Nichteinhaltung dieser Bestimmung die in der hierländischen arbeits—
rechtlichen Bestimmung vorgesehene Strafe nicht verhängt werden
kann. Die in der éechossovak. Republik abgeschlossenen privatrechtlichen
Arbeitsverträge untersftehen, wenn eine der vertragsschließenden Par—
teien ein Exterritorialer ist, gleichwohl dem Sechoslovakischen Rechte.
Auch die Vorschriften des Arbeiterschutzes werden auf im Gebiete der
Republik wohnhafte Exterritoriale Anwendung finden; wegen einer
Übertretung der diesbezüglichen Bestimmungen wird jedoch aus den
früher erwähnten Gründen eine Bestrafung eines Exterritorialen nicht
erfolgen können, in einem solchen Falle wird sich die in Betracht kom—
mende Sechoslovakische Behörde, um die Einhaltung der Arbeiterschutz-—
vorschrift sicherzustellen, an den Chef des betreffenden Exterritorialen
zu wenden haben, eventuell im ordentlichen Dienstwege an den betref—⸗
fenden auswärtigen Staat. Die Möglichkeit einen Zwang oder eine
Bestrafung durchzuführen ist einem Exterritorialen gegenüber für eine
hierländische Behörde nicht gegeben, da er der Sechoslovakischen Ge—
richtsbarkeit nicht unterworfen ist. Der 8 61 der Strafprozeßordnung
(vom 28. Mai 1873, R.G.-Bl. 119) sagt bezüglich der völkerrecht⸗
lichen Extemptionen von der Herrschaft der Strafgesetze folgendes:
Die beglaubigten auswärtigen Gesandten und das eigentliche Ge—
sandtschaftspersonale stehen nicht unter der Gerichtsbarkeit der Lan—
desbhehörden. Auch die Haus- und Dienstleute dieser Gesandten und
der (in Österreich sich aufhaltenden) fremden Souveräne, welche zu—
gleich Untertanen des Staates sind, welchem der, Souverän oder Ge⸗—
sandle angehoͤrt, unterstehen den (österreichischen) Gerichten nicht. Hätte
daher mit solchen Personen eine Amtshandlung wegen einer straf—
baren Handlung einzutreten, so hat die Behörde sich zwar nach Um—
fänden' der Person des Beschuldigten zu versichern, jedoch sogleich die
Anzeige davon an das Obersthofmarschallamt zur weiteren Eröffnung
an den Souverän oder Gesandten wegen Übernahme des Beschuldig—
ten zu machen.“ Über die Konsularfunktionäre gibt Anmerkung zu
dem zitierten 861 der Strafprozeßordnung (in Gesetzausgabe Manz)
dufschluß. Die Konsularfunktionäre fremder Mächte sind nicht mit
diplomatischem Charakter bekleidet. Sie unterstehen unter den in be—
sonderen Staatsverträgen vereinbarten Beschränkungen, sie mögen
Angehörige des Inlandstaates oder Ausländer sein, den Gesetzen und
der Gerichtsbarkeit jenes Ortes, wo ihnen ihr Aufenthalt bewilligt
worden ist. In den besonderen Staatsverträgen sind den Konsular—
funktionären gewisse Vorrechte, die in den Verträgen regelmäßig
wiederkehren, vorbehalten. Hier ist von Bedeutung die Bestimmung,
die in den Staatsverträgen üblich ist, daß die Konsularfunktionäre
genießen „die persönliche Immunität, ausgenommen bezüglich der
durch die Gesetze des Landes, in welchem sie residieren, als Ver—
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