Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

inziges Eigentum meist ihre Arbeitskraft ist, die ihnen die Grund— 
age ihrer wirtschaftlichen Existenj ist; um die Festsetzung von Arbeits— 
bedingungen, die für die persönlichen Güter des Arbeitnehmers von 
chensolcher Wichtigkeit sind, als für die wirtschaftliche Seite des Arbeits- 
berhältnisses. Bei Arbeitnehmern, welche Mitglieder einer Fachorgani— 
setion sind, wird diese für eine klare und die Interessen der Arbeits 
nehmer berücksichtigende Abfassung der Arbeitsbedingungen sorgen, 
bei unorganisierten Arbeitnehmern wird die Abfassung der Arbeits⸗ 
bedingungen durch die Äbereinkunft der beiden Vertragsparteien direkt 
besorgt und nur zu oft kann von einer solchen Abfassung eigentlich 
aicht recht gesprochen werden, zumal die Arbeitsbedingugen in solchen 
Fällen nur mündlich und formlos vereinbart werden und sehr oft 
qur die Festsetzung des Lohnes, deren Wichtigkeit dem Arbeitnehmer 
am meisten in die Augen springt, genau erfolgt, wãhrend andere sehr 
wichtige Arbeitsbedingungen oft entweder ganz unbesprochen bleiben 
oder doch über dieselben eine nicht wünschenswerte Unklarheit herrscht. 
Der Staat ist, wie früher bemerkt, an einer klaglosen Gestaltung des 
Arbeitsverhälinisses interessiert, er wird daher auch der Festsetzung 
der Arbeitsbedingungen sein Interesse entgegenbringen muͤssen. Der 
Weg, den der Staat hiebei beschreitet, kann verschieden sein; er wird 
focbern können, daß bei Abschlüß eines Arbeitsvertrages gewisse Be⸗ 
fimmungen, die Regelung gewisser Fragen, den Inhalt des Arbeits- 
hertrages bilden muß; er wird aber auch fordern könen, daß bestimmte 
don ihm präßzisierte Arbeitsbedingungen in den einzelnen Arbeitsver— 
hältnifssen Geltung erhalten und in die Arbeitsverträge aufgenommen 
derden. Im letzteren Falle wird der Staat durch öffentlich-rechtliche 
Vorschriften auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch Vorschrei— 
bung positiver Arbeitsbedingungen Einfluß nehmen. In kleineren 
Betrieben, bei einer kleineren Arbeiterzahl, wo zwischen dem Arbeit— 
geber und dem Arbeitnehmer entweder gar keine oder nur veeinzelt 
Zwischenpesonen eingeschoben sind und ein unmittelbarer Verkehr 
Wwischen den beiden Vertragsparteien daher leicht stattfinden kann und 
uͤblich ist, wird die Notwendigkeit einer schriftlichen Niederlegung der 
aus dem Arbeitsverhältnisse sich ergebenden gegenseitigen Rechte und 
Pflichten weniger in Erscheinung treten als in größeren Betrieben 
dlt anderen Verhältnissen. Diese schriftliche Festsetzung der Arbeits⸗ 
bedingungen bezweckt die Arbeitsordnuug“, von welcher bereits 
früher (8 1. Quellen des Arbeitsrechtes) die Rede war. Das Gesetz 
hat dafür zu sorgen, daß eine Arbeitsordnung in allen Betriehen, wo 
dies nolwendig ust, vorhanden ist; daß der notwendige Inhalt der 
Arbeitsordnung in ihr enthalten ist und. daß sie in angemessener 
Weise den Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht wird. Sie ist den 
Hilfsarbeitern bei ihrem Eintritt zu verlautbaren und in den Arbeits— 
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