Arbeitgeber über diese Maximaldauer den Arbeitnehmer nicht beschäf—
tigen darf, spricht man von einem „Marimalarbeitstage“.
Innerhalb der Arbeitstags-Beschäftigung wird dann die Arbeit
angemessen verteilt und es werden in dieselbe angemessene Ruhe—
pausen eingelegt werden müssen. Die Regierung des neugeschaffenen
sechossowakischen Staates fand bezüglich der Regelung der Arbeitszeit
die Bestimmungen des 8 96à der Gewerbeordnung vor. Nach dieser
Gesetzesstelle durfte „In fabriksmäßig betriebenen Gewerbeunterneh—
mungen für die gewerblichen Hilfsarbeiter die Arbeitsdauer ohne Ein—
rechnung der Arbeitspausen nicht mehr als höchstens 11 Stunden bin—
nen 24 Stunden betragen“. Der Handelsminister war ferner nach
Z96a G.O. ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern und nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammern für
solche Gewerbekategorien, welche mit Rücksicht auf die nachgewiesenen
besonderen Bedürfnisse eine Verlängerung der Arbeitszeit bedurften
eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Verordnungswege um
eine Stunde vorzuschreiben; es bestand also der elfstündige Arbeits—
tag, mit einer eventuellen Überstunde. Allerdings war der elfstündige
Arbeitstag durch Kollektivverträge schon vielfach unterbrochen und eine
kürzere tägliche Arbeitszeit vereinbart. Beim Bergbaue bestand eine
neunstündige, im Bedarfsfalle bis um drei Überstunden erweiterungs-
fähige Arbeitszeit.
Am Vortage der Ankunft des Professors Masaryk in Prag hat
die éechossovakische Nationalversammlung einmütig zu Ehren und zur
Begrüßung des Gründers der Republik und ihres ersten Präsidenten
das Gesetz über die achtstündige Arbeitszeit, das
—D
Der Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses der Nationalver—
sammlung, vom 16. Dezember 1918 schloß mit den Worten: „Eine
intensive achtstündige Arbeit gibt mehr, als eine noch so lange
Arbeit eines erschöpften Menschen. Nur ein gesunder Mensch, wel—
chen die Arbeit nicht ertötet, sondern freut, kann intensiv arbeiten.
Tragen wir dazu bei, daß die Arbeit dem Menschen zur Freude
werde.“
Die Söechoslowakische Republik ist durch Schaffung des Gesetzes
über die achtstündige Arbeitszeit den Beschlüssen der ersten Tagung
der Internationalen Arbeitsorganisation, der internationalen
ArbeitskonferenzinWashingtonimOktober 1919
zuvorgekommen; dies umsomehr, als die früher erwähnten Bestim—
mungen des 8 96 a der G.O. sich nur auf die Arbeiterschaft in fabriks—
mäßig betriebenen Gewerbeunternehmungen bezog, während für die
übrigen Kategorien von Arbeitnehmern derartige Vorschriften über—
haupt nicht bestanden haben.