Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

II. Betriebsgefahren — 88 8 u. se 149 
heit der Arbeitnehmer nicht, so kann das für den Betriebs— 
sitz zuständige Arbeitsaufsichtsamt dem Unternehmer 
dieses Betriebs vorschreiben, welchen Anforderungen sie 
zu entsprechen haben. Soweit es sich um Unfallverhütung 
handelt, sind bei Erlaß der Anordnung die von der Arbeits— 
gemeinschaft für Unfallverhütung etwa aufgestellten 
Richtlinien zu beachten. Soll die Anordnung von den 
Richtlinien abweichen, so ist vor ihrem Erlasse der Arbeits- 
gemeinschaft für Unfallverhütung Gelegenheit zur Auße— 
rung zu geben. Widerspricht diese der beabsichtigten An— 
ordnung, so ist die Sache durch Vermittlung der obersten 
Landesbehörde dem Reichsarbeitsminister vorzulegen, 
der in diesem Falle die Entscheidung trifft; diese ist end— 
gültig. Gegen die Anordnung des Arbeitsaufsichtsamts 
ist die Beschwerde nach den Vorschriften des 57 Abs.2 
zulässig. 
(2) Sofern der Weg der Einzelanordnung nach Abs. 1 
nicht ausreichend erscheint, um Leben und Gesundheit 
der Arbeitnehmer zu schützen, kann der Reichsarbeits⸗ 
minister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschafts— 
minister und mit Zustimmung des Reichsrats für be— 
stimmte Arten von Maschinen und Betriebseinrichtungen 
allgemein vorschreiben, daß sie nur in Verkehr gebracht 
werden dürfen, wenn sie den von ihm festgesetzten An— 
forderungen zum Schutze des Lebens und der Gesund— 
heit entsprechen. Der Geltungsbereich der Verordnungen 
kann auf das Inland beschränkt werden. Soweit es sich 
um Unfallverhütung handelt, ist vor ihrem Erlasse der 
Arbeitsgemeinschaft für Unfallverhütung Gelegenheit 
zur Außerung zu geben. 
(3) Von der Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für 
Unfallverhütung in den Fällen der Absätze 1 und 2 kann 
abgesehen werden, wenn diese hinsichtlich ihrer Zusammen— 
setzung und Tätigkeit den vom Reichsarbeitsminister zu 
stellenden Anforderungen nicht entspricht. 
(4) Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen 
mit dem Reichswirtschaftsminister und mit Zustimmung 
des Reichsrats vorschreiben, daß Arbeitsstoffe, die ge— 
4 
d 
7 
2 3 
D 9 
2 
Vv 
* 
2 
—⸗ 
D 2 
—A 
v 
D E 
V —* 
— 
—2 
— 
—8 
t 
ce 
* 
* 
8 
— 
M 
* 
— 
— 
2 
X 
2 
2 
2 
O 
2 
0 
— 
, 
213 
13 
42 
—— 
332 
* 
x 
— 
8 
ß 
18 
do 
5 
5 
—X 
2 
12 
X 
2 
N
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.