hoten werten. Der 8 27 zählt jene Gründe taxativ auf, aus welchen
der Dienstgeber den Dienstboten ohne Aufkündigung sofort entlafsen
kann; der 8 28 jene Gründe, aus welchen der Dienstbote den Dienst
or der Zeit ohne Aufkündigung verlassen kann. Während nun nach
327, Abs. 3, der Dienstgeber den Dienstboten sofort ohne Kündigung
ntlassen kann, wenn er den Dienstgeber oder dessen Angehörige oder
den aufgestellten Aufseher über das Dienstpersonale durch Schimpf—
und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, kann in
ihnlich liegenden Fällen der Dienstbote nach 8 28, Abs. Dden Dienst
nur dann vor der Zeit ohne Aufkündigung verlassen, wenn der
Dienstgeber den Dienstboten mißhandelt, dessen Leben oder Gesund—
heit gefährdet. Die im 8 27, Abs. 8, genannten „Schimpf- und
Schmaͤhworte oder ehrenrührige Nachreden“ berechtigen den Dienst—
boten nicht, auch wenn diese ehrenrührigen Nachreden seine Ehre auf
das tiefste verletzen, ohne Kündigung sofort zu gehen. Nach 8 42 sind
Streitigkeiten zwischen Dienstgeber und Dienstboten, welche aus dem
Dienstverhältnisse hergeleitet werden und während des Dienstverhält—
nisses oder innerhalb 80 Tagen nach Auflösung desselben angebracht
werden, vom Gemeindevorsteher, in Städten mit eigenem Statute
—BDDD——
Frist erhobene Streitigkeiten gehören zur Amtshandlung der Ge—
richtsbehörde. Nach 8 48 sind die angedorhten Strafen mit Geld oder
im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arreststrafe bis
zur Dauer von 48 Stunden zu vollziehen, die Geldstrafen fließen in
die Gemeindekassa für Armenzwecke.
7. Nach dem Bergrechte. Das allgemeine Berggesetz vom
28. Mai 1854, R.G.Bl. Nr. 146, schreibt im 8 170 vor:
„Jeder Besitzer eines Freischurfes oder verliehenen Berabaues
ist verpflichtet, denselben bauhaft zu erhalten.
Zur Bauhafthaltung wird erfordert, daß der unternommene
Tag- oder Grubenbau:
a) gegen jede Gefahr für VPerson und Eigentum möglichst gesichert
sei und
b) den Vorschriften gemäß in stetem Betriebe erhalten werde.“
Mach g 22 wird ein ausschließliches Recht auf ein bestimmtes
Schurffeld erft erworben, wenn der Schürfer der Bergbehörde den
Punkt anzeigt, an welchem er einen Schurfbau zu beginnen und das
Schurfzeichen zu setzen beabsichtigt. Von dem Zeitpunkte angefangen,
als diese Anzeige bei der Bergbehörde einkommt, hat der Schurfer für
den angezeigten Punkt die ausschließliche Befugnis des Schürfens,
d. i. einen Freischurf.)