daß der Arbeiter oder Angestellte entlassen wurde, offen—
sichtlich wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu
irgend einer politischen oder Fachorganisation, nationalen
oder konfessionellen Organisation oder wegen der politischen
oder fachlichen, nationalen oder konfessionellen mit der
Tätigkeit im Betriebe nicht im Zusammenhange stehenden
Tätigkeit des Arbeiters oder Angestellten oder dexen recht—
lichen Folgen,
daß der Arbeiter oder Angestellte entlassen wurde, weil er
iich weigerte, dauernd Arbeiten anderer Art, als für die er
in die Beschäftigung aufgenommen wurde, zu leisten, oder
daß die Entlassung des Arbeiters oder Angestellten eine
ungerechte, durch sein Verhalten oder die Verhältnisse des
Betriebes unbegründete Strenge offenbart, namentlich mit
Rücksicht auf das Alter des Arbeiters oder Angestellten, auf
die Dauer seiner Beschäftigung im Betriebe sowie auf seine
Familien- und Vermögensverhältnisse,
so hat die Schiedskommission zu erkennen, daß der Arbeitgeber
derpflichtet ist:
aa)
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entweder den Arbeiter oder Angestellten unter den frühe—
ren Bedingungen zugleich mit dem Ersatze für den inzwischenr
entgangenen Verdienst wieder in die Arbe zu nehmen oder sich
um eine andere Beschäftigung für ihn in demselben Fache und
Orte mit einem annähernd gleichen Verdienste zu kümmern
oder dem Arbeiter oder Angestelllen cine Abfertigung in der
Höhe des ein- bis vierwöchentlichen Lohnes zu geben, den die
Schiedskommission mit Bedachtnahme auf die lit. cc) angeführ—
ten Verhältnisse bestimmt.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf einen
Arbeiter oder Angestellten, der sich einer Handlungsweise schuldig
gemacht hat, wegen der das Arbests- oder Dienstverhältnis ohne
Kündigung nach den Bestimmungen des g 82 der Gewerbeord⸗
nung vom Jahre 1885 und des 827 des Gesetzes über die Hand—
sungsgehilfen vom Jahre 1920“ oder ähnlicher bisher in der
Slowakei und Karpatorußland geltenden Gesetze abgebrochen
werden kann;
ln) die zum Wohle der Arbeitnehmer bestimmten Einrichtungen zu
verwalten oder mitzuverwalten, falls dies nicht durch die Statu—
ten oder Stiftungsurkunden, die bis zum Jahre 1681 erlassen
wurden, ausgeschlossen ist;
ch) Vorschläge zur Verbesserung des Betriebes, namentlich Vor⸗
schläge zur Vervollkommnung der lechnischen Einrichtung des
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