inziges Eigentum meist ihre Arbeitskraft ist, die ihnen die Grund—
age ihrer wirtschaftlichen Existenj ist; um die Festsetzung von Arbeits—
bedingungen, die für die persönlichen Güter des Arbeitnehmers von
chensolcher Wichtigkeit sind, als für die wirtschaftliche Seite des Arbeits-
berhältnisses. Bei Arbeitnehmern, welche Mitglieder einer Fachorgani—
setion sind, wird diese für eine klare und die Interessen der Arbeits
nehmer berücksichtigende Abfassung der Arbeitsbedingungen sorgen,
bei unorganisierten Arbeitnehmern wird die Abfassung der Arbeits⸗
bedingungen durch die Äbereinkunft der beiden Vertragsparteien direkt
besorgt und nur zu oft kann von einer solchen Abfassung eigentlich
aicht recht gesprochen werden, zumal die Arbeitsbedingugen in solchen
Fällen nur mündlich und formlos vereinbart werden und sehr oft
qur die Festsetzung des Lohnes, deren Wichtigkeit dem Arbeitnehmer
am meisten in die Augen springt, genau erfolgt, wãhrend andere sehr
wichtige Arbeitsbedingungen oft entweder ganz unbesprochen bleiben
oder doch über dieselben eine nicht wünschenswerte Unklarheit herrscht.
Der Staat ist, wie früher bemerkt, an einer klaglosen Gestaltung des
Arbeitsverhälinisses interessiert, er wird daher auch der Festsetzung
der Arbeitsbedingungen sein Interesse entgegenbringen muͤssen. Der
Weg, den der Staat hiebei beschreitet, kann verschieden sein; er wird
focbern können, daß bei Abschlüß eines Arbeitsvertrages gewisse Be⸗
fimmungen, die Regelung gewisser Fragen, den Inhalt des Arbeits-
hertrages bilden muß; er wird aber auch fordern könen, daß bestimmte
don ihm präßzisierte Arbeitsbedingungen in den einzelnen Arbeitsver—
hältnifssen Geltung erhalten und in die Arbeitsverträge aufgenommen
derden. Im letzteren Falle wird der Staat durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch Vorschrei—
bung positiver Arbeitsbedingungen Einfluß nehmen. In kleineren
Betrieben, bei einer kleineren Arbeiterzahl, wo zwischen dem Arbeit—
geber und dem Arbeitnehmer entweder gar keine oder nur veeinzelt
Zwischenpesonen eingeschoben sind und ein unmittelbarer Verkehr
Wwischen den beiden Vertragsparteien daher leicht stattfinden kann und
uͤblich ist, wird die Notwendigkeit einer schriftlichen Niederlegung der
aus dem Arbeitsverhältnisse sich ergebenden gegenseitigen Rechte und
Pflichten weniger in Erscheinung treten als in größeren Betrieben
dlt anderen Verhältnissen. Diese schriftliche Festsetzung der Arbeits⸗
bedingungen bezweckt die Arbeitsordnuug“, von welcher bereits
früher (8 1. Quellen des Arbeitsrechtes) die Rede war. Das Gesetz
hat dafür zu sorgen, daß eine Arbeitsordnung in allen Betriehen, wo
dies nolwendig ust, vorhanden ist; daß der notwendige Inhalt der
Arbeitsordnung in ihr enthalten ist und. daß sie in angemessener
Weise den Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht wird. Sie ist den
Hilfsarbeitern bei ihrem Eintritt zu verlautbaren und in den Arbeits—
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