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betr. Staaten übernommen. Nur noch in der Republik Österreich und in
Ungarn war der Österreichisch-ungarischen Bank die Ausübung ihrer Pri
vilegrechte gestattet. Da diese beiden Länder bei der gegebenen staatssinanziellen
und volkswirtschaftlichen Lage nicht imstande waren, für die Errichtung neuer,
mit der Regelung ihres Geldwesens zu betrauenden Notenemissionsstellen Vor
sorge zu treffen, wurde die Bank auf Grund der Gesetze vom 31. Dezember 1919
ermächtigt und verpflichtet, ihre statutenmähige Tätigkeit in diesen Gebieten
über den 31. Dezember 1919 hinaus fortzuführen. Sie hatte vereinbarungs
gemäß ihre interne Berechnung derart vorgenommen, daß die bis 31. Dezember
1919 abgeschlossenen Geschäfte von den späteren völlig getrennt waren.
Die bisherige Einheitsbanknote wurde durch verschiedene Arten neuer
Geldzeichen ersetzt, wobei mehrfach eine provisorische Abstempelung an die
Stelle der Neuausgabe getreten war. Neue Geschäfte in Österreich durften nur
unter Verwendung deutsch-österreichisch gestempelter Noten ausgeführt werden.
Analoge Bestimmungen wurden für Ungarn getroffen.
Der Ausweis vom 30. November 1920 ist der letzte, der ein Bild der „gemein
samen Gebarung" gibt. In den folgenden Ausweisen werden die Ziffern der
österreichischen und der ungarischen Geschäftsführung getrennt angegeben. Am
31. Dezember 1922 stellte die Österreichisch-ungarische Bank ihre Tätigkeit ein.
Nach der Trennung zwischen Wien und Budapest ging die Wiener Ge
schäftsführung weiter unter der bisherigen Firma Österreichisch-
u n g a r i s ch e B a n k. In Ungarn war dagegen, laut Beschluß der unga
rischen Nationalversammlung vom 26. April 1921, das Kgl. Unga
rische st a a t l i ch e N o t e n i n st i t u t in Budapest geschaffen worden.
Dieses stellte seine Tätigkeit ein, als am 24. Juni 1924 die Ungarische
Rational-Bank errichtet wurde, der im Verhältnis zur Regierung
volle Autonomie zugesagt worden war. Die Ungarische National-
Bank ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 30 Millionen
Goldkronen. Die Verwaltung erfolgt durch einen aus dem Präsidenten
und 13Mitgliedern bestehendenG eneralrat. Dieser ernennt den General
direktor, die Direktoren und die leitenden Beamten der Bankinstitute.
Auf den böhmischen Niederlassungen des ehemaligen gemeinsamen
Noteninstituts wurde aufgebaut das B a n k a m t beim Tschecho
slowakischen Finanzministerium in Prag (Office Bancaire
du Ministere des finances). Bereits das Gesetz vom 14. April 1920 sah die
Gründung einer Zettelbank vor. Aber erst am 1. April 1926 hat die
„0 e ch o sl o v a k i s ch e N a t i on a lb a n k" unter Übernahme des staat
lichen Bankamts ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen. Der Bank ist die