Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Arbeitgeber über diese Maximaldauer den Arbeitnehmer nicht beschäf— 
tigen darf, spricht man von einem „Marimalarbeitstage“. 
Innerhalb der Arbeitstags-Beschäftigung wird dann die Arbeit 
angemessen verteilt und es werden in dieselbe angemessene Ruhe— 
pausen eingelegt werden müssen. Die Regierung des neugeschaffenen 
sechossowakischen Staates fand bezüglich der Regelung der Arbeitszeit 
die Bestimmungen des 8 96à der Gewerbeordnung vor. Nach dieser 
Gesetzesstelle durfte „In fabriksmäßig betriebenen Gewerbeunterneh— 
mungen für die gewerblichen Hilfsarbeiter die Arbeitsdauer ohne Ein— 
rechnung der Arbeitspausen nicht mehr als höchstens 11 Stunden bin— 
nen 24 Stunden betragen“. Der Handelsminister war ferner nach 
Z96a G.O. ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des 
Innern und nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammern für 
solche Gewerbekategorien, welche mit Rücksicht auf die nachgewiesenen 
besonderen Bedürfnisse eine Verlängerung der Arbeitszeit bedurften 
eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Verordnungswege um 
eine Stunde vorzuschreiben; es bestand also der elfstündige Arbeits— 
tag, mit einer eventuellen Überstunde. Allerdings war der elfstündige 
Arbeitstag durch Kollektivverträge schon vielfach unterbrochen und eine 
kürzere tägliche Arbeitszeit vereinbart. Beim Bergbaue bestand eine 
neunstündige, im Bedarfsfalle bis um drei Überstunden erweiterungs- 
fähige Arbeitszeit. 
Am Vortage der Ankunft des Professors Masaryk in Prag hat 
die éechossovakische Nationalversammlung einmütig zu Ehren und zur 
Begrüßung des Gründers der Republik und ihres ersten Präsidenten 
das Gesetz über die achtstündige Arbeitszeit, das 
—D 
Der Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses der Nationalver— 
sammlung, vom 16. Dezember 1918 schloß mit den Worten: „Eine 
intensive achtstündige Arbeit gibt mehr, als eine noch so lange 
Arbeit eines erschöpften Menschen. Nur ein gesunder Mensch, wel— 
chen die Arbeit nicht ertötet, sondern freut, kann intensiv arbeiten. 
Tragen wir dazu bei, daß die Arbeit dem Menschen zur Freude 
werde.“ 
Die Söechoslowakische Republik ist durch Schaffung des Gesetzes 
über die achtstündige Arbeitszeit den Beschlüssen der ersten Tagung 
der Internationalen Arbeitsorganisation, der internationalen 
ArbeitskonferenzinWashingtonimOktober 1919 
zuvorgekommen; dies umsomehr, als die früher erwähnten Bestim— 
mungen des 8 96 a der G.O. sich nur auf die Arbeiterschaft in fabriks— 
mäßig betriebenen Gewerbeunternehmungen bezog, während für die 
übrigen Kategorien von Arbeitnehmern derartige Vorschriften über— 
haupt nicht bestanden haben.
	        
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