Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

daß der Arbeiter oder Angestellte entlassen wurde, offen— 
sichtlich wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu 
irgend einer politischen oder Fachorganisation, nationalen 
oder konfessionellen Organisation oder wegen der politischen 
oder fachlichen, nationalen oder konfessionellen mit der 
Tätigkeit im Betriebe nicht im Zusammenhange stehenden 
Tätigkeit des Arbeiters oder Angestellten oder dexen recht— 
lichen Folgen, 
daß der Arbeiter oder Angestellte entlassen wurde, weil er 
iich weigerte, dauernd Arbeiten anderer Art, als für die er 
in die Beschäftigung aufgenommen wurde, zu leisten, oder 
daß die Entlassung des Arbeiters oder Angestellten eine 
ungerechte, durch sein Verhalten oder die Verhältnisse des 
Betriebes unbegründete Strenge offenbart, namentlich mit 
Rücksicht auf das Alter des Arbeiters oder Angestellten, auf 
die Dauer seiner Beschäftigung im Betriebe sowie auf seine 
Familien- und Vermögensverhältnisse, 
so hat die Schiedskommission zu erkennen, daß der Arbeitgeber 
derpflichtet ist: 
aa) 
20) 
entweder den Arbeiter oder Angestellten unter den frühe— 
ren Bedingungen zugleich mit dem Ersatze für den inzwischenr 
entgangenen Verdienst wieder in die Arbe zu nehmen oder sich 
um eine andere Beschäftigung für ihn in demselben Fache und 
Orte mit einem annähernd gleichen Verdienste zu kümmern 
oder dem Arbeiter oder Angestelllen cine Abfertigung in der 
Höhe des ein- bis vierwöchentlichen Lohnes zu geben, den die 
Schiedskommission mit Bedachtnahme auf die lit. cc) angeführ— 
ten Verhältnisse bestimmt. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf einen 
Arbeiter oder Angestellten, der sich einer Handlungsweise schuldig 
gemacht hat, wegen der das Arbests- oder Dienstverhältnis ohne 
Kündigung nach den Bestimmungen des g 82 der Gewerbeord⸗ 
nung vom Jahre 1885 und des 827 des Gesetzes über die Hand— 
sungsgehilfen vom Jahre 1920“ oder ähnlicher bisher in der 
Slowakei und Karpatorußland geltenden Gesetze abgebrochen 
werden kann; 
ln) die zum Wohle der Arbeitnehmer bestimmten Einrichtungen zu 
verwalten oder mitzuverwalten, falls dies nicht durch die Statu— 
ten oder Stiftungsurkunden, die bis zum Jahre 1681 erlassen 
wurden, ausgeschlossen ist; 
ch) Vorschläge zur Verbesserung des Betriebes, namentlich Vor⸗ 
schläge zur Vervollkommnung der lechnischen Einrichtung des 
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