VIERTER TEIL
Dieses System besteht in Deutschland (RVO), Frankreich
(Elsass-Lothringen), Griechenland, Italien, Norwegen, Österreich,
Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn.
Der bedingte Kassenzwang wird von den einzelnen Gesetz-
gebungen in ganz verschiedener Weise gehandhabt. Insbesondere
ist das Recht der Vereinskrankenkassen, etwaige Beitrittswerber
zuzulassen oder nicht, verschieden gestaltet. Meistens können
sie einen Bewerber ablehnen, der offensichtlich ein schlechtes
Risiko darstellt. Wer aber einmal zugelassen wurde, kann wegen
seines Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht mehr aus-
geschlossen werden.
Ist der Versicherte einer Vereinskrankenkasse nicht beigetreten,
so wird er von Rechts wegen Mitglied einer für ihn etwa in Betracht
kommenden Betriebskrankenkasse oder der Gebietskrankenkasse
‘Deutschland, Österreich, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn).
In allen Gesetzen, welche das System des bedingten Kassen-
zwanges vorsehen, steht die Wahl des Versicherungsträgers nicht
allen. Versicherungspflichtigen offen. So gilt der Grundsatz des
absoluten Kassenzwanges für Versicherte, die von Mitgliedern
einer Gewerbegenossenschaft, für die eine besondere Kasse
errichtet wurde (Österreich, Tschechoslowakei), beschäftigt
werden, für das Personal der Verkehrsbetriebe, der Post-, Telegra-
phen- und Telephonanstalten, der Tabakfabriken (Ungarn) und
für Angehörige einer Gewerkschaft, die eine besondere Kasse
besitzt (Norwegen).
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$ 3. — Die Versicherungsträger und der Beitritt der Versicherten
in den verschiedenen Gesetzgebungen
Nachstehend wird die Zusammenfassung der Versicherten zu
Gefahrengemeinschaften dargestellt. Die einzelnen Gesetzge-
bungen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Der
Darstellung des Gesetzinhalts werden Angaben über die Zahl der
Versicherungsträger und Versicherten beigefügt.
BELGIEN
VERSICHERUNG DER SEELEUTE
Die Leistungen, welche im Krankheitsfalle oder im Falle einer Verletzung
gemäss Art. 102 ff des Handelsgesetzbuches dem Reeder obliegen, sind
aicht Gegenstand der Versicherung. Die Reeder haben für die Abdeckung
der Lasten, welche ihnen aus den Bestimmungen erwachsen, nach eigenem
(Autdünken Vorsorge zu treffen.