erfolgt durch einen aus dem Präsidenten 
und 13Mitgliedern bestehendenG eneralrat. Dieser ernennt den General 
direktor, die Direktoren und die leitenden Beamten der Bankinstitute. 
Auf den böhmischen Niederlassungen des ehemaligen gemeinsamen 
Noteninstituts wurde aufgebaut das B a n k a m t beim Tschecho 
slowakischen Finanzministerium in Prag (Office Bancaire 
du Ministere des finances). Bereits das Gesetz vom 14. April 1920 sah die 
Gründung einer Zettelbank vor. Aber erst am 1. April 1926 hat die 
„0 e ch o sl o v a k i s ch e N a t i on a lb a n k" unter Übernahme des staat 
lichen Bankamts ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen. Der Bank ist die
	        
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