Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu 
rforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der UÜbung des red— 
lichen Verkehres entspricht.“ — Der 8 10 a. b. G. sagt bezüglich der 
Gewohnheiten folgendes: „Auf Gewohnheiten kann nur in 
Jällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen 
werden.“ Statuten spielen namentlich bei solchen Organisationen, 
welche auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen geschaffen wurden, 
Ane Rolle, so besonders bei den Trägern der Sozialversicherung. Die 
Herausgabe solcher Siatmen ift n den betreffenden Spezialgesetzen 
orgesehen und erfolgt gewöhnlich nach dem Vorbilde eines im Ver⸗ 
rdnungswege zu veröffentlichenden Musterstatutes. So enthält der 
71 des Sozialversicherungsgeseßes für die Arbeitnehmer vom 
. Oktober T984 Bestimmungen über den Inhalt der Statuten der 
rankenversicherungsanftalten, derF Vs diefes Gesetzes solche Be— 
stimmungen bezüglich der Geschäflsordnung der Zentralversicherungs⸗ 
anstalt, die erste Geschäftsordnung gibt gemäß 8 284 der Minifler 
für soziale Fürsorge heraus. 
e. Tarifvertrag GKollektivopertrag) ist nach der 
Zefinition, welche der, &1 des Ende 1920 von, der echoslovakischen 
Regierung, herausgegebenen Entwurfes über die kollektiven Arbeits- 
derträge giht: „ein schriftliches ihkomnmnen, getroffen in den Grenzen 
der gesetzlichen Erekutivporschriften zwischen einem oder mehreren 
Arbeitgebern oder cinct oder mehreren Fachorganisationen derselben 
einerseits und einer oder mehreren Fachorganisationen der Arbeitneh⸗ 
er andererseits, welches den Inhalt für die einzelnen (individuellen) 
Arbeitsvertraͤge regelt, insbesondere die Arbeits- und Lohnverhält- 
nisse einer oder mehrerer Arbeitnehmerkategorien, sowie andere aus 
dem Arbeitsverhaltuisse sich ergebenden Rechte und Pflichten der Ver— 
ragsteilnehmer.“ In der dechossovakischen Republik ist bis nun für 
die Tarifverträge noch keim gesetzliche Grundlage geschaffen worden. 
Des Kollektivvertrages geschieht in mehreren Gesetzen des in der Re— 
publik geltenden Arbeitsrechtes Erwaͤhnuung. So enthält der 8 14b 
der Gewerheordnung in der Faffnng des Geseßes vom 8 Feber 
1907, R.G.Bl. Nr 26, die Bestimmung, daß die zwischen der Ge— 
nossenschaftsversammlung eine gewerblichen Genossenschaft und der 
Sehilfenversammlung getroffene Vereinbarung über Beginn und 
Ende der täglichen Arbeitszeit der Hilfsarbeiter und über die Arbeits⸗ 
rausen, über die Zeit und die Höhe der Entlohnung der Hilfsarbeiter 
und über die Kündigungsfrift (offenbar ein Kollektivvertrag), für die 
Parteien rechtsverbindliche Geltung haben „für den Fall, daß von 
den der Genossenschaft angehörigen Gewerbeinhabern mit ihren 
Hilfsarbeitern in dieser Beziehung nicht im Wege des Vertrages oder 
der Arbeitsordnung abweichende Bereinbarungen getroffen worden 
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