Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

Ausführungsbestimmungen 
über den Steuerabzug vom Kapitalertrag 
VBom 8. Mai 1926 
St K. AB.) 
(Reichsministerialbl. G. 479) 
Auf Grund des 8 116 des Einkommensteuergesetzes vom 
10. August 1926 (Reichsgesetzbl. IS. 189) und des 8 31 des 
Korperschaftsteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J 
S. 208) wird mit Zustimmung des Reichsrats folgendes be— 
stimmt: 
. Steuerabzugspflichtige Kapitalertrãge 
(1) Folgende Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzůg 
vom Kapitalertrag, wenn es sich um inländische Kapralerträge 
handelt: 
l. Dividenden, Sinfen, Ausbeuten und sonstige Gewinne, 
welche entfallen auf Aktien, Kuxe, Genußscheine sowie auf 
Anteile an der Reichsbank, an Kolonialgesellschaften, an 
bergbautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer 
juristischen Person haben, und an Genossenschaften, sofern 
bei letzteren die Zinsen je Mitglied und Jahr 10 Reichsmark 
übersteigen; 
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe 
als stiller Gesellschafter; 
3. Zinsen aus Anleihen, die in öffentlichen Schuldbüchern 
eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen aus⸗ 
gegeben sind, wenn die Eintragung in öffentlichen Schuld⸗ 
büchern oder die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen 
nach Einführung der Rentenmark (15. November 1923) 
erfolgt ist, oder wenn es sich um wertbeständige Anleihen 
handelt. Hierunter fallen z. B. Schuldverschreibungen des 
Reichs, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 
Pfandbriefe von Pfandbriefanstalten, Obligationen von 
Aktiengesellschaften, von Kommanditgesellschaften auf 
Steuerpfli
	        
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