I. Teil. Allgemeiner Teil.
8 1. Die Quellen des Arbeitsrechtes.
Das Arbeitsrecht hat keine anderen Quellen als eine andere
Rechtsdisziplin: Das gesetzte Recht; das Gewohnheitsrecht; die ver—
traglichen Vereinbarungen, welche hier besonders wichtig find. (Kol—
lektivperträge, Tarifverträge.)
Bezüglich des gesetzten Rechtes kommen für das Arbeitsrecht in
Betracht das Grundgesetz der Staatsverfassung; Gesetz vom 29. Feber
1920. Slg. Nr. 121, mit der Verfassungsurkunde der Cechosslovakischen
Republik, die sonstigen Staatsgesetze, die Regierungsverordnungen
und die Statuten.
Nach der Verfasfungsurkunde steht die gesetzgebende Gewalt für
das ganze Staatsgebiet der aus zwei Häusern (Abgeordnetenhaus und
Senat) bestehenden und in Prag tagenden Nationalversammlung zu.
Nur wenn es unumgänglich notwendig ist, kann die Einberufung der
Rationalversammlung auch an einen anderen Ort der Republik vor—
übergehend erfolgen. (8 69.) Die gesetzgebende und verwaltende Tätig-
keit der bisherigen Landtage ist erloschen. (F577. Für eine Geseßb—
gebung auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes ist daher ausschließlich die
Nationalversammlung zuständig. Die Gauverfassung hätte (Gesetz
vom 29. Feber 1920, Slg. Nr. 126) Gauvertretungen geschaffen,
welchen nur eine wirtschaftende und verwaltende Tätigkeit (88 80 bis
55), eine normenbildende Kompetenz (38 56, 57), eine Miwirkung
an der Verwaltungsgerichtbarkeit (FJ 58), eine beratende Tätigkeü
88 59 6) in Angelegenheiten der oͤffentlichen Gauverwaltung, aber
keine gesetzgebende Gewalt eingeräumt wurde. Das Geseß vom
14. Juli 1927, Slg. Nr. 125, über die Organisation der politischen
Verwaltung, hat in der Sache nichts geändert. Nach den Einführungs—
bestimmungen dieses Gesetzes treten, wo das Gesetz nichts anderes
vorschreibt, dort, wo das Gaugesetz oder andere Gesetze sprechen von
dem Gaue, den Gauämtern, den Gauvertretungen, den Gauaus—
schüssen und Senaten, an deren Stelle das Land, der Landespräsident,
die Landesämter, die Landesvertretungen, die Landesausschüsse und
Senate. Der 8 11 des Gaugesetzes wird dahin geändert, daß hier