DER INSERENT UND DER ZEITUNGSVERLEGER 115
18. DER INSERENT UND DER ZEITUNGS-
VERLEGER
Zwischen Inserent und Verleger kommt es öfter zu unlieb-
samen Differenzen. Nicht alle, aber doch viele dieser Mißhellig-
keiten, die für beide Teile nicht angenehm sind, können
vermieden werden, wenn vor Erteilung des Anzeigenauftrages
volle Klarheit über alle wichtigen Punkte geschaffen wird. Um
den Inserenten des Hotel- und Gastgewerbes, der Kurorte und
des Fremdenverkehrs zur Vermeidung solcher Differenzen
behilflich zu sein, will ich in tunlichster Kürze jene Fragen
behandeln, die die meisten Streitpunkte zu liefern pflegen.
Li. Anzeigenpreis. Seitdem wieder stabilere Verhältnisse in
der Weltwirtschaft eingekehrt sind, kann im allgemeinen mit
festen Preisen gerechnet werden. Trotzdem empfehle ich dem
Inserenten, beim Vertragsabschluß festzulegen, daß der aus-
gemachte Preis für die ganze Dauer des Auftrages gilt, Preis-
erhöhungen also nicht zulässig sind. Auf die auch heute noch
hier und da beliebte Klausel „Preise freibleibend‘, lasse man
sich unter keinen Umständen ein. Der gastgewerbliche Inserent
pflegt sein Reklamebudget für längere Zeit festzulegen. Er
könnte bei „freibleibenden‘“ Preisen böse Überraschungen
erleben, wenn es einer Anzahl Verleger einfallen sollte, unvor-
hergesehene „Konjunkturen‘“ rücksichtslos auszunützen.
9. Preisveränderungen. Sollte aus irgend welchen Gründen
die vertragliche Festlegung des Preises nicht möglich sein, So
bestehe man darauf, daß eine geplante Preiserhöhung vorher
mitgeteilt werden muß, und daß der Inserent das Recht hat,
vom Vertrage zurückzutreten, falls er sich mit der Preis-
erhöhung nicht einverstanden erklärt.
3. Zurückziehung (Sistierung) des Auftrages. Dieser Punkt
ist besonders wichtig für alle Inserenten, die in irgendeiner