nada, einen Doppeltarif. Nach dem
Kriege sind Belgien, Griechenland,
Portugal, Australien und Neusee-
land hinzugekommen, Die Maximal:
tarife liegen in diesen Ländern um
50 Prozent bis 400 Prozent höher als
die Mindesttarife, Es ist damit jede
vertraglich zugestandene Zollermäßis
gung, deren untere Grenze durchaus
nicht der Minimaltarif zu sein
braucht und auch nicht immer ist,
im einzelnen so wertvoll geworden,
daß sich mit solchem Zugeständnis
ein wesentliches Entgegenkommen
auch des anderen Vertragsteils er;
wirken läßt.
Statt der Einführung des Doppel:
tarifs haben andere Länder in der
Schaffung eines Verhandlungstarifs
das geeignete Rüstzeug für ihre Han-
delsvertragsverhandlungen erblickt,
Sie haben die Zollsätze ihres auto:
nomen Tarifs so hoch bemessen, daß
sie die ausländische Konkurrenz
fühlbar behindern würden, haben
sich aber gleichzeitig bereit erklärt,
diese Verhandlungssätze sehr stark
herabzusetzen, wenn sich der andere
Teil zu gleichwertigen Zugeständ-
nissen bereit findet. Diesen Weg
sind inbesondere die Schweiz, die
ihren Zolltarifentwurf in der amt-
lichen Begründung als Kampfzoll
tarif bezeichnet, ferner die Tschecho-
zlowakei und Polen gegangen.
Deutschland hat bisher weder das
eine noch das andere für richtig ge:
halten, hat aber ebensowenig sein
früheres‘ System folgerichtig beibe-
halten. Der deutsche Zolltarif ent:
hält nach der kleinen Zolltarif-
reform eine mehr oder weniger zu:
fällige Verbindung von niedrigem
autonomen Zolltarif, Verhandlungs-
tarif — bei einer Reihe landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse und einigen
Industrieerzeugnissen — und Dop-
peltarif — letzteres für einige land:
wirtschaftliche Erzeugnisse. Diese
Mischung von einander widerspre-
shenden Zollsystemen wird für
Deutschland auf die Dauer nicht
nöglich sein. Deutschland wird sich
ielmehr . auf längere Sicht hin vor
üe Wahl zwischen einem Doppel:
arifsystem. — hier käme für
)jeutschland nur ein Doppeltarif mit
nbegrenzt veränderlichem Minimal-
arif, nicht dagegen der starre Minis
naltari£f Frankreichs in Frage —
ıder einem Verhandlungstarif ge:
tellt sehen. Welches dieser beiden
Zollsysteme für Deutschland am ge:
ignetsten ist, wird nach Zweck;
näßigkeitsgesichtspunkten zu ent
icheiden sein und im wesentlichen
ron der weiteren handelspolitischen
Intwicklung Europas abhängen.
Diese schwerwiegende Entscheidung
iber die einheitliche Gestaltung
‚nseres künftigen Zolltarifs muß
‚ber vor allem von dem Gedanken
yeherrscht sein, daß der deutsche
Zolltarif nicht Selbstzweck, sondern
ıur Mittel zum Zweck der Förde:
ung . der deutschen Handelsbe-
jehungen zum Ausland ist. Es ist
ußerdem notwendig, daß Deutsch:
and zu dem Brauch der Vorkriegs:
seit zurückkehrt, den autonomen
Zolltarif erst dann in Kraft zu
etzen, wenn der größere und
vesentliche Teil der Handelsver:
räge abgeschlossen ist.
In den Handelsverträgen muß das
Jeutsche Reich zunächst den Grunds
jaatz der Meistbegünstigung, die uns
»is zum 10. Januar 1925 durch den
Versailler Vertrag versagt worden
var, allgemein wieder zur Geltung
ıringen. Dieses Ziel ist — um nur
lie wichtigeren Verträge zu nennen
— gegenüber England, den Vereinig-
‚en Staaten von Amerika und Ita:
ien und, abgesehen von einer
)bergangszeit, auch gegenüber Bels
jien erreicht worden. Die Verhand-
ungen mit Frankreich lassen ers
zennen, daß auch die französische
Aegierung sich der Notwendigkeit,
Jeutschland die Meistbegünstigung
zu gewähren, grundsätzlich nicht
Meist-
begünstigung.