Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

589 
VIERTER TEIL 
VERWALTUNGSKOSTEN AUF EINEN VERSICHERTEN 
UND DEREN ANTEIL AN DEN GESAMTAUSGABEN 
(in Franken) 
Jahr 
1919 
1920 
‚921 
‚922 
1923 
Persönlicher ' Sächlicher 
‘Verwaltungs- 7erwaltungs- 
aufwand aufwand 
„344.580 
097.378 
1.480.489 
2.554.182 
2.883.947 
352.173 
612.530 
654.073 
640.843 
692.300 
Gesamter 
Verwaltungs. 
aufwand 
‚696.753 
2.709.908 
3.134.562 
3.195.025 
3.506.247 
Aufwand nf 100 De 
auf inen Kersenansgeben 
Tore 
ersicherten Verwaltungskosten 
‚96 5,88 
7,03 7,22 
8,01 5,56 
7,73 / 4,81 
7.99 4.86 
Wie sich im gleichen Zeitraum die Verwaltungskosten auf den Kopt 
des Versicherten bei den einzelnen Kassenarten gestaltet haben, zeigt die 
unten folgende Tabelle, welche auch die Kassen der Bediensteten der 
Eisenbahn und Postanstalten berücksichtigt. Die geringen Verwaltungs- 
kosten der Betriebskrankenkassen kommen daher, dass der Verwaltungsauf- 
wand zum grossen Teil vom Unternehmer getragen und insoweit nicht in 
Rechnung gestellt wird. 
AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDE VERWALTUNGSKOSTEN 
BEI DEN VERSCHIEDENEN KASSENTYPEN 
(in Franken) 
Jahr 
Ortskran- 
kenkassen 
3etriebs- 
kranken- 
kassen 
‚NNUNgS- 
zranken- 
kassen 
1919 8,69 0,38 9,74 
1920 12,55 0,89 14,91 
1921 13,73 1,38 18,20 
1922 13,18 1,14 19,14 
1923 13.12 1.23 20.33 
Eisen- 
bahner- 
kasse 
Post- 
bedienste- 
tenkasse 
Ersatz- 
kassen 
0,57 0,38 
0,29 0,29 28,02 
0,24 0,99 24,87 
0,64 1.64 26.40 
Versieherung der Bergleute 
Die Versicherung der Bergleute wird von Hilfskassen durchgeführt. 
Ihr Bezirk umfasst die Arbeiter und Angestellten einer Bergbaukonzession; 
indes kann die Mitgliedschaft auf gewisse Arbeitergruppen beschränkt werden. 
Kommt zwischen den Beteiligten eine Verständigung zustande, so hat die 
untere Verwaltungsbehörde die bezirkliche Abgrenzung einzutragen. 
Mangels einer Verständigung wird die Abgrenzung durch einen Staatsratsbe- 
schluss festgesetzt (Gesetz von 1894, Art. 9). Im übrigen ist der Bezirk 
schon stillschweigend bestimmt durch den Beschluss über die Einberufung 
einer Wahlversammlung. Der erste Verwaltungsrat hat die Satzung auszu- 
arbeiten. Diese wird durch den Präfekten dem Minister für öffentliche 
Arbeiten zur Genehmigung unterbreitet und nach erfolgter Genehmigung 
dem Betriebsinhaber bekanntgegeben. 
Die Bergarbeiterhilfskassen werden durch je einen Verwaltungsrat von 
mindestens 9 Mitgliedern geleitet. Der Betriebsinhaber benennt 1/, der Mit- 
glieder des Verwaltungsrats. Die beiden anderen Drittel werden von den 
Arbeitern bzw. den Angestellten aus den Mitgliedern ausgewählt. Ferner 
sind 3 Ersatzmitglieder zu bestellen, welche bei Abwesenheit oder Beur- 
laubung einzelner Mitglieder eintreten. 
Bei der Wahl kann der Betriebsinhaber auf sein Recht zur Benennung 
eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder verzichten. In diesem Falle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.