Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Verbände, für die sie errichtet sind. „Zur teilweisen Deckung der Kosten 
sind die Arbeitsvermittlungen berechtigt, bei den Arbeitsgebern für 
Arbeitnehmer, welche durch die Arbeitsvermittlungen bei ihnen plaziert 
wurden, bestimmte, fallweise Gebühren einzuheben. Genauere An— 
gaben über die Höhe dieser Gebühren setzt das Arbeitsamt fest. Der 
811 schreibt vor: „J. Arbeitgeber, welche bezahlte Arbeitskräfte mit 
fremder Hilfe suchen, sind verpflichtet, die angebotene Stelle auch der 
zuständigen Arbeitsvermittlung zu melden. Dieselbe Pflicht hat der 
Arbeitnehmer, welcher Arbeit sucht, mit fremder Hilfe. 2. Die Über— 
tretungen dieser Bestimmungen bestraft die politische Bezirksverwal— 
tung mit einer Strafe bis zu 100 Kubei Uneinbringlichkeit mit Haft 
bis zu 24 Stunden.“ Der Absatz II der Regierungsvorlage enthält 
Allgemeine und Übergangsbestimmungen; die bestehenden öffent— 
lichen Arbeitsvermittlungen, welche in Böhmen nach dem Landes— 
gesetze aus dem Jahre 1903, in Mähren, Schlesien und der Slowakei 
nach Verordnungen ins Leben gerufen wurden, werden in die vor— 
gesehene Organisation eingegliedert. 
In Mähren errichtete nach Ausbruch des Weltkrieges der 
Mährische Landesausschuß mit der politischen Landesverwaltung eine 
Zentralstelle für die Arbeitsvermittlung, das Landesarbeitsamt in 
Brünn. Dieses zunächst als Provisorium gedachte Landesamt arbei— 
tete gut und wurde nach dem staatlichen Umsturze eine dauernde Ein— 
richtung; es wurde die Organisation durch Errichtung von Bezirks— 
arbeitsaͤmtern ausgebaut, deren es derzeit 29 gibt. Die Zusammen— 
setzung der Ausschuͤsse der Bezirksarbeitsämter ist paritätisch (aus 
beiden Interessentengruppen); die Vermittlung erfolgt koftenlos; 
durch ein wöchentlich den Arbeitsämtern zukommendes Amtsblatt 
werden die freien Arbeitsstellen und die Arbeitsuchenden in ständiger 
Evidenz gehalten. Die Daten über den Arbeitsmarkt werden von dem 
Landesarbeitsamte verarbeitet und dem Ministerium für Soziale Für— 
sorge und dem Statistischen Staatsamte vorgelegt. Besondere Auf— 
merksamkeit wendet das Landesarbeitsamt dem Abschlusse der Kollek— 
tivperträge für die Arbeitnehmer der Vandwirtschaft und der Zucker— 
fabriken zu (diese Aufgabe besorgen beim Landesamte errichtete bera— 
tende Ausschüsse) und der Schlichtung von Streitigkeiten aus Arbeits- 
verträgen. Durch die erfolgreiche vermittelnde Tätigkeit des Landes— 
arbeitsamtes wurden wiederholt drohende Streiks verhindert. 
Bemerkenswert ist, daß für Deutschland das Gesetz über 
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, 
ReaG. Bl. L, S. 187, erflossen ist, in welchem das ganze Problem zu 
lösen versucht wurde. Das 275 Paragraphe zählende Gesetz enthält 
neun Abschnitte: Organisation, Arbeitsvermittlung und Berufsbera— 
tung, Arbeitslosenversicherung, Maßnahmen zur Verhütung und Be—
	        
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