stück des ersten Teiles des a. b. G. findet sich nun die sehr wichtige Be—
stimmung des 8 246, welcher überschrieben ist mit den Worten „In
welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes
verbunden werden“ und folgenden Wortlaut hat: Auch ohne Ein—
willigung seines Vormundes kannder Minderjährige sich selbständig
durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten und nur aus wichtigen
Gründen kann der Vormund den vom Minderjährigen geschlossenen
Vertrag vorzeitig löäsen. Was der Minderjährige auf diese oder auf
eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt, darüber kann er sowie
mit den Sachen, die ihm nach erreichter Mündigkeit zu seinem Ge—
brauche eingehändigt worden sind, frei verfügen und sich verpflichten.“
Damit ist die Frage der Vertragsfähigkeit Minderjähriger zum Ab—
schluß von Arbeitsverträgen geregelt, Für unter väterucher Gewalt
stehende Kinder, die minderjährig sind, kommt der 8 152 4. b. G. n
Betracht, der sagt: „Die unter däterlicher Gewalt stehenden Kinder
können ohne ausdrückliche oder doch stillschweigende Einwilligung des
Vater keine gültige Verpflichtung eingehen. Ein außer der Ver—
pflegung der Eltern stehendes Kind kann sich jedoch selbständig durch
Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten. Auf solche Verpflichtungen,
wie auf die Verpflichtungen Minderjähriger überhaupt ist dasjenige
anzuwenden, was in dem nächsten Haupistücke (88 246- 248) über
die verbindlichen Handlungen der unter Vormundschaft Stehenden
bestimmt wird. Dem Vater kommt auch die Pflicht zu, seine minder—
jährigen Kinder zu vertreten.“
Die Beschränkung der Vertragsfreiheit bei der
Auswahl des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers. Eine Beschran—
kung der Freiheit des Arbeitnehmers bei der Auswahl jener Personen,
zu der er in ein Arbeitsverhältnis treten will, ist nicht vorgesehen,
dagegen findet sich in der Gesetzgebung des öfteren eine Beschränkung
der Freiheit des Arbeitgebers bei der Auswahl jener Personen, denenß
er eine Arbeitsgelegenheit bieten will. Diese Beschränkung der Vertrags-
freiheit des Arbeitgebers kann sich in drei Richtungen äußern: in einem
Beschäftigungsgebote (dem Gebote, bestimmten Personen Arbeitsge—
legenheit zu geben), in einem Beschäftigungsverboie (dem Verbote, de—
stimmten Personen Arbeitsgelegenheit zu geben) und endlich in der
Verpflichtung, unter bestimmten Umständen bei der Aufnahme von
Arbeitnehmern nur unter Mitbestimmung der Arbeiterschaft des Be—
triebes bzw. deren Vertretung vorzugehen. Das erwähnte Beschäf⸗
tigungsverbot kommt namentlich bezüglich der Beschäftigung von NMus-
ländern in Frage, zumal jeder Staat bemüht ist, in erster Linie Arbeits—
gelegenheit den eigenen Staatsbürgern zu sichern. In Deutschland haben
die Beschränkungen der Beschäftigung von Ausländern ihre Grundlage
in der Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung auslän—
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