ausdrücklich beschlossen wird. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt,
ohne daß über den Zeitpunkt der Fälligkeit ein Beschluß gefaßt
wird, so gilt als Zeitpunkt der Fälligkeit der Tag, der auf den Tag
der Generalversammlung folgt, in der die Ausschüttung des Ge⸗
winns beschlossen wurde.
(2) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handels—
gewerbe als stiller Gesellschafter über den Zeitpunkt der Fälligkeit
in dem Beteiligungsvertrag eine Vereinbarung nicht getroffen,
so gilt als Zeitpunkt der Fälligkeit des Kapitalertrags der Tag,
der auf den Tag folgt, an dem die Bilanz mit der Gewinn⸗- und
Verlustrechnung aufgestellt oder eine sonstige Abrechnung mit
dem stillen Gesellschafter abgeschlossen ist; jedoch ist spätestens sechs
Monate nach Schluß des Wirtschaftsjahres, für das der Kapital—
ertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben wird, die Steuer ab—
zuführen.
leistungen
88
Werden Kapitalerträge vor ihrer Fälligkeit ausgeschüttet, so
ist die Steuer innerhalb einer Woche nach Ausschüttung abzu—
führen. Dies gilt insbesondere sür Vorausleistungen auf später
abzurechnende Kapitalerträge. Die Bestimmung des 86 Abs. 1
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
89
ung der
alerträqe
ndiqgkeit
(11 Ist zwischen Gläubiger und Schuldner vor Fälligkeit
des Kapitalertrags ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags
bereinbart worden, so ist der Steuerabzug erst eine Woche
nach Ablauf der Stundungssrist abzusühren. Die Bestimmung
des 86 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Als Stundung im Sinne des Abs.1 gilt es nicht, wenn
der Kapitalertrag dem Gläubiger gutgeschrieben, insbesondere
berzinst wird, oder wenn der nicht ausgezahlte Kapitalertrag
als Erhöhung der Einlage anzusehen ist.
V. Steuerentrichtung
810
(1) Der Schuldner hat die Steuer unter der Bezeichnung
»Steuerabzug vom Kapitalertrag« an das zuständige Finanzamt
Finanzkasse) abzuführen.