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VIERTER TEIL
VERWALTUNGSKOSTEN AUF EINEN VERSICHERTEN
UND DEREN ANTEIL AN DEN GESAMTAUSGABEN
(in Franken)
Jahr
1919
1920
‚921
‚922
1923
Persönlicher ' Sächlicher
‘Verwaltungs- 7erwaltungs-
aufwand aufwand
„344.580
097.378
1.480.489
2.554.182
2.883.947
352.173
612.530
654.073
640.843
692.300
Gesamter
Verwaltungs.
aufwand
‚696.753
2.709.908
3.134.562
3.195.025
3.506.247
Aufwand nf 100 De
auf inen Kersenansgeben
Tore
ersicherten Verwaltungskosten
‚96 5,88
7,03 7,22
8,01 5,56
7,73 / 4,81
7.99 4.86
Wie sich im gleichen Zeitraum die Verwaltungskosten auf den Kopt
des Versicherten bei den einzelnen Kassenarten gestaltet haben, zeigt die
unten folgende Tabelle, welche auch die Kassen der Bediensteten der
Eisenbahn und Postanstalten berücksichtigt. Die geringen Verwaltungs-
kosten der Betriebskrankenkassen kommen daher, dass der Verwaltungsauf-
wand zum grossen Teil vom Unternehmer getragen und insoweit nicht in
Rechnung gestellt wird.
AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDE VERWALTUNGSKOSTEN
BEI DEN VERSCHIEDENEN KASSENTYPEN
(in Franken)
Jahr
Ortskran-
kenkassen
3etriebs-
kranken-
kassen
‚NNUNgS-
zranken-
kassen
1919 8,69 0,38 9,74
1920 12,55 0,89 14,91
1921 13,73 1,38 18,20
1922 13,18 1,14 19,14
1923 13.12 1.23 20.33
Eisen-
bahner-
kasse
Post-
bedienste-
tenkasse
Ersatz-
kassen
0,57 0,38
0,29 0,29 28,02
0,24 0,99 24,87
0,64 1.64 26.40
Versieherung der Bergleute
Die Versicherung der Bergleute wird von Hilfskassen durchgeführt.
Ihr Bezirk umfasst die Arbeiter und Angestellten einer Bergbaukonzession;
indes kann die Mitgliedschaft auf gewisse Arbeitergruppen beschränkt werden.
Kommt zwischen den Beteiligten eine Verständigung zustande, so hat die
untere Verwaltungsbehörde die bezirkliche Abgrenzung einzutragen.
Mangels einer Verständigung wird die Abgrenzung durch einen Staatsratsbe-
schluss festgesetzt (Gesetz von 1894, Art. 9). Im übrigen ist der Bezirk
schon stillschweigend bestimmt durch den Beschluss über die Einberufung
einer Wahlversammlung. Der erste Verwaltungsrat hat die Satzung auszu-
arbeiten. Diese wird durch den Präfekten dem Minister für öffentliche
Arbeiten zur Genehmigung unterbreitet und nach erfolgter Genehmigung
dem Betriebsinhaber bekanntgegeben.
Die Bergarbeiterhilfskassen werden durch je einen Verwaltungsrat von
mindestens 9 Mitgliedern geleitet. Der Betriebsinhaber benennt 1/, der Mit-
glieder des Verwaltungsrats. Die beiden anderen Drittel werden von den
Arbeitern bzw. den Angestellten aus den Mitgliedern ausgewählt. Ferner
sind 3 Ersatzmitglieder zu bestellen, welche bei Abwesenheit oder Beur-
laubung einzelner Mitglieder eintreten.
Bei der Wahl kann der Betriebsinhaber auf sein Recht zur Benennung
eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder verzichten. In diesem Falle