a) von den Schiffen nach Abschnitt III bei einer polizeilich
zugelassenen
Aöchstzahl bis zu 60 Fahrgästen von mehr als 60 Fahrgästen
von 2 RM von 5 RM
An Stelle der Einzelabgabe kann eine Pauschsumme von
20 RM je Sonn- und Feiertag und je Schleuse entrichtet
werden.
») von Kleinfahrzeugen (Abschnitt IV) von 1 RM, die sich bei
gleichzeitiger Schleusung von 3 oder mehr Schiffen auf
2.20 RM ermäßigt.
1)
von allen übrigen Schiffen und
schnitt V.
Schwimmkörpern nach Ab.
Ausnahmen,
1. Von den nach Abschnitt I entrichteten Abgaben werden für
Güter, die von dem kanalisierten Main auf die Deutsche Reichsbahn
der von der Deutschen Reichsbahn auf den kanalisierten Main
umgeschlagen sind, auf Antrag 25 v. H. zurückvergütet, sofern die
zu erstattenden Abgaben im KEinzelfalle 5 RM übersteigen.
Für Güter, die innerhalb der Frankfurter Häfen (km 33—39)
und .im Hafen Offenbach (km 39} von dem Main auf die Reichsbahn
der umgekehrt umgeschlagen sind, erhöht sich der Rückvergütungs-
satz auf 50 v HH.
2. Für Mais, der nachweislich aus Donauschiffen stammend, von
der Deutschen Reichsbahn auf den kanalisierten Main umgeschlagen
st, werden von den nach Abschnitt I entrichteten Abgaben 60 v. H.
zurückvergütet, sofern die zu erstattenden Abgaben im Einzelfall
5 RM übersteigen.
Befreiungen.
Es sind befreit:
‘, von der Schiffahrtabgabe nach Abschnitt T
a) Güter in Schiffen ohne eigene Treibkraft bis einschließlich
200 t Tragfähigkeit.
») Güter in Schiffen mit eigener Treibkraft bis einschließlich
50 t Tragfähigkeit,