DER LUFTVERKEHR IN ÖSTERREICH
Von Dr. Viktor Kraus, Ministerialrat im Bundesministerium für Handel und Verkehr.
Die durch die Verwendung der Luftfahrzeuge im
Kriege herbeigeführte Entwicklung des Motorluftfahrzeugbaues
hat nach Kriegsende auch in Österreich das
Bestreben wachgerufen, das Luftfahrzeug nunmehr auch
lem zivilen Verkehr nutzbar zu machen. Die von dem
vollständig neuartigen Verkehr aufgeworfenen, eine
Reihe von Verwaltungsgebieten berührenden Fragen
wurden vom geltenden Recht, das diesen Verkehr nicht
voraussehen konnte, entweder gar nicht oder nur in unbefriedigender
Weise gelöst. Das Eingreifen des Staates
zur Regelung der durch den Luftverkehr aufgeworfenen
Fragen war daher unerläßlich. Angesichts dieser neuen
staatlichen Verwaltungsaufgaben wurde von der Staatscegierung
zunächst mit Vollzugsanweisung vom 15. April
iQ19, StGBl. Nr. 239, die bei der staatlichen Behandlung
der Luftfahrangelegenheiten bestandene Zuständigkeitszersplitterung
soweit als möglich beseitigt und die
ührende Behandlung der mit dem. Zivilluftfahrwesen
zusammenhängenden Angelegenheiten dem Staatsamt
ür Verkehrswesen zugewiesen, in dessen Rahmen ein
sur Behandlung der staatshoheitlichen und der sonstigen
Angelegenheiten des Luftfahrwesens bestimmtes „Bureau
‘ür Luftfahrangelegenheiten“‘) und in der Folge
als beratendes Organ ein aus Vertretern der Berufsınd
Interessentenkreise und der Wissenschaft zusammengesetzter
„Fachausschuß für Luftfahrangelegenheiten“
"seit 10923 mit der Bezeichnung „Österreichischer
„uftfahrausschuß“) errichtet wurde.
In der Absicht, die rechtlichen Hindernisse, die der
Antwicklung des Luftverkehres hemmend im Wege
standen, möglichst bald zu beseitigen, wurde von der
Staatsregierung bereits am 6. September I919 der Entwurf
des Gesetzes, betreffend die vorläufige Regehung
der Luftfahrt (377 der Beilagen — Konstituierende
Nationalversammlung), in der Nationalversammlung einzebracht.
Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung war
allerdings nur als eine vorläufige gedacht, wobei vor
allem die Erwägung maßgebend war, daß der Motoruftfahrzeugverkehr
vornehmlich ein zwischenstaatlicher
Yerkehr sein wird und daß daher eine möglichst gleichartige
Gestaltung der Gesetzgebung in den einzelnen
staaten hinsichtlich der Regelung dieses Verkehres anzustreben
sei. Auch wurden solche Fragen, die, wie
zum Beispiel die Zuerkennung des Enteignungsrechtes
mür Luftfahranlagen?). die parlamentarische Ver-1)
Die dermalige, im Verbande der Sektion IV (Verkehrs-Sektion)
des Bundesministertums für Handel und Verkehr
stehende Luftfahrtdienststelle führt die Bezeichnung: Amt für
Luft- und Schiffahrt (Luftfahrangelegenheiten).
2) Erst in dem im Dezember 1926 im Nationalrat eingeörachten
Entwurf eines Bundesgesetzes, betreffend die Fördezung
des Luftverkehres (Luftverkehrsförderungsgesetz), wurde
ıaebst anderen Erleichterungen und Begünstigungen für die
den öffentlichen Luftverkehr ausübenden Luftverkehrsunteracehmungen
auch ein Enteignungsrecht zugunsten der dem
öffentlichen Luftverkehr dienenden Anlagen vorgesehen, doch
war bis jetzt die parlamentarische Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes
nicht möglich.
handlung wesentlich erschwert hätten, in die vorläufige
zesetzliche Regelung nicht aufgenommen, um die im
nteresse der allgemeinen Sicherheit und zur Wahrung
ler öffentlichen Verkehrsinteressen unbedingt erforderichen
gesetzgeberischen Maßnahmen baldigst zu ernöglichen.
Die Nationalversammlung hat diesen Gesetzantwurf
mit einigen Abänderungen bald verabschiedet,
jo daß das Gesetz vom 10. Dezember 1910, betreffend
lie vorläufige Regelung der Luftfahrt, unter Nr. 578 in
lem am 23. Dezember 1919 erschienenen 205. Stück
les Staatsgesetzblattes für die Republik Österreich kundzemacht
werden konnte.
Das Gesetz gestattet die Benützung. des Luftraumes
lurch Luftfahrzeuge, soweit nicht durch dieses Gesetz
ınd die hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen
3Zeschränkungen festgesetzt sind, und schafft hiedurch
sine den berechtigten Interessen des Grundeigentümers
ınd den Bedürfnissen der Luftfahrt entsprechende Abırenzung
der aus dem Grundeigentum sich ergebenden
jefugnisse. Diese, eine weitgehende Duldungspflicht des
srundeigentümers hinsichtlich der Luftraumbenützung
»einhaltende privatrechtliche Regelung des
DJurchflugsrechtes der Luftfahrer, greift selbstver-;tändlich
der Entscheidung der Frage, ob und inwieweit
lie staatliche Gebietshoheit im Luftraume oberhalb
der durch die Staatsgrenzen umschriebenen Erdober-Jäche
im Interesse der Freiheit des zwischenstaatichen
Luftverkehres beschränkt werden soll, nicht vor,
armöglicht jedoch im Falle der Festsetzung eines völker-;echtlichen
Durchflugrechtes für ‚ausländische
uftfahrzeuge auch die Freiheit dieses Luftverkehres.
Als teilweiser Ersatz für das fehlende Enteignungsecht
wird im Gesetz im Interesse der Sicherheit der
uftfahrt wie auch im allgemeinen Sicherheitsinteresse
ine Duldungspflicht des Grundeigentümers (Besitzers)
yezüglich der Anbringung von Orientierungs-‚eichen
festgesetzt. Die auf dem Erdboden errichteten,
iem Luftverkehre dienenden Anlagen, darunter insbeondere
die Flugplätze, sowie die Gründung und der
3etrieb von Luftfahrunternehmungen (erwerbsnäßige
Beförderung von Personen oder Sachen oder Nachichten
durch Luftfahrzeuge) können nur unter besonderen
’orsichtsmaßnahmen und Bedingungen zugelassen werden,
lie einerseits soweit als möglich die Gefährdung der Inter-»ssen
der durch den Bestand und Betrieb der Luftverkehrsınlagen
gestörten Nachbarschaft und der Interessen des
lie Luftfahrzeuge als Beförderungsmittel benutzenden
'ublikums ausschließen und anderseits die vom Standyunkte
des Allgemeininteresses sich ‚ergebenden Anforlerungen
sicherstellen sollen. Demgemäß sieht das Ge-‚etz
eine besondere, die Wahrnehmung der verkehrs-»olitischen
und sonstigen Interessen ermöglichende
taatliche Genehmigung der dem Luftverkehre die-1enden
Anlagen sowie der Luftfahrunternehmungen vor.
Im Luftfahrtgesetz ist des weiteren im Interesse der
;icherung des Luftverkehres und der Öffentlichkeit
m Hinblick auf diesen Verkehr eine besondere staatiche
Zulassung der Luftfahrzeuge und der Luft-