Ausführungsbestimmungen
über den Steuerabzug vom Kapitalertrag
VBom 8. Mai 1926
St K. AB.)
(Reichsministerialbl. G. 479)
Auf Grund des 8 116 des Einkommensteuergesetzes vom
10. August 1926 (Reichsgesetzbl. IS. 189) und des 8 31 des
Korperschaftsteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J
S. 208) wird mit Zustimmung des Reichsrats folgendes be—
stimmt:
. Steuerabzugspflichtige Kapitalertrãge
(1) Folgende Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzůg
vom Kapitalertrag, wenn es sich um inländische Kapralerträge
handelt:
l. Dividenden, Sinfen, Ausbeuten und sonstige Gewinne,
welche entfallen auf Aktien, Kuxe, Genußscheine sowie auf
Anteile an der Reichsbank, an Kolonialgesellschaften, an
bergbautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer
juristischen Person haben, und an Genossenschaften, sofern
bei letzteren die Zinsen je Mitglied und Jahr 10 Reichsmark
übersteigen;
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe
als stiller Gesellschafter;
3. Zinsen aus Anleihen, die in öffentlichen Schuldbüchern
eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen aus⸗
gegeben sind, wenn die Eintragung in öffentlichen Schuld⸗
büchern oder die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen
nach Einführung der Rentenmark (15. November 1923)
erfolgt ist, oder wenn es sich um wertbeständige Anleihen
handelt. Hierunter fallen z. B. Schuldverschreibungen des
Reichs, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
Pfandbriefe von Pfandbriefanstalten, Obligationen von
Aktiengesellschaften, von Kommanditgesellschaften auf
Steuerpfli