Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

hoten werten. Der 8 27 zählt jene Gründe taxativ auf, aus welchen 
der Dienstgeber den Dienstboten ohne Aufkündigung sofort entlafsen 
kann; der 8 28 jene Gründe, aus welchen der Dienstbote den Dienst 
or der Zeit ohne Aufkündigung verlassen kann. Während nun nach 
327, Abs. 3, der Dienstgeber den Dienstboten sofort ohne Kündigung 
ntlassen kann, wenn er den Dienstgeber oder dessen Angehörige oder 
den aufgestellten Aufseher über das Dienstpersonale durch Schimpf— 
und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, kann in 
ihnlich liegenden Fällen der Dienstbote nach 8 28, Abs. Dden Dienst 
nur dann vor der Zeit ohne Aufkündigung verlassen, wenn der 
Dienstgeber den Dienstboten mißhandelt, dessen Leben oder Gesund— 
heit gefährdet. Die im 8 27, Abs. 8, genannten „Schimpf- und 
Schmaͤhworte oder ehrenrührige Nachreden“ berechtigen den Dienst— 
boten nicht, auch wenn diese ehrenrührigen Nachreden seine Ehre auf 
das tiefste verletzen, ohne Kündigung sofort zu gehen. Nach 8 42 sind 
Streitigkeiten zwischen Dienstgeber und Dienstboten, welche aus dem 
Dienstverhältnisse hergeleitet werden und während des Dienstverhält— 
nisses oder innerhalb 80 Tagen nach Auflösung desselben angebracht 
werden, vom Gemeindevorsteher, in Städten mit eigenem Statute 
—BDDD—— 
Frist erhobene Streitigkeiten gehören zur Amtshandlung der Ge— 
richtsbehörde. Nach 8 48 sind die angedorhten Strafen mit Geld oder 
im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arreststrafe bis 
zur Dauer von 48 Stunden zu vollziehen, die Geldstrafen fließen in 
die Gemeindekassa für Armenzwecke. 
7. Nach dem Bergrechte. Das allgemeine Berggesetz vom 
28. Mai 1854, R.G.Bl. Nr. 146, schreibt im 8 170 vor: 
„Jeder Besitzer eines Freischurfes oder verliehenen Berabaues 
ist verpflichtet, denselben bauhaft zu erhalten. 
Zur Bauhafthaltung wird erfordert, daß der unternommene 
Tag- oder Grubenbau: 
a) gegen jede Gefahr für VPerson und Eigentum möglichst gesichert 
sei und 
b) den Vorschriften gemäß in stetem Betriebe erhalten werde.“ 
Mach g 22 wird ein ausschließliches Recht auf ein bestimmtes 
Schurffeld erft erworben, wenn der Schürfer der Bergbehörde den 
Punkt anzeigt, an welchem er einen Schurfbau zu beginnen und das 
Schurfzeichen zu setzen beabsichtigt. Von dem Zeitpunkte angefangen, 
als diese Anzeige bei der Bergbehörde einkommt, hat der Schurfer für 
den angezeigten Punkt die ausschließliche Befugnis des Schürfens, 
d. i. einen Freischurf.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.