]. Gegenstand der Besteuerung. § 1. 51
Parteien die Gleichstelung der Genossenschaften mit den gewerblichen
Unternehmen. Bei der Verabschiedung der Gewerbesteuerverordnung
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Fcftsgruulleufaten ein Gewerbebetrieß im Sinne werb. Vt z
nicht vorliegt. Dagegen wurde bei den Beratungen der Ergänzungs-
verordnung der schon früher von der demokratischen Partei gestellte
Antrag angenommen, dem auch die übrigen bürgerlichen Parteien (mit
Ausnahme eines Teils des Zentrums) beitraten, wonach ,die ent-
spvechende Tätigkeit von Vereinen, eingetragenen Genossenschaften,
Körperschaften sowie der Konsumanstalten gewerblicher Unternehmungen
im Nebenbetriebe als Gewerbebetrieb gilt, selbst wenn sie satzungs-
gemäß und tatsächlich auf einen fest umgrenzten Personenkreis be-
schränkt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist“.
10. Die Abgrenzung, welche Vereine usw. hiernach im einzelnen
gewerbesteuerpflichtig sind, ist bei dieser Fassung schwierig. Der eigent-
liche Begriff des Gewerbebetriebes, wie ihn § 1 Abs. 2 feststellt, ist durch
diese Bestimmung völlig verwischt worden. Getroffen werden sollten
vor allem die Konsumvereine; man wählte aber eine möglichst weite
Fassung, um dem Vorwurf zu entgehen, daß es sich um eine Ausnahme-
besteuerung der Konsumvereine handle. ...
Zwei wesentliche Begriffsmerkmale, nämlich die Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und die Absicht der Gewinn-
erzielung, sind hier ausgeschaltet worden. Verlangt wird dafür eine
„en ts p rech en d e“ Tätigkeit, d. h. es wird sich immer um eine Be-
tätigung handeln müssen, die der Betätigung gewerblicher Betriebe
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a. G., die weder am all g e meinen wirtschaftlichen Verkehr be-
teiligt sind und deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung
gerichtet ist, bei den sog. Rabattsparvereinen, den Vorschuß- und Kredit-
vereinen, Konsumvereinen, Rohstoffveveinen, wohl auch bei den land-
schaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditverbänden, St a d t sch a ften,
öffentlichen Versicherungsanstalten. Für die Steuer-
pflicht dieser leßteren Verbände spricht auch, daß sie früher im g 3
Ziff. 3 GewStG. ausdrücklich als befreit erwähnt waren, dish e-
stimmung aber in der Verordnung nicht mehr enthalten ist. Ob ein
Ertrag tatsächlich erzielt wird oder nicht, ist unerheblich. Ergibt sich
ein Ertrag nicht, so ist auch keine Ertragsteuer zu zahlen, doch bleibt
daneben die Steuer vom Anlage- und Betriebskapital oder von der
fotyiun M ciigezt Vereinen etwa auf Grund des § 2 der Verordnung
als gemeinnützigen oder wohltätigen Unternehmen Steuerfreiheit ge-
[tet zser kann, ist für die Frage der Steuerpflicht an und für sich
unerheblich.
. 11. Die Tätigkeit eines wirtschaftpolitischen Verbandes stellt
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