Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

VIERTER TEIL 
Dieses System besteht in Deutschland (RVO), Frankreich 
(Elsass-Lothringen), Griechenland, Italien, Norwegen, Österreich, 
Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn. 
Der bedingte Kassenzwang wird von den einzelnen Gesetz- 
gebungen in ganz verschiedener Weise gehandhabt. Insbesondere 
ist das Recht der Vereinskrankenkassen, etwaige Beitrittswerber 
zuzulassen oder nicht, verschieden gestaltet. Meistens können 
sie einen Bewerber ablehnen, der offensichtlich ein schlechtes 
Risiko darstellt. Wer aber einmal zugelassen wurde, kann wegen 
seines Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht mehr aus- 
geschlossen werden. 
Ist der Versicherte einer Vereinskrankenkasse nicht beigetreten, 
so wird er von Rechts wegen Mitglied einer für ihn etwa in Betracht 
kommenden Betriebskrankenkasse oder der Gebietskrankenkasse 
‘Deutschland, Österreich, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn). 
In allen Gesetzen, welche das System des bedingten Kassen- 
zwanges vorsehen, steht die Wahl des Versicherungsträgers nicht 
allen. Versicherungspflichtigen offen. So gilt der Grundsatz des 
absoluten Kassenzwanges für Versicherte, die von Mitgliedern 
einer Gewerbegenossenschaft, für die eine besondere Kasse 
errichtet wurde (Österreich, Tschechoslowakei), beschäftigt 
werden, für das Personal der Verkehrsbetriebe, der Post-, Telegra- 
phen- und Telephonanstalten, der Tabakfabriken (Ungarn) und 
für Angehörige einer Gewerkschaft, die eine besondere Kasse 
besitzt (Norwegen). 
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$ 3. — Die Versicherungsträger und der Beitritt der Versicherten 
in den verschiedenen Gesetzgebungen 
Nachstehend wird die Zusammenfassung der Versicherten zu 
Gefahrengemeinschaften dargestellt. Die einzelnen Gesetzge- 
bungen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Der 
Darstellung des Gesetzinhalts werden Angaben über die Zahl der 
Versicherungsträger und Versicherten beigefügt. 
BELGIEN 
VERSICHERUNG DER SEELEUTE 
Die Leistungen, welche im Krankheitsfalle oder im Falle einer Verletzung 
gemäss Art. 102 ff des Handelsgesetzbuches dem Reeder obliegen, sind 
aicht Gegenstand der Versicherung. Die Reeder haben für die Abdeckung 
der Lasten, welche ihnen aus den Bestimmungen erwachsen, nach eigenem 
(Autdünken Vorsorge zu treffen.
	        
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