Die folgenden Artikel regeln die Sonn tagsarbeit im
Handelsgewerbe; von besonderer Wichtigkeit ist der Ar—⸗
tikel IX.
Artikel IX lautet:
Im Handelsgewerbe ist die Sonntagsarbeit für den Betrieb
desselben hoͤchstens in der Dauer von vier Stunden gestattet, welche
durch die politischen Landesbehörden nach Anhörung der Handels⸗ und
— — enschaften
und des Ausschusses der Gehilfenversammlungen festzusetzen sind.
Diese Festsetzung kann für verschiedene Zweige des Handels und für
einzelne Gemeinden oder Gemeindeteile verschieden erfolgen.
In gleicher Weise können die politischen Landesbehörden das
Ausmaß der beim Handelsgewerbe zulässigen Sonntagsarbeit unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auch unter die im ersten
Absatze bezeichnete Maximaldauer herabsetzen und eventuell die Sonn⸗
agsarbeit für das ganze Jahr oder bestimmte Zeitabschnitte desselben
oöllig ausschließen.
An einzelnen Sonntagen, an welchen besondere Verhöltnisse
einen exweiterten Geschäftsverkehr erfordern, wie zur Weihnachtszeit,
an den Festtagen der Landespatronc u. dal. kann eine Vermehrung
der Stunden, während welcher der Betrieb der Handelsgewerbe statt⸗
finden darf, durch die politischen Landesbehörden nach Anhörung der
betreffenden Gemeinden, Genossenschaften und des Ausschusses der
Gehilfenversammlungen bis zu acht Stunden zugestanden werden.
Ebenso kann von den politischen Landesbehörden in Berücksichtigung
besonderer örtlicher Verhältnisse, wie zum Zwecke des Verkaufes vont
Devpotionalien au Wallfahrtsorten, dann von Lebensmitteln in Aus—
flugsorten, auf Bahnhöfen u. dgl. nach Anhörung der betreffenden
Gemneinden, Genossenschaften und des Ausschufses der Gehilfenver—⸗
sammlungen eine Vermehrung der Stunden, wahrend welcher der Be⸗
rich der Handelsgewerbe stattfinden darf, Für alle Sonntage oder für
die Sonndage bestimmter Jahreszeiten oder sonstiger Zeitabschnitte
bis zu acht Stunden zugestanden werden.
Endlich kann von der politischen Landesverwaltung für jene
Orte mit weniger als 6000 Einwohner, welche von der Bevölkerung
der Umgebung behufs Deckung ihrer Bedürfnisse aufgesucht werden,
eine Vermehrung der Stunden, während welcher der Betrieb der Han⸗
delssgewerbe stattfinden darf, für alle Sonndage oder für die Sonn⸗
tage bestimmter Jahreszeiten bis zu 6 Stunden zugestanden werden.
An den Sonntagen ist den Arbeitern mit Berücksichtigung ihret
Konfefsion die zum Besuche des Vormittagsgottesdienstes nötige Jeit
einzuräumen.