Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BcrmügenHzuwachssteucrgesctz. § 2. 
2. Voraussetzungen der unbeschränkten Abgabepflicht. 
A. Abgabepflicht der Reichsangehörigen. Die unbeschränkte sub 
jektive Abgabepslicht ist abhängig von Reichsangehörigkeit, Wohnsitz oder 
Aufenthalt im Deutschen Reiche. Doch ist die Bedeutung dieser Voraussetzungen 
eine verschiedene. Liegt Reichsangehörigkeit bor, dann haben die beiden anderen 
Voraussetzungen nur negative Bedeutung, indem das Fehlen dieser beiden 
seit 1. Januar 1914 die an sich durch die bloße Reichsangehörigkeit begründete 
Abgabepflicht ausschließt. Umgekehrt ist bei dem Fehlen der Reichsangehörigkeit 
das Vorhandensein eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes im 
Deutschen Reiche die unerläßliche positive Vorbedingung der unbeschränkten Ab 
gabepflicht. 
Daraus ergibt sich eine Verschiedenheit der Beweislast: der Reichsange 
hörige hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen seiner — ansnahmsweisen — 
Nichtabgabepflicht gegeben sind, dem Ausländer gegenüber hat hingegen im 
Bestreitungsfalle die Steuerbehörde darzutuu, daß die Voraussetzung für die 
Ausnahme von der Regel, daß Ausländer inländischen Personalsteuern nicht 
unterliegen, vorliegt, d. h. daß sie einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
im Reichsgebiete haben. 
a) Einzige positive Voraussetzung der unbeschränkten Abgabepflicht der 
Reichsangehörigen ist nach dem oben Gesagten diese ihre Reichsangehörigkeit. 
Über diese verhält sich das noch geltende fvgl. RV. Art. 110) Reichs- und 
Staatsangehörigkeitsges. v. 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), von dessen 
Bestimmungen hier vorzugsweise in Betracht kommen die §§ 1—6, 14—17, 
23—29, 32—36. Danach bewirkt zwar die Staatsangehörigkeit in einen: 
Bundesstaat (nach RB. Art. 2 „Land") — Elsaß-Lothringen galt bisher 
als Bundesstaat — ohne weiteres die Reichsangehörigkeit (§ 1); es gibt aber 
auch eine, nur durch Verleihung zu erlangende, unmittelbare Reichsangehörig 
keit ohne Staatsangehörigkeit in einen: Bundesstaat (§§ 33—35). Die die 
Reichsangehörigkeit mit sich bringende Staatsangehörigkeit wird begründet 
durch Geburt, Legitimation, Eheschließung oder Einbürgerung (§§ 3—6, 8—16). 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein durch Entlassung, Erwerb einer 
ausländischen Staatsangehörigkeit, Nichterfüllung der — jetzt nicht mehr be 
stehenden —Wehrpflicht, Ausspruch der Behörde, Legitimation oder Eheschließung 
(§§ 17—29). Der Verlust auch der Reichsangehörigkeit ist mit der Entlassung 
aus einer deutschen Staatsangehörigkeit nur verbunden, wenn die letztere Staats 
angehörigkeit die einzige in einem deutschen Bundesstaate war und nicht viel 
mehr eine solche in mehreren Bundesstaaten bestand. Dagegen führen Erwerb 
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, Nichterfüllung der Wehrpflicht, Legiti 
mation eines unehelichen Kindes durch einen Reichsausländer solvie Ehe 
schließung einer Deutschen mit einem Reichsausländer naturgemäß, Ausspruch 
der Behörde vermöge ausdrücklicher Gesetzesbestimmung den Verlust der Staats 
angehörigkeit in jedem Bundesstaate, in dem sie bestand, und damit auch den 
der Reichsangehörigkeit herbei. Die ohne Staatsangehörigkeit kraft Verleihung 
bestehende unmittelbare Reichsangehörigkeit wird ebenfalls durch Entlassung, 
Nichterfüllung der Wehrpflicht, Ausspruch der Behörde, Legitimation durch 
einen Ausländer und Eheschließung mit einem solchen verloren. 
Uneheliche Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit der Mutter, solche 
aus morganatischer Ehe, da sie als eheliche gelten (vgl. pr. OVG. XII L> 17 
v. 11. Nov. 1914), die des Vaters. 
1>) Bei Vorhandensein der Reichsangehörigkeit wird die unbeschränkte Ab 
gabepflicht ausgeschlossen nur durch mindestens seit dem 1. Jan. 1914 währende»
	        
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