Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu
rforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der UÜbung des red—
lichen Verkehres entspricht.“ — Der 8 10 a. b. G. sagt bezüglich der
Gewohnheiten folgendes: „Auf Gewohnheiten kann nur in
Jällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen
werden.“ Statuten spielen namentlich bei solchen Organisationen,
welche auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen geschaffen wurden,
Ane Rolle, so besonders bei den Trägern der Sozialversicherung. Die
Herausgabe solcher Siatmen ift n den betreffenden Spezialgesetzen
orgesehen und erfolgt gewöhnlich nach dem Vorbilde eines im Ver⸗
rdnungswege zu veröffentlichenden Musterstatutes. So enthält der
71 des Sozialversicherungsgeseßes für die Arbeitnehmer vom
. Oktober T984 Bestimmungen über den Inhalt der Statuten der
rankenversicherungsanftalten, derF Vs diefes Gesetzes solche Be—
stimmungen bezüglich der Geschäflsordnung der Zentralversicherungs⸗
anstalt, die erste Geschäftsordnung gibt gemäß 8 284 der Minifler
für soziale Fürsorge heraus.
e. Tarifvertrag GKollektivopertrag) ist nach der
Zefinition, welche der, &1 des Ende 1920 von, der echoslovakischen
Regierung, herausgegebenen Entwurfes über die kollektiven Arbeits-
derträge giht: „ein schriftliches ihkomnmnen, getroffen in den Grenzen
der gesetzlichen Erekutivporschriften zwischen einem oder mehreren
Arbeitgebern oder cinct oder mehreren Fachorganisationen derselben
einerseits und einer oder mehreren Fachorganisationen der Arbeitneh⸗
er andererseits, welches den Inhalt für die einzelnen (individuellen)
Arbeitsvertraͤge regelt, insbesondere die Arbeits- und Lohnverhält-
nisse einer oder mehrerer Arbeitnehmerkategorien, sowie andere aus
dem Arbeitsverhaltuisse sich ergebenden Rechte und Pflichten der Ver—
ragsteilnehmer.“ In der dechossovakischen Republik ist bis nun für
die Tarifverträge noch keim gesetzliche Grundlage geschaffen worden.
Des Kollektivvertrages geschieht in mehreren Gesetzen des in der Re—
publik geltenden Arbeitsrechtes Erwaͤhnuung. So enthält der 8 14b
der Gewerheordnung in der Faffnng des Geseßes vom 8 Feber
1907, R.G.Bl. Nr 26, die Bestimmung, daß die zwischen der Ge—
nossenschaftsversammlung eine gewerblichen Genossenschaft und der
Sehilfenversammlung getroffene Vereinbarung über Beginn und
Ende der täglichen Arbeitszeit der Hilfsarbeiter und über die Arbeits⸗
rausen, über die Zeit und die Höhe der Entlohnung der Hilfsarbeiter
und über die Kündigungsfrift (offenbar ein Kollektivvertrag), für die
Parteien rechtsverbindliche Geltung haben „für den Fall, daß von
den der Genossenschaft angehörigen Gewerbeinhabern mit ihren
Hilfsarbeitern in dieser Beziehung nicht im Wege des Vertrages oder
der Arbeitsordnung abweichende Bereinbarungen getroffen worden
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