Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Königreich S. H. S. 
Ungarn 
Deutschland 
Polen. 
sterrech 
Sowjetrepubliken . 
Rumänien. .— 
Verschiedene Staaten 
zusammen 
20 
380 
668 
se oe 
ot 
12. 
238.808 
Auf 
wie folgt: 
die Länder der Republik 
verteilten sich die Ausländer, 
93.757 
46. 448 
49. 530 
42. 313 
61760 
238. 808 
(Siehe Statistisches Jahrbuch der Ossl. Republik, II. Teil, XIII.; 
hier sind Tabellen mit sehr wertvollen Kombinationen veröffentlicht.) 
Böhmen 
Mähren 
Schlesien 
Slovakei. 
Karpatorußland 
Ein Beschäftigungsgebot: Zwangseinstellung von 
Arbeitskräften) befteht in einigen Staaten zu Gunsten Kriegsinvali— 
der; so in Deutschland nach dem Gesetze über die Beschäftigung Schwer⸗ 
beschädigter ex 1920, novelliert unter dem 28. Dez. 1922, neu ver⸗ 
öffentlicht unter dem 12. Jänner 1928, mit Ausführungsverordnung 
vom 13. Feber 1924. In österreich steht derzeit das Invalidenbeschäf— 
tigungsgesetß vom 28. Dez. 1926, B.-G. Bl. Nr. 886 in Kraft, mit 
welchem die Geltungsdauer des bisher bestandenen Gesetzes mit 
einigen Anderungen verlängert wurde. Derlei Bestimmungen 
kenut das éechoslovakische Recht nicht; jüngsten Datums sind in 
unserem Rechte Bestimmungen, über die Zwangseinstellung länger 
dienender Unteroffiziere. Im 8 2 des Gesetzes vom 8. April 10271 
Slg. Nr. 54, kundgemacht am 18. Mai 1927. (Prager Archiv 1927, 
Nr. g8, Seite 476) werden den länger dienenden Unteroffizieren in 
dem Umfange und unter den Bedingungen dieses Gesetzes vorbe— 
halten: J. Gewisse Dienstposten im Staatsdienste. II. Solche Stellen 
im Dienste der öffentlichrechtlichen Korporationen und Anstalten. 
III. Im Dienste „a) der dem öffentlichen Eisenbahn- und Dampf— 
schiffahrisverkehre dienenden Privatunternehmungen; bh) der Betriebe 
und Unternehmungen, bei denen der Staat im vorwiegenden Maße 
Teilhaber ist; c) der vom Staate dauernd subventionierten oder 
garantierten Betriebe und Unternehmungen, zu deren Errichtung
	        
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