(2) Zuständig ist das Finanzamt, das für die Ver—
anlagung des Schuldners zur Einkommensteuer oder Körper—
schaftsteuer zuständig ist, oder, wenn eine Veranlagung nicht
zu erfolgen hat, zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn Schuldner
das Reich, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist.
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(9) Der Schuldner hat bei Abführung des Steuerabzugs dem
zuständigen Finanzamt eine Anzeige nach Muster 1 unter Be—
achtung der g83 12 oder 13 einzureichen. Die Anzeige ist auch
dann einzureichen, wenn auf Grund des 8 17 eine Steuer
nicht abzuführen ist.
() Die Anzeige ist mit der Bescheinigung zu versehen, daß
die Angaben vollständig und richtig sind. Die Bescheinigung
ist von dem Schuldner oder einer Person, die zur Vertretung
der Firma rechtlich befugt ist, zu unterschreiben.
Anzeige an
Finanzan
bei Abführ
812
Bei Dividenden und Anlcihezinsen sowie den sonstigen im
883 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (F1Abs. 1
Nr. 1, 3 dieser Bestimmungen) aufgeführten Kapitalerträgen hat
die Anzeige Namen, Wohnort, Straße des Schuldners, die
Kapitalerträge in einer Summe, die Art der Kapitalerträge,
den Zeitpunkt der Fälligkeit, die Zeit, für die der Kapitalertrag
gezahlt wird, und den Steuerbetrag zu enthalten.
813
(1) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handels⸗
gewerbe als stiller Gesellschafter hat die Anzeige Namen, Wohn⸗
ort, Straße des Schuldners, Namen, Wohnort, Straße des
Gläubigers, den Kapitalertrag, den Zeitpunkt der Fälligkeit, die
Zeit, für die der Kapitalertrag gezahlt ist, und den Steuerbetrag
zu enthalten.
a) bei Divit
und Anleihe
b) bei Einki
aus stilt
Gesellsch!
(2) Die Anzeige ist in diesem Fall in doppelter Ausfertigung
einzureichen.
(8), Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger eine Be—
scheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerab—
zugs und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt sind,