mit -eigenem Statut war der Stadtmagistrat mit dem
Bürgermeister an .der Spitze nicht nur Gemeinde-
behörde, sondern hatte auch den Wirkungskreis einer
Bezirkshauptmannschaft, stand also hinsichtlich der
staatlichen Verwaltung unmittelbar unter der Statt-
halterei. Eine solche Stadt mit eigenem Statut ist seit
1850 auch die Stadt Wien.
Ihre Organe waren im selbständigen Wirkungskreis
der vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählte
Bürgermeister mit seinen Stellvertretern, den Vize-
Bürgermeistern, der von der Bevölkerung gewählte
Gemeinderat, dem gewisse wichtigere Gemeinde-
angelegenheiten, insbesondere der Voranschlag, der
Rechnungsabschluß und die Festsetzung der Gemeinde-
uamlagen vorbehalten waren, der vom Gemeinderat
aus seiner Mitte gewählte Stadtrat, der die laufenden
Geschäfte zu besorgen hatte, als FExekutivorgan der
aus ernannten Beamten bestehende Magistrat und in
den einzelnen Bezirken der Stadt die gleichfalls von
der Bevölkerung gewählten Bezirksvertretungen mit
den Bezirksvorstehern an der Spitze. Das Organ des
übertragenen Wirkungskreises war der Magistrat unter
der Leitung des Bürgermeisters.
Dies sind die Grundzüge der Verfassung der Stadt
Wien im Zeitpunkt der Gründung der Republik
Oesterreich.
Die erste Aenderung erhielt diese Verfassung
durch das Staatsgesetz vom 12. November 1918,
wonach auch für die Wahlordnung zur Gemeinde-
vertretung Verhältniswahl und allgemeines, gleiches,
direktes und geheimes Stimmrecht aller Staatsbürger
ohne Unterschied des Geschlechtes vorgeschrieben
wurden. Im März I0I9 wurde das Gemeindestatut
und die Gemeindewahlordnung in diesem Sinne ge-
ändert.
Die erste der beiden grundlegenden organisatori-
schen Aenderungen erfuhr die Stadtverfassung durch
das niederösterreichische Landesgesetz vom 20. April
1920. Von den oben aufgezählten Gemeindeorganen
blieben der Gemeinderat, der Bürgermeister, die Be-
zirksvertretungen und der Magistrat. An Stelle des
Stadtrates traten die Gemeinderatsausschüsse und der
Stadtsenat. Die ersteren wurden die beschließenden
Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des
;elbständigen Wirkungskreises, welche nicht anderen
Gemeindeorganen zugewiesen sind. Außerdem obliegt
ihnen die Vorberatung: in den Angelegenheiten, die
in den Wirkungskreis des Stadtsenates oder Gemeinde-
rates gehören, mit Ausnahme gewisser, dem Stadt-
senat ausschließlich vorbehaltener Angelegenheiten,
insbesondere der Beamtenernennung und der Präsen-
tation der Lehrpersonen. Die Anzahl ihrer Mitglieder
bestimmt der Gemeinderat, sie muß mindestens zwölf
betragen. Jedem dieser Ausschüsse ist ein bestimmtes
Ressort zugewiesen, dem einen die Personal-, dem
anderen die Finanz-, wieder. einem anderen die
Fürsorgeangelegenheiten, ein Ausschuß behandelt die
‚echnischen Angelegenheiten, einer die Approvisio-
ı1erung und die Wirtschaftsangelegenheiten, einer die
Angelegenheiten der städtischen Unternehmungen
ısw. Es wurde also die universelle Kompetenz des
rüheren Stadtrates auf acht Ausschüsse ressortmäßig
wifgeteilt und dadurch eine wesentliche Demokrati-
jerung ‚der Verwaltung erreicht, weil jeder der
lamaligen 165 Mitglieder des Gemeinderates in
nindestens einem der acht Fachausschüsse an der
Verwaltung der Stadt unmittelbar teilnehmen konnte,
vährend sich früher diese Mitwirkung auf die Teil-
ı1ahme an den Sitzungen des Gemeinderates be-
ichränkte.
Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Zusam-
nenfassung der Verwaltung und für bestimmte An-
zelegenheiten wurde der Stadtsenat geschaffen, der
aus dem Bürgermeister und aus Stadträten besteht,
lie vom Gemeinderat gewählt werden und deren
Zahl vom Gemeinderat bestimmt wird, mindestens
ıber neun betragen muß. Von den ihm vorbehaltenen
\ngelegenheiten ist außer den bereits erwähnten
Yersonalangelegenheiten : noch zu erwähnen die Be-
villigung von Ausgaben bis zu einer bestimmten
Töhe, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, die
intscheidung für den Fall, daß zwei mit derselben
\ngelegenheit beschäftigte Ausschüsse verschiedene
Zeschlüsse fassen und die Entscheidung in Kompe-
enzstreitigkeiten zwischen den Ausschüssen.
Auf dem Wege der Demokratisierung der Ver-
waltung wurde aber bei dieser Verfassungsreform
1och ein zweiter wichtiger Schritt getan. Während
2ämlich bisher die nicht den beratenden Körper-
‚chaften zufallende Verwaltung lediglich vom Bürger-
neister und dem ihm unterstellten beamteten Magistrat
»esorgt wurde, hat diese Verfassungsreform das In-
;titut der sogenannten amtsführenden Stadträte
zeschaffen. Sie werden vom Gemeinderat als solche
zewählt und stehen an der Spitze der einzelnen Ge-
:chäftsgruppen des Magistrates, die analog den oben
'rwähnten Gemeinderatsausschüssen ressortmäßig ge-
Jildet sind. Hiedurch‘ ging die frühere Beamtenver-
valtung mit dem Bürgermeister an der Spitze in eine
ron Volksvertretern geleitete Verwaltung über, an
leren Spitze aber gleichfalls der Bürgermeister steht.
Nur durch diese Demokratisierung war die Verwal-
ung der Stadt allen Fährlichkeiten, die die Nach-
xriegszeit brachte, gewachsen.
Fine dritte wesentliche Neuerung brachte die oben
erwähnte Verfassungsreform in der Neuregelung
des Verrechnungswesens. Während nämlich
bisher die sogenannte Stadtbuchhaltung den Liqui-
dierungs-, Rechnungshilfs- und Kontrolldienst besorgt
1atte, wurde der letztere Dienst von den beiden
>rsteren organisatorisch geschieden und einem eigenen,
‚om Magistrat unabhängigen, unmittelbar dem Bürger-
neister und dem Gemeinderat unterstehenden Kon-
rollamt zugewiesen.