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DAS HOTEL- UND GASTGEWERBE
Außer den vorerwähnten Appellen müßte dann noch der
Weg beschritten werden, der sozusagen die Rechtsverbindlich-
keit der angekündigten Preiszuschläge sichert. Auch hierfür sei
zunächst ein Beispiel aus der Praxis beziehungsweise eine
behördliche Entscheidung herangezogen: Der schon einmal
erwähnte städtische Hauptausschuß von München hatte sich
mit der sogenannten Schlüsselkarte oder Zimmerkarte beschäf-
tigt, die seit einiger Zeit in vielen Hotels als Legitimation für
den Gast eingeführt worden ist. Eine ortspolizeiliche Vorschrift
aus dem Jahre 1911 bestimmt, daß in jedem Hotelzimmer der
Zimmerpreis angeschlagen sein muß. Die Münchener Hotel-
besitzer haben nun vor längerer Zeit angeregt, daß es ihnen
überlassen bleiben möchte, den Zimmerpreis entweder durch
Zimmeranschlag oder durch die Schlüsselkarte bekannt zu
geben. Der städtische Hauptausschuß hat nun die Vorschrift
vom Jahre 1911 dahin abgeändert, daß auch die Schlüsselkarte
zugelassen wird.
Man erkennt aus diesen Ausführungen, daß diese neueste
Einrichtung im modernen Hotelbetrieb, die Zimmer- oder
Schlüsselkarte, eine doppelte gute Eigenschaft haben kann.
Zunächst erhöht sie die Sicherheit im Haus, indem jeder Gast
bei seiner Ankunft eine „Legitimation“ erhält, die ihn jederzeit
als rechtmäßigen Inhaber seines Zimmers ausweist. Dann hat
sie noch den. großen Vorzug, daß die Hotelleitung mittelst der
Zimmerkarte dem Gast bestimmte Wünsche und Bitten unter-
breiten kann. Es ist anzunehmen, daß diese Wünsche auf der
Schlüsselkarte auch wirklich Beachtung finden, weil der Gast
sie bei sich trägt und also wohl auch öfter einen Blick auf sie
wirft. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, daß ich in Hotels
mit Schlüsselkarten meine Zimmernummer regelmäßig zu
vergessen pflege, so daß ich mich oft genötigt sehe, die kleine
Karte zu Rate zu ziehen. Da also die Schlüssel- oder Zimmer-
karte trotz ihrer Winzigkeit zum wichtigen Werbehelfer werden
kann, beschäftige ich mich im nächsten Kapitel ausführlicher
mit ihr.