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Anfprüchen cntfprechendes Berufsvereinsrecht
noch fehlt. Neben dem Tarifvertragsgefetz kommen fclbft-
vcrftändlich auch die fonftigen gefetzlichen Bcftimmungen
in Frage, die für eie Fcftlcgung der Arbeitsbedingungen von
Bedeutung find. Auch hier ift fchon mancherlei gefchehcn;
es braucht nur an die Beftimmung im Betriebsrategefetz
erinnert zu werden, nach der die Arbeitsordnung und fon-
ftige Dienftvorfchriften nicht mehr einfeitig erlaffen, fondern
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden müffen.
Über die Regelung der gefetzlichen Beftimmung hinaus
müffen den Beteiligten feitens der Behörden praktifch
brauchbarcMufterfürihrcVcrcinbarungen
zur Verfügung gcftellt werden, wie dies z. B. das Arbcits-
minifterium mit der Schaffung der neuen Mu ft erarbeit s-
Ordnung getan hat. Man könnte fich denken, dajz in
ähnlicher Weife Muftcrtarifvcrträge gcfchaffen
werden könnten.
Im Statiftifchen Jahrbuch findet man wertvolles Material
unter V. „Gewerbe“, VI. „Verkehr“, VII. „Auswärtiger Handel“.
Eine wefentliche Verbefferung bedeutet es, daß die oben genannte
Zeitfchrift „Wirtfchaft und Statiftik“ jetzt fchneller über
Deutfchlands Ein- und Ausfuhr berichtet, Berichte über den
Außenhandel monatlich bringt und den internationalen Handel
daneben ftellt.
Die Preife im Großhandel werden in beachtenswerter Weife
in den monatlichen Berichten der „Dresdener Bank“ laufend
angegeben.
3. Der Staat mufz den Beteiligten bei dem Abfeh licken
der Lohnvereinbarungen feine beratende
mitwirkende Hilfe für befondere Fälle
zur Verfügung ft eilen. Tarifverträge für grojze
Berufszweige find Inftrumente von folchcr Bedeutung, dafz
eine Mitwirkung der Behörden durchaus gerechtfertigt, ja
häufig notwendig erfcheint, und tatfächlich hat fich die