nehmigung Österreichischer Luftfahrunternehmungen
vor, wie denn überhaupt damals nach Kriegsende,
angeachtet der ungeklärten politischen, wirtschaftlichen
and finanziellen Verhältnisse, vielfach eine heute geradezu
phantastisch anmutende Vorstellung vom nunmehr
ainsetzenden Zeitalter des Luftverkehres herrschte.
Diese Hoffnungen wurden wohl auch dadurch hervorgerufen,
daß die meisten anderen Verkehrsmittel durch
den Krieg vollständig heruntergewirtschaftet und in
ihrer Leistungsfähigkeit sehr beschränkt waren, so daß
die ehestbaldige Einrichtung des Luftschnellverkehres
sehr erwünscht erschien, Den meisten der Projektanten,
und zwar gerade den ernsthafteren unter ihnen, die
über die Art der technischen Entwicklung erst noch
ein klareres Bild gewinnen wollten, war es aber
zunächst gar nicht um die unmittelbare Aufnahme
des Betriebes zu tun, vielmehr wollte sich jeder zunächst
für alle möglichen In- und Auslandsverbindungen
eine ausschließende Monopolsberechtigung sichern, um
dann, gestützt auf diese Monopolstellung, den weiteren
Verlauf der Dinge abzuwarten. Auch in den damaligen
Beratungen und Beschlüssen des Fachausschusses für
Luftfahrangelegenheiten, der sich durch längere Zeit mit
len verschiedenen, bei der Konzessionierung von
Luftfahrunternehmungen ergebenden neuen Fragen beschäftigte,
spiegelte sich die damals noch herrschende
Unklarheit über die zweckmäßigste Art der Lösung
dieser Fragen in sehr charakteristischer Weise wieder.
Schließlich nahm der Luftfahrausschuß den Standpunkt
ain, daß der österreichische Binnenluftverkehr
ausschließlich österreichischen Luftfahrunternehmungen
vorbehalten bleibe, ohne daß auch hier
sine ausschließende Berechtigung zu erteilen wäre.
Die Staatsverwaltung hatte diesen Standpunkt von
allem Anfange an vertreten und sich hiebei gegenüber
der Forderung eines die Betätigung anderer
"uftfahrunternehmungen ausschließenden Linienschutzes
hinsichtlich der in Österreich gelegenen oder der von
sterreich ins Ausland führenden Linien von der
irwägung leiten lassen, daß die Ausschließung aus-Jändischer
Luftfahrzeuge auf einer nach Österreich
jührenden zwischenstaatlichen Linie selbstverständlich
die sofortige gleichartige Ausschließung österreichischer
Luftfahrzeuge vom zwischenstaatlichen Luftverkehre mit
dem betroffenen ausländischen Staate nach sich ziehen
würde. Dadurch würde der durch Umladen, beziehungsweise
Umsteigen an derGrenze nicht gebrochene zwischenstaatliche
Luftverkehr Österreichs mit den Nachbarstaaten
überhaupt unmöglich gemacht und dem neuen
Verkehr seine Ueberlegenheit als Schnellverkehrsmittel
zenommen werden. Aber auch im österreichischen
Binnenverkehre einem einzigen Unternehmen auf längere
Zeit hinaus eine ausschließende Berechtigung einzuräumen,
erschien der. Staatsverwaltung schon deshalb
nicht angezeigt, weil ohne die Möglichkeit eines Wettbewerbes
die Gefahr nicht entsprechender
technischer Weiterentwicklung viel zu nahe
liegt. Im Sinne dieser Erwägungen erfolgte dann auch
zeitens des Bundesministeriums für Verkehrswesen beziehungsweise
des Bundesministeriums für Handel und
Verkehr die Zulassung einer Reihe in- und
ausländischer Luftfahrunternehmungen.
Als ‚erste österreichische Luftfahrunternehmung, die
ıuch noch derzeit Luftverkehr betreibt, wurde (mit
Genehmigungsurkunde vom 3. Mai 1923) die Öster-‚eichische
Luftverkehrs Aktiengesellschaft
nit dem Sitz in Wien zugelassen. Mit dieser Genehmigung
vird dieser Gesellschaft, ebenso wie allen anderen vom
3Zundesministerium für Handel und Verkehr zugelassenen
;sterreichischhen Luftfahrunternehmungen, die erwerbsnäßige
Beförderung von Personen, Sachen und Nachichten
mit Flugzeugen gestattet. Mit der Erteilung dieser
uf eine bestimmte Zeit (10 Jahre) beschränkten Be-‚echtigung
wird die Luftfahrunternehmung konzessionsnäßig
überdies auch noch anderen Verpflichtungen und
Zeschränkungen unterworfen, die bei einem dem öffentichen
Verkehr dienenden Unternehmen unerläßlich
‚ind. Den Luftfahrzeugen werden Flüge nur innerhalb
Osterreichs gestattet, während Flüge in das Ausand
und von dort nach Österreich bis zur Erlassung
:iner anderen Bestimmung einer besonderen Genehmigung
lurch das Bundesministeriuum für Handel und Verzehr
bedürfen. Die Gesellschaft hat daher, und zwar
nit Benützung der jeweils in Österreich behördlich
zugelassenen Flugplätze, innerhalb Österreichs
‚ollkommen freie Betätigungsmöglichkeit.
ine generelle Zulassung freier Betätigung im zwischentaatlichen
Verkehr würde den durch die zwischentaatlichen
Verträge über den Luftverkehr geschaffenen
Verhältnissen widersprechen, wonach regelmäßig die
Zulassung der Betätigung in diesem Verkehre erst auf
3rund vorheriger, bestimmte Verbindungen regelnder
Vereinbarungen zwischen den Regierungen der beeiligten
Staaten ermöglicht wird. Die Luftfahrtpolitik
nuß, insbesondere auch soweit es sich um den
‚wischenstaatlichen Verkehr handelt, in den Händen
Jes Staates bleiben und. es kann demgemäß die Entıcheidung
über die Art der Einrichtung des Auslands-‚erkehres
nicht den Luftfahrunternehmungen allein überassen
werden.
Die vom Bundesministerium für Handel und Verkehr
ırteilten Zulassungen der ausländischen Luftfahrınternehmungen
zum Luftfahrbetrieb in Österreich,
einhalten überhaupt keine generelle Betriebssenehmigung.
Den einzelnen, bereits bestehenden, im
\uslande gegründeten Luftfahrunternehmungen wird
ainsichtlich des österreichischen Hoheitsgebietes jeweils
aur die Ausdehnung ihres Flugbetriebes auf bestimmten
zwischenstaatlichen Verbindungen für eine bestimmte
Zeit gestattet. In allen bisher von Österreich mit
ınderen Staaten über die allgemeine Regelung des
Luftverkehres abgeschlossenen Verträgen‘) wurde die
1) Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem
Königreich Ungarn über den Luftverkehr vom 29. August 1924,
BGBl. Nr. 105 aus 1926.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und Deutschland
über den Luftverkehr vom I9. Mai 1925, BGBl. Nr. 379.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-;lovakischen
Republik über den Luftverkehr vom 15. Februar
927, BGBL Nr. IR aus 1928.
Protokollar-Übereinkommen zwischen Österreich und Polen
ıiber den Luftverkehr vom 5. Mai 1925. Der im Jahre 1925
‚wischen der Republik Österreich und der Republik Polen