Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

vor die ehemaligen Feindesmächte treten. Die schon 
während des Waffenstillstandes einsetzenden Hilfe- 
leistungen dieser Mächte und der Neutralen erreichten 
in der Form der Reliefkredite den Betrag von rund 
120 Millionen Dollar, wozu noch rund 30 Mil- 
lionen Dollar kamen, die in den Jahren 1021 
und 1922 als Vorschüsse auf eine zu begebende 
Anleihe aufgenommen und 1023 aus den Erlösen 
der Völkerbundanleihe zurückgezahlt, beziehungsweise 
in diese Anleihe konvertiert wurden. ; 
Währenddessen ging die Finanzierung des öffent- 
lichen Aufwandes durch die Notenpresse weiter. Es 
machte sich hier der als Folge der Inflation überall 
beobachtete Kreislauf in unheilvollster Weise geltend: 
Infolge der Geldentwertung Ansteigen aller Preise, 
daher fortwährendes Anschwellen der persönlichen und 
sachlichen Ausgaben auch im öffentlichen Haushalt: 
Unfähigkeit der Einnahmenwirtschaft aus den verschie- 
densten Gründen, dem wachsenden Erfordernis nachzu- 
kommen, daher weitere Inanspruchnahme der Noten- 
presse und weiteres Sinken desGeldwertes. Die folgende 
Übersicht zeigt dieE ntwicklung des Notenumlaufs 
und des Geldwertes in der Republik Österreich 
seit dem Zeitpunkt der österreichischen Notenabstem- 
pelung (März 1010) bis zur beginnenden Stabilisierung. 
Iahr 
Monat 
Notenumlauf | Wert der 
absolut ‘ . ddkrone Lebens- 
Aillionen ' Index | in Papier- |kostenindex 
Kronen kronen 
1919 | März... 
| Dezember. . 
1920 Juli. . . 
\ Dezember. . 
1921 ' Juli. +. 2. 
Dezember. . 
1922 | Juli. . 
September. . 
4.687 9837)! 542 28 
12.134 24:27 4687 3948 
18.721 8744 81:07 51-10 
30.645 61:29 183711 78:78 
54.107 | 10821 164223 99:72 
174,115 | 348 125449 527 
786.226 | 1572 6296 | 2687 
2977 678 | 4555 15193 11971 
*) Verglichen mit einem Vorkriegsumlauf von 500 Millionen Kronen 
/Schätzung de Bordes für das Gebiet des heutigen Österreich). 
Von der zweiten Hälfte des Jahres 1019 ab, also 
nach St. Germain, sinkt demnach der Außenwert der 
Krone über das durch ihren Binnenwert und durch die 
Inflation begründete Maß hinab. Die Entwicklung istso- 
mit der Vorperiode entgegengesetzt. Die Gründe liegen in 
erster Linie in der nach Bekanntwerden der Friedens- 
bedingungen einsetzenden und sich rasch im In- und 
Ausland verallgemeinernden Flucht vor der Krone. 
Die Anpassung des einheimischen Preisstandes konnte 
hiermit naturgemäß nicht Schritt halten, da die Kauf- 
kraft nicht gleichmäßig wuchs und zahllose Verkehrs- 
beschränkungen im Inland und gegenüber dem Aus- 
land der Anpassung der Preise an die Weltmarkt- 
parität entgegenwirkten. Bemerkenswert jedoch auch 
hier die Gleichläufigkeit zwischen Umlaufsmenge und 
innerer Kaufkraft des Geldes. 
Über das Schicksal der Österreichisch-ungari- 
schen Bank und damit der gemeinsamen 
Währung hatte der Vertrag von St. Germain mil 
Art, 206 die folgenden Bestimmungen getroffen : Binnen 
zwei Monaten nach Inkraftsetzung des Vertrages 
1atte jeder Nachfolgestaat der Monarchie die auf 
seinem Gebiet umlaufenden Banknoten abzustempeln, 
»innen 12 Monaten waren diese Noten aus dem Ver- 
kehr zu ziehen und durch das eigene Geld der Nach- 
folgestaaten oder durch ein neues Geld zu ersetzen. 
Die aus dem Verkehr gezogenen Noten waren der 
Reparationskommission zu übergeben. Die Öster- 
reichisch-ungarische Bank hatte mit dem der Unter- 
zeichnung des Vertrages folgenden Tag in Liquidation 
zu treten. Die Liquidation war durch Kommissäre 
durchzuführen, die vom Wiedergutmachungsausschusse 
arnannt wurden. Die von den Nachfolgestaaten ab- 
zestempelten, bis einschließlich 27. Oktober I918 aus- 
zegebenen Noten der Österreichisch-ungarischen Bank 
1atten Anspruch auf Befriedigung aus dem gesamten 
A\ktivum der Bank ausschließlich der von Österreich 
und Ungarn zur Deckung der ‘betreffenden Noten- 
»missionen hinterlegten Titres. Die im Altausland 
aingesammelten und der Reparationskommission vor- 
gewiesenen Noten gewährten Anspruch auf Befriedigung 
aus jenen Titres, die von der österreichischen be- 
ziehungweise ungarischen Regierung zur Deckung von 
Noten hinterlegt worden waren, die nicht von den 
Nachfolgestaaten abgestempelt wurden. Für diese 
Titres hafteten ausschließlich Österreich und Ungarn. 
Die auf die Zerstörung der gemeinsamen Währung 
bezüglichen Vertragsbestimmungen waren von den 
Nachfolgestaaten bereits zu Anfang des Jahres 1019 
vorweggenommen worden. Wollte Österreich nicht 
Gefahr laufen, daß sein Notenumlauf durch das Zu- 
strömen ’ungestempelter Noten aus dem Neu- und 
Altausland belastet werde, so mußte es sofort die- 
sem Beispiel folgen. Dies geschah durch die Voll- 
zugsanweisung vom 27. Februar IQIQ, mit der die 
Kennzeichnung der für den Umlauf in Deutsch- 
österreich bestimmten Noten (ausschließlich der Noten 
zu ein und zwei Kronen) durch Stempelaufdruck ange- 
ardnet wurde. Mit Vollzugsanweisung vom 25. März 1019 
vurde sodann diesen abgestempelten Noten auf dem 
Gebiete der Deutschösterreichischen Republik die aus- 
ichließliche gesetzliche Zahlkraft verliehen. Aus den 
3Zestimmungen dieser Vollzugsanweisung wurde mehr- 
ach der Schluß abgeleitet, daß hiermit für das Gebiet 
der Republik eine neue, deutschösterreichische Währung 
zeschaffen worden sei. Diese Annahme geht voll- 
;tändig fehl. Die Vollzugsanweisung führt auf Grund 
der bestehenden währungsgesetzlichen Bestimmungen 
3äne neue Geldsorte, die gestempelte Banknote, ein 
ınd bestimmt, daß die schon bestehenden gesetz- 
ichen Bestimmungen über Annahmezwang usw. auf 
diese Geldsorte Anwendung finden. 
Diedie Liquidation der alten Notenbank betreffenden 
Bestimmungen des Vertrages von St. Germain stießen 
nn ihrer Durchführung auf erheblich größere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.