Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

nehmigung Österreichischer Luftfahrunternehmungen 
vor, wie denn überhaupt damals nach Kriegsende, 
angeachtet der ungeklärten politischen, wirtschaftlichen 
and finanziellen Verhältnisse, vielfach eine heute ge- 
radezu phantastisch anmutende Vorstellung vom nunmehr 
ainsetzenden Zeitalter des Luftverkehres herrschte. 
Diese Hoffnungen wurden wohl auch dadurch hervor- 
gerufen, daß die meisten anderen Verkehrsmittel durch 
den Krieg vollständig heruntergewirtschaftet und in 
ihrer Leistungsfähigkeit sehr beschränkt waren, so daß 
die ehestbaldige Einrichtung des Luftschnellverkehres 
sehr erwünscht erschien, Den meisten der Projektanten, 
und zwar gerade den ernsthafteren unter ihnen, die 
über die Art der technischen Entwicklung erst noch 
ein klareres Bild gewinnen wollten, war es aber 
zunächst gar nicht um die unmittelbare Aufnahme 
des Betriebes zu tun, vielmehr wollte sich jeder zu- 
nächst für alle möglichen In- und Auslandsverbindungen 
eine ausschließende Monopolsberechtigung sichern, um 
dann, gestützt auf diese Monopolstellung, den weiteren 
Verlauf der Dinge abzuwarten. Auch in den damaligen 
Beratungen und Beschlüssen des Fachausschusses für 
Luftfahrangelegenheiten, der sich durch längere Zeit mit 
len verschiedenen, bei der Konzessionierung von 
Luftfahrunternehmungen ergebenden neuen Fragen be- 
schäftigte, spiegelte sich die damals noch herrschende 
Unklarheit über die zweckmäßigste Art der Lösung 
dieser Fragen in sehr charakteristischer Weise wieder. 
Schließlich nahm der Luftfahrausschuß den Standpunkt 
ain, daß der österreichische Binnenluftverkehr 
ausschließlich österreichischen Luftfahrunter- 
nehmungen vorbehalten bleibe, ohne daß auch hier 
sine ausschließende Berechtigung zu erteilen wäre. 
Die Staatsverwaltung hatte diesen Standpunkt von 
allem Anfange an vertreten und sich hiebei gegen- 
über der Forderung eines die Betätigung anderer 
"uftfahrunternehmungen ausschließenden Linienschutzes 
hinsichtlich der in Österreich gelegenen oder der von 
sterreich ins Ausland führenden Linien von der 
irwägung leiten lassen, daß die Ausschließung aus- 
Jändischer Luftfahrzeuge auf einer nach Österreich 
jührenden zwischenstaatlichen Linie selbstverständlich 
die sofortige gleichartige Ausschließung österreichischer 
Luftfahrzeuge vom zwischenstaatlichen Luftverkehre mit 
dem betroffenen ausländischen Staate nach sich ziehen 
würde. Dadurch würde der durch Umladen, beziehungs- 
weise Umsteigen an derGrenze nicht gebrochene zwischen- 
staatliche Luftverkehr Österreichs mit den Nachbar- 
staaten überhaupt unmöglich gemacht und dem neuen 
Verkehr seine Ueberlegenheit als Schnellverkehrsmittel 
zenommen werden. Aber auch im österreichischen 
Binnenverkehre einem einzigen Unternehmen auf längere 
Zeit hinaus eine ausschließende Berechtigung einzu- 
räumen, erschien der. Staatsverwaltung schon deshalb 
nicht angezeigt, weil ohne die Möglichkeit eines Wett- 
bewerbes die Gefahr nicht entsprechender 
technischer Weiterentwicklung viel zu nahe 
liegt. Im Sinne dieser Erwägungen erfolgte dann auch 
zeitens des Bundesministeriums für Verkehrswesen be- 
ziehungsweise des Bundesministeriums für Handel und 
Verkehr die Zulassung einer Reihe in- und 
ausländischer Luftfahrunternehmungen. 
Als ‚erste österreichische Luftfahrunternehmung, die 
ıuch noch derzeit Luftverkehr betreibt, wurde (mit 
Genehmigungsurkunde vom 3. Mai 1923) die Öster- 
‚eichische Luftverkehrs Aktiengesellschaft 
nit dem Sitz in Wien zugelassen. Mit dieser Genehmigung 
vird dieser Gesellschaft, ebenso wie allen anderen vom 
3Zundesministerium für Handel und Verkehr zugelassenen 
;sterreichischhen Luftfahrunternehmungen, die erwerbs- 
näßige Beförderung von Personen, Sachen und Nach- 
ichten mit Flugzeugen gestattet. Mit der Erteilung dieser 
uf eine bestimmte Zeit (10 Jahre) beschränkten Be- 
‚echtigung wird die Luftfahrunternehmung konzessions- 
näßig überdies auch noch anderen Verpflichtungen und 
Zeschränkungen unterworfen, die bei einem dem öffent- 
ichen Verkehr dienenden Unternehmen unerläßlich 
‚ind. Den Luftfahrzeugen werden Flüge nur innerhalb 
Osterreichs gestattet, während Flüge in das Aus- 
and und von dort nach Österreich bis zur Erlassung 
:iner anderen Bestimmung einer besonderen Genehmigung 
lurch das Bundesministeriuum für Handel und Ver- 
zehr bedürfen. Die Gesellschaft hat daher, und zwar 
nit Benützung der jeweils in Österreich behördlich 
zugelassenen Flugplätze, innerhalb Österreichs 
‚ollkommen freie Betätigungsmöglichkeit. 
ine generelle Zulassung freier Betätigung im zwischen- 
taatlichen Verkehr würde den durch die zwischen- 
taatlichen Verträge über den Luftverkehr geschaffenen 
Verhältnissen widersprechen, wonach regelmäßig die 
Zulassung der Betätigung in diesem Verkehre erst auf 
3rund vorheriger, bestimmte Verbindungen regelnder 
Vereinbarungen zwischen den Regierungen der be- 
eiligten Staaten ermöglicht wird. Die Luftfahrtpolitik 
nuß, insbesondere auch soweit es sich um den 
‚wischenstaatlichen Verkehr handelt, in den Händen 
Jes Staates bleiben und. es kann demgemäß die Ent- 
ıcheidung über die Art der Einrichtung des Auslands- 
‚erkehres nicht den Luftfahrunternehmungen allein über- 
assen werden. 
Die vom Bundesministerium für Handel und Verkehr 
ırteilten Zulassungen der ausländischen Luftfahr- 
ınternehmungen zum Luftfahrbetrieb in Österreich, 
einhalten überhaupt keine generelle Betriebs- 
senehmigung. Den einzelnen, bereits bestehenden, im 
\uslande gegründeten Luftfahrunternehmungen wird 
ainsichtlich des österreichischen Hoheitsgebietes jeweils 
aur die Ausdehnung ihres Flugbetriebes auf bestimmten 
zwischenstaatlichen Verbindungen für eine bestimmte 
Zeit gestattet. In allen bisher von Österreich mit 
ınderen Staaten über die allgemeine Regelung des 
Luftverkehres abgeschlossenen Verträgen‘) wurde die 
1) Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem 
Königreich Ungarn über den Luftverkehr vom 29. August 1924, 
BGBl. Nr. 105 aus 1926. 
Vertrag zwischen der Republik Österreich und Deutschland 
über den Luftverkehr vom I9. Mai 1925, BGBl. Nr. 379. 
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschecho- 
;lovakischen Republik über den Luftverkehr vom 15. Februar 
927, BGBL Nr. IR aus 1928. 
Protokollar-Übereinkommen zwischen Österreich und Polen 
ıiber den Luftverkehr vom 5. Mai 1925. Der im Jahre 1925 
‚wischen der Republik Österreich und der Republik Polen
	        
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