werden muß, beginnt nach 8 3 des Gesetzes „für in Fabriken beschäf—
tigte Frauen schon am Samstag, spätestens um 2 Uhr nachmittags.
Der Minister für soziale Fürsorge kann im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern innerhalb der Grenzen der vorgeschriebenen
wöchentlichen Abeitszeit bestimmte Ausnahmen von dieser Bestim—
mung für jene Kategorien von Unternehmungen gestaätten, in denen
die Mitarbeit der Frauen für den ungestörten Gang des Betriebes
unerläßlich ist“; dies ist im Artikel III der Durchführuüngsverordnung
vom 11. Jänner 10919, Slg. Nr. 11, geschehen.
Der 8 9 des zitierten Gesetzes erklärt: „Frauen dürfen bei
Nachtarbeit nicht beschäftigt werden.“ Der Minister für soziale Für—
sorge hat jedoch nach 89 mit Zustimmung der beteiligten Ministerien
jene Kategorien von Unternehmungen und Betrieben zu bezeichnen,
in welchen bei Verarbeitung von Rohmaterialien oder Stoffen, die
sehr schnell der Verderbnis anheimfallen, ältere als 18jährige Frauen
ausnahmsweise und auf kürzere Zeit zur Nachtarbeit Zugelassen
werden; geschehen mit Artikel Vüder Durchführungsverordnung.
Ferner ist auf dem gleichen Verordnungswege, gemäöß 89,
Abs. 3, zulässig zu gestatten, bestimmten Gruppen von Unternehmun—
gen, ältere als 18jährige Frauen in der Nacht von 10 Uhr abends bis
5 Uhr früh zu beschäftigen, wenn es der ununterbrochene Dienst im
Betriebe oder eine besondere Rücksicht auf die öffentlichen Interessen
erfordert und die Arbeit der Frauen in verhältnismäßig wenig an—
strengenden Leistungen besteht. Die erteilte Bewilligung muß im Be—
triebe kundgemacht werden.
Frauen unter 18 Jahren dürfen nach 8 11 nur bei leichteren
Arbeiten, die ihrer Gesundheit nicht schaden und ihrer körperlichen
Entwicklung nicht hinderlich sind, verwendet werden.
Auf der Konferenz der internationalen Arbeitsorganisation
in Washington (Oktober und November 1919) wurde auch ein Ver—
trag betreffend die Nachtarbeit der Frauen angenommen, welcher auf
Grund des Beschlusses der öécchoslovakischen Nationalversammlung
vom 1. März 1921 durch die Ratifikationsurkunde vom 80. April
1921 genehmigt wurde. Nach Artikel 8 dieses Vertrages dürfen
Frauen ohne⸗, Unterschied des Alters in öffentlichen oder privaten
industriellen Unternehmungen oder in zugehörigen Zweigstellen nicht
beschäftigt werden, mit Ausnahme von Betrieben, in denen ausschließ—
lich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Diese Be⸗
stimmungen finden jedoch nach Arlikel 4 keine Anwendung: a) im
Falle höherer Gewalt, wenn in einer Unternehmung eine nicht vor—
herzusehende Störung vorübergehenden Charäkters eintritt; by in
dem Falle, wo es sich um die Verarbeitung von Rohstoffen oder Halb—