Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

mit -eigenem Statut war der Stadtmagistrat mit dem 
Bürgermeister an .der Spitze nicht nur Gemeinde- 
behörde, sondern hatte auch den Wirkungskreis einer 
Bezirkshauptmannschaft, stand also hinsichtlich der 
staatlichen Verwaltung unmittelbar unter der Statt- 
halterei. Eine solche Stadt mit eigenem Statut ist seit 
1850 auch die Stadt Wien. 
Ihre Organe waren im selbständigen Wirkungskreis 
der vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählte 
Bürgermeister mit seinen Stellvertretern, den Vize- 
Bürgermeistern, der von der Bevölkerung gewählte 
Gemeinderat, dem gewisse wichtigere Gemeinde- 
angelegenheiten, insbesondere der Voranschlag, der 
Rechnungsabschluß und die Festsetzung der Gemeinde- 
uamlagen vorbehalten waren, der vom Gemeinderat 
aus seiner Mitte gewählte Stadtrat, der die laufenden 
Geschäfte zu besorgen hatte, als FExekutivorgan der 
aus ernannten Beamten bestehende Magistrat und in 
den einzelnen Bezirken der Stadt die gleichfalls von 
der Bevölkerung gewählten Bezirksvertretungen mit 
den Bezirksvorstehern an der Spitze. Das Organ des 
übertragenen Wirkungskreises war der Magistrat unter 
der Leitung des Bürgermeisters. 
Dies sind die Grundzüge der Verfassung der Stadt 
Wien im Zeitpunkt der Gründung der Republik 
Oesterreich. 
Die erste Aenderung erhielt diese Verfassung 
durch das Staatsgesetz vom 12. November 1918, 
wonach auch für die Wahlordnung zur Gemeinde- 
vertretung Verhältniswahl und allgemeines, gleiches, 
direktes und geheimes Stimmrecht aller Staatsbürger 
ohne Unterschied des Geschlechtes vorgeschrieben 
wurden. Im März I0I9 wurde das Gemeindestatut 
und die Gemeindewahlordnung in diesem Sinne ge- 
ändert. 
Die erste der beiden grundlegenden organisatori- 
schen Aenderungen erfuhr die Stadtverfassung durch 
das niederösterreichische Landesgesetz vom 20. April 
1920. Von den oben aufgezählten Gemeindeorganen 
blieben der Gemeinderat, der Bürgermeister, die Be- 
zirksvertretungen und der Magistrat. An Stelle des 
Stadtrates traten die Gemeinderatsausschüsse und der 
Stadtsenat. Die ersteren wurden die beschließenden 
Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des 
;elbständigen Wirkungskreises, welche nicht anderen 
Gemeindeorganen zugewiesen sind. Außerdem obliegt 
ihnen die Vorberatung: in den Angelegenheiten, die 
in den Wirkungskreis des Stadtsenates oder Gemeinde- 
rates gehören, mit Ausnahme gewisser, dem Stadt- 
senat ausschließlich vorbehaltener Angelegenheiten, 
insbesondere der Beamtenernennung und der Präsen- 
tation der Lehrpersonen. Die Anzahl ihrer Mitglieder 
bestimmt der Gemeinderat, sie muß mindestens zwölf 
betragen. Jedem dieser Ausschüsse ist ein bestimmtes 
Ressort zugewiesen, dem einen die Personal-, dem 
anderen die Finanz-, wieder. einem anderen die 
Fürsorgeangelegenheiten, ein Ausschuß behandelt die 
‚echnischen Angelegenheiten, einer die Approvisio- 
ı1erung und die Wirtschaftsangelegenheiten, einer die 
Angelegenheiten der städtischen Unternehmungen 
ısw. Es wurde also die universelle Kompetenz des 
rüheren Stadtrates auf acht Ausschüsse ressortmäßig 
wifgeteilt und dadurch eine wesentliche Demokrati- 
jerung ‚der Verwaltung erreicht, weil jeder der 
lamaligen 165 Mitglieder des Gemeinderates in 
nindestens einem der acht Fachausschüsse an der 
Verwaltung der Stadt unmittelbar teilnehmen konnte, 
vährend sich früher diese Mitwirkung auf die Teil- 
ı1ahme an den Sitzungen des Gemeinderates be- 
ichränkte. 
Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Zusam- 
nenfassung der Verwaltung und für bestimmte An- 
zelegenheiten wurde der Stadtsenat geschaffen, der 
aus dem Bürgermeister und aus Stadträten besteht, 
lie vom Gemeinderat gewählt werden und deren 
Zahl vom Gemeinderat bestimmt wird, mindestens 
ıber neun betragen muß. Von den ihm vorbehaltenen 
\ngelegenheiten ist außer den bereits erwähnten 
Yersonalangelegenheiten : noch zu erwähnen die Be- 
villigung von Ausgaben bis zu einer bestimmten 
Töhe, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, die 
intscheidung für den Fall, daß zwei mit derselben 
\ngelegenheit beschäftigte Ausschüsse verschiedene 
Zeschlüsse fassen und die Entscheidung in Kompe- 
enzstreitigkeiten zwischen den Ausschüssen. 
Auf dem Wege der Demokratisierung der Ver- 
waltung wurde aber bei dieser Verfassungsreform 
1och ein zweiter wichtiger Schritt getan. Während 
2ämlich bisher die nicht den beratenden Körper- 
‚chaften zufallende Verwaltung lediglich vom Bürger- 
neister und dem ihm unterstellten beamteten Magistrat 
»esorgt wurde, hat diese Verfassungsreform das In- 
;titut der sogenannten amtsführenden Stadträte 
zeschaffen. Sie werden vom Gemeinderat als solche 
zewählt und stehen an der Spitze der einzelnen Ge- 
:chäftsgruppen des Magistrates, die analog den oben 
'rwähnten Gemeinderatsausschüssen ressortmäßig ge- 
Jildet sind. Hiedurch‘ ging die frühere Beamtenver- 
valtung mit dem Bürgermeister an der Spitze in eine 
ron Volksvertretern geleitete Verwaltung über, an 
leren Spitze aber gleichfalls der Bürgermeister steht. 
Nur durch diese Demokratisierung war die Verwal- 
ung der Stadt allen Fährlichkeiten, die die Nach- 
xriegszeit brachte, gewachsen. 
Fine dritte wesentliche Neuerung brachte die oben 
erwähnte Verfassungsreform in der Neuregelung 
des Verrechnungswesens. Während nämlich 
bisher die sogenannte Stadtbuchhaltung den Liqui- 
dierungs-, Rechnungshilfs- und Kontrolldienst besorgt 
1atte, wurde der letztere Dienst von den beiden 
>rsteren organisatorisch geschieden und einem eigenen, 
‚om Magistrat unabhängigen, unmittelbar dem Bürger- 
neister und dem Gemeinderat unterstehenden Kon- 
rollamt zugewiesen.
	        
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