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könnten. Stellenweise ist ihnen auch unter Berkennung ihrer Rechts
stellung im Inland das rechtliche Gehör bei den Gewerbegerichten ver
sagt worden.
Zur Behebung dieser Mängel hat der Herr Handelsminister
unterm 24. November 1916 an die Oberbergämter und Regierungs
präsidenten einen besonderen Erlaß gerichtet, durch welchen eine
bessere Auswahl der zur Anwerbung gelangenden Arbeiter schon in
ihrer Heimat vorgesehen, ferner die Bestellung der Gewerbeaufsichts-
unb der Bergrevierbeamten zu Vertrauenspersonen für die im Inland
beschäftigten russisch-polnischen Arbeiter ausgesprochen, sodann die
sachkundige Beteiligung dieser Beamten bei der Unterbringung dieser
Arbeiter durch die Behörden der allgemeinen Polizei in andere für
sie geeignetere Arbeitsstellen herbeigeführt und -endlich das rechtliche
Gehör bei den Gewerbegerichten auch für diese ausländischen Arbeiter
gesichert wird.
Es ist anzunehmen, daß durch diese Maßregel insonderheit durch
die schärfere Sichtung der in das Inland eingeführten Arbeiter die
bisher beobachteten Unzuträglichkeiten sich werden vermeiden oder
wenigstens auf ein erträgliches Maß zurückführen lassen.
Diejenigen Arbeiterelemente, die, aus der früheren Anwerbungs
zeit stammend, sich dauernd als im Inland nicht verwendungsfähig
herausstellen, müssen wieder in ihre Heimat gebracht werden.
Der in dem mir abschriftlich übergebenen Schriftsatz aus Walden
burg vom 22. August 1916 behandelte Cinzelfall (Behandlung der rus
sischen Arbeiter auf dem Paulinenschacht im Bergrevier Waldenburg)
ist näher untersucht worden; die Bergbehörde hat die erforderliche
Zurechtweisung der beteiligten Grubenbeamten eintreten lassen. In
gleicher Weise ist schon früher, im Juli 1916, seitens der Bergbehörde
gegen das Beamtenpersonal der Fürstlich-Plessischen Prinzengrube in
Oberschlesien, gegen das sich die Vorstellung in dem mir gleichfalls
abschriftlich überreichten Schriftsatz des Heinrich Löffler in Kattöwitz
vom 10. September 1915 wendet, vorgegangen worden. Die zu miß
billigenden Vorgänge auf diesem Bergwerk, die sich gleichfalls gegen
über jüdischen, aus der Lodzer Gegend stammenden Arbeitern abge
spielt haben, sind schon damals Gegenstand behördlichen Eingreifens
gewesen.
Wegen der in der Anlage vorgeschlagenen anderweitigen Rege
lung der von den Arbeitern einzubehaltenden für die Familienange
hörigen bestimmten Beträge wird weiteres veranlaßt werden.
Die Beschwerden hinsichtlich der bei der Firma Orenstein und
Koppel und den rheinischen Stahlwerken in Duisburg-Meiderich be
schäftigten russisch-polnischen Arbeiter werden noch einer Prüfung
unterzogen.
Im Auftrage: Caspar.