Metadata: Die Schweiz

nada, einen Doppeltarif. Nach dem 
Kriege sind Belgien, Griechenland, 
Portugal, Australien und Neusee- 
land hinzugekommen, Die Maximal: 
tarife liegen in diesen Ländern um 
50 Prozent bis 400 Prozent höher als 
die Mindesttarife, Es ist damit jede 
vertraglich zugestandene Zollermäßis 
gung, deren untere Grenze durchaus 
nicht der Minimaltarif zu sein 
braucht und auch nicht immer ist, 
im einzelnen so wertvoll geworden, 
daß sich mit solchem Zugeständnis 
ein wesentliches Entgegenkommen 
auch des anderen Vertragsteils er; 
wirken läßt. 
Statt der Einführung des Doppel: 
tarifs haben andere Länder in der 
Schaffung eines Verhandlungstarifs 
das geeignete Rüstzeug für ihre Han- 
delsvertragsverhandlungen erblickt, 
Sie haben die Zollsätze ihres auto: 
nomen Tarifs so hoch bemessen, daß 
sie die ausländische Konkurrenz 
fühlbar behindern würden, haben 
sich aber gleichzeitig bereit erklärt, 
diese Verhandlungssätze sehr stark 
herabzusetzen, wenn sich der andere 
Teil zu gleichwertigen Zugeständ- 
nissen bereit findet. Diesen Weg 
sind inbesondere die Schweiz, die 
ihren Zolltarifentwurf in der amt- 
lichen Begründung als Kampfzoll 
tarif bezeichnet, ferner die Tschecho- 
zlowakei und Polen gegangen. 
Deutschland hat bisher weder das 
eine noch das andere für richtig ge: 
halten, hat aber ebensowenig sein 
früheres‘ System folgerichtig beibe- 
halten. Der deutsche Zolltarif ent: 
hält nach der kleinen Zolltarif- 
reform eine mehr oder weniger zu: 
fällige Verbindung von niedrigem 
autonomen Zolltarif, Verhandlungs- 
tarif — bei einer Reihe landwirt- 
schaftlicher Erzeugnisse und einigen 
Industrieerzeugnissen — und Dop- 
peltarif — letzteres für einige land: 
wirtschaftliche Erzeugnisse. Diese 
Mischung von einander widerspre- 
shenden Zollsystemen wird für 
Deutschland auf die Dauer nicht 
nöglich sein. Deutschland wird sich 
ielmehr . auf längere Sicht hin vor 
üe Wahl zwischen einem Doppel: 
arifsystem. — hier käme für 
)jeutschland nur ein Doppeltarif mit 
nbegrenzt veränderlichem Minimal- 
arif, nicht dagegen der starre Minis 
naltari£f Frankreichs in Frage — 
ıder einem Verhandlungstarif ge: 
tellt sehen. Welches dieser beiden 
Zollsysteme für Deutschland am ge: 
ignetsten ist, wird nach Zweck; 
näßigkeitsgesichtspunkten zu ent 
icheiden sein und im wesentlichen 
ron der weiteren handelspolitischen 
Intwicklung Europas abhängen. 
Diese schwerwiegende Entscheidung 
iber die einheitliche Gestaltung 
‚nseres künftigen Zolltarifs muß 
‚ber vor allem von dem Gedanken 
yeherrscht sein, daß der deutsche 
Zolltarif nicht Selbstzweck, sondern 
ıur Mittel zum Zweck der Förde: 
ung . der deutschen Handelsbe- 
jehungen zum Ausland ist. Es ist 
ußerdem notwendig, daß Deutsch: 
and zu dem Brauch der Vorkriegs: 
seit zurückkehrt, den autonomen 
Zolltarif erst dann in Kraft zu 
etzen, wenn der größere und 
vesentliche Teil der Handelsver: 
räge abgeschlossen ist. 
In den Handelsverträgen muß das 
Jeutsche Reich zunächst den Grunds 
jaatz der Meistbegünstigung, die uns 
»is zum 10. Januar 1925 durch den 
Versailler Vertrag versagt worden 
var, allgemein wieder zur Geltung 
ıringen. Dieses Ziel ist — um nur 
lie wichtigeren Verträge zu nennen 
— gegenüber England, den Vereinig- 
‚en Staaten von Amerika und Ita: 
ien und, abgesehen von einer 
)bergangszeit, auch gegenüber Bels 
jien erreicht worden. Die Verhand- 
ungen mit Frankreich lassen ers 
zennen, daß auch die französische 
Aegierung sich der Notwendigkeit, 
Jeutschland die Meistbegünstigung 
zu gewähren, grundsätzlich nicht 
Meist- 
begünstigung.
	        
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