Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

64 Benachteiligung der Land- und Forstwirtschaft usw.? 
§ 33 b wollten, begünstigt, benachteiligt würden. Zunächst darf 
man dem Gesetzgeber nicht die bewußte Absicht unter 
stellen, jene Wirtschaftszweige zu privilegieren und sich da 
durch gegen die steuerliche Gerechtigkeit zu versündigen; ob 
tatsächlich durch §§ 33 a, 33 b und 59 a dieser Erfolg er 
zielt wird oder vielleicht sogar von den im Bannkreis ein 
seitiger Jnteressenanschauungen befangenen Urhebern dieser 
Bestimmungen außerhalb und innerhalb des Reichstags beab 
sichtigt war, steht auf einem andern Brett. Sodann aber kann 
eben, wie schon hervorgehoben, von einer Benachteiligung die 
ser Wirtschaftskreise gar keine Rede sein. Denn sowohl der 
§ 33 a als auch der § 59 a und der 8 33 b enthalten für sie in 
der Regel viel größere Vorteile als bloße Absetzungen wegen 
Abnutzung auch nach dem Zeitwerte, namentlich, wenn man 
den § 33 b mit Zimmermann (EinkStG. Anm. 4 zu 
§ 33 b) und mir (Anm. 7 a zu § 33 b in dem noch nicht er 
schienenen, aber insoweit ausgedruckten Ergänzungsbande zu 
meiner Handausgabe des Einkommensteuergesetzes entgegen 
Kuhn, Einkommensteuergesetz Anm. 3 Abs. 3 zu § 33 b 
und Glaser, Einkommensteuergesetz Anm. 8 zu § 33 b) 
dahin auslegt, daß der Wert der nach ihm abzugsfähigen Ab 
nutzung selbst dann in voller Höhe abzugsfähig ist, wenn er 
den Betriebs- oder Geschäftsgewinn übersteigt, daß er also 
in diesem Falle auch das sonstige Einkommen mindert bzw. 
absorbiert. Ich habe diese meine Ansicht a. a. O folgender 
maßen begründet: 
„Es ist nicht abzusehen, weshalb der Abzug nach 
Abs. 1 § 33 b anders zu behandeln sein sollte wie 
jeder andere Abzug von den Einkünften aus einer ein 
zelnen Quelle, der diese Einkünfte übersteigt; insbeson 
dere genügt der Wortlaut „von dem ... Betriebs- oder 
Geschäfts gewinn ... abzuziehen" m E. nicht, um 
die entgegengesetzte Auslegung zu rechtfertigen. Sie 
würde der den Gesetzgeber beherrschenden Anschauung 
widersprechen, daß dieser Abzug, wenn er auch erst vom 
„Geschäftsgewinne" zu machen ist, doch wirtschaftlich den 
Gewinn mindert. Tut er das, so kann er eben den 
Scheingewinn in einen wirklichen Verlust verwandeln. 
Bei anderer Auslegung gelangte man dahin, daß die 
ohnehin weniger günstig abschließenden Betriebe einen 
Scheingewinn zu versteuern hätten^, der bei günstiger 
abschließenden steuerfrei bliebe. Ist freilich schon vor 
dem Abzüge kein Gewinn vorhanden, dann spricht der 
Wortlaut des Abs. 1 gegen seine Anwendbarkeit. Denn 
von einem nicht vorhandenen Gewinn kann man nichts 
„abziehen." Der Zweck des Gesetzes spricht aber auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.