daß 70.5-80 aller Todesfälle, im Säuglingsalter mittelbar oder
inmittelbar dem Verzicht auf die Mutterbrust zur Last fallen“.
—
Seiteé 52.)
III. Der erhöhte Arbeitszeitschus.
A. Fürr Kinderz; wurde bei Besprechung des Gesetzes über
die achtstündige Arbeitszeit erwähnt.
B. Für Jugendli,he. Bezüglich der Arbeitspausen ent—
hält der 8 8, Absatz 2, des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit
die Vorschrift, daß, während sonst längstens nach 5 Stunden ununter—
brochener Arbeit eine Pause von mindestens einer Viertelstunde ge—
währt werden muß, jugendliche Arbeitnehmer bis zum Alter von
18 Jahren nicht länger als 4 Stunden unnnterbrochen arbeiten
dürfen. w
Nach 89 des zitierten Gesetzes können zur Nachtarbeit bloß
männliche Arbeitnehmer, die älter als 16 Jahre sind, herangezogen
werden. Dieses Verbot der Verwendung Jugendlicher unter 16 Jah—
ren zur Nachtarbeit gilt bedingungslos und ausnahmslos: natürlich
nur für die im 8 1 genannten Betriebe.
Die Beschränkung der Beschäftigung jugendlicher Personen er—
folgt nicht nur, um Schäden für ihre körperliche Entwicklung hintan—
zuhalten, sonder auch um ihnen die für ihre fachliche Fortbildung,
fur den Besuch der allgemeinen Fortbildungsschulen oder Fachschulen
erforderliche Zeit zu gewähren; in dieser Hinsicht ist der Schutz der
Kinder und der Jugendlichen auch ein Bildungsschutz. Es kommen
hier die Bestimmungen der 88 94 und 100 G.O. in Betracht. Dar⸗
Lach ist dbei Jugendlichen die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht
sicherzustellen und gehört es zu den Pflichten des Lehrherrn, jenen
Lehrlingen, welche den gewerblichen Fortbildungs- oder einen anderen
midestens gleichwertigen Unterricht noch nicht erfolgreich absolviert
haben, die zum Besuche der allgemeinen gewerblichen Fortbildungs⸗
schulen sowie der fachlichen Fortbildungsschulen erforderliche Zeit bis
zur vpollständigen Erreichung des Lehrzieles einzuräumen, sie zum
esuche dieser Schulen zu verhalten und die Uberwachung des regel—
mäßigen Schulbesuches durch die An- und Abmeldung der Lehrlinge
bei der Schulleitung zu ermöglichen. In den arbeitsotdnungspflich⸗
ligen Betrieben hat nach 8 88 à G.O. die Arbeitsordnung auch Be—
stimimungen zu enthalten über die Art und Weise, wie die jugend—
ichen Hilfsarbeiter den vorgeschriebenen Schulunterricht genießen.
C. Für Frauen. Die im 8 4 des Gesetzes über die achtstün—
dige Arbeitszeit vorgeschriebene ununterbrochene Pause von 32 Stun—
den. die einmal wöchentlich den Arbeitnehmern unbedingt gewährt
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